von Philipp Waelchli » Mi 9. Jul 2008, 10:09
Man sollte sich folgenden Punkt klarmachen: Eine Hochschule ist kein politisches Gemeinwesen und daher auch keine Demokratie. Vielleicht klingt dieser Satz jetzt einigen unangenehm in den Ohren, aber bei genauer Betrachtung der Sachlage teilt sich einem der Sinn dieser Aussage bald mit. Auch andere Gemeinschaften und Institutionen, die man gerne mit einer politischen Demokratie verwechselt, sind keine Demokratien. Ein paar Beispiele: - eine Aktiengesellschaft - ein Verein - eine Eigentümergemeinschaft und viele andere. Die wesentlichen Unterschiede zu einer politischen Demokratie sind dabei folgende: - Alle diese Gemeinschaften unterstehen einem bestimmten Zweck, der durch die Satzung oder das Gesetz festgelegt ist. An diesem Zweck kann, wird und muss alles Handeln gemessen werden; zweckwidrige oder durch den Zweck nicht begründete Aktivitäten sind unzulässig. (Ein politisches Gemeinwesen bestimmt seine Zwecke von Zeit zu Zeit selbst neu.) - Neben den demokratischen Partizipationsrechten gibt es regelmässig Rechte von Gruppen oder Individuen, oft sind diese unmittelbar im Gesetz begründet: Bspw. ist regelmässig verschiedenen Kategorien von Aktionären eine Vertretung im Aufsichtsrat zu gewähren, in einem Verein mit unterschiedlichen Mitgliedskategorien sind jeder Kategorie von Mitgliedern Vertretungsrechte im Vorstand einzuräumen oder aber kann eine Kategorie (z. B. Passivmitglieder gegenüber Aktivmitgliedern) aus dem Vorstand ausgeschlossen werden. In Eigentümergemeinschaften stehen regelmässig gewisse Rechte nur allen Beteiligten gemeinsam oder aber jedem einzeln zu (bspw. die Aussenvertretung in Notfällen, das Recht, den Erhalt des Eigentums zu verlangen und gerichtlich durchzusetzen usw.). (In einer politischen Demokratie sind Sonderrechte, auch von Minderheiten, immer ein Problem und grundsätzlich systemfremd.) Ein juristischer Kommentar spricht denn auch davon, dass gerade im Falle gemeinschaftlichen Eigentums die Organisationsform der Gemeinschaft bloss ein "notwendiges Übel" sei; es kann daher auch keine Rede von "Demokratie" sein, sondern höchstens von Selbstverwaltung und Mitbestimmung oder Mitwirkung. Gerade im Falle von Hochschulen gibt es eine stark ausgeprägte Kategorienbildung: Studierende, Professoren und weitere Mitarbeiter (wissenschaftliches, technisches und administratives Personal). Dabei sind die Professoren in einer besonderen Lage, insofern sie a) die Studierenden ausbilden und prüfen (bis hin zur Habilitation) und b) das Tun der übrigen Mitarbeiter in besonderer Weise wissenschaftlich zu verantworten haben (m. a. W.: baut ein wissenschaftlicher Mitarbeiter Mist, muss er dies [über eine etwaige Entlassung hinaus] nicht verantworten, sondern der zuständige Professor). Von daher ist klar, dass die Professoren auch angemessene Kompetenzen haben müssen, um ihrer Verantwortung überhaupt gerecht werden zu können (Gleichgewicht von Pflichten und Rechten). Da die Pflichten gross sind, müssen auch die Rechte gross sein. Es kann also nur noch darum gehen, dass die übrigen Hochschulangehörigen in angemessener Weise mitwirken können, was vor allem Information und das Anbringen von Vorschlägen angeht. Die letzte Verantwortung für Lehre und Forschung kann den Professoren ohnehin nicht abgenommen werden. Als kleines Beispiel, das womöglich noch "undemokratischer" erscheinen mag, folgende Zusammensetzung des Senats: - die Dekane aller Fakultäten von Amtes wegen - 1 weiterer Vertreter jeder Fakultät (von den Fakuläten frei gewählt aus dem Kreis der Professoren und weiteren Fakultätsangehörigen mit Habilitation) - 2 Vertreter des wissenschaftlichen Personals (frei gewählt vom Verband des Personals) - 2 Vertreter des technischen und administrativen Personals (frei gewählt vom betreffenden Personalverband) - 2 Studierende (frei gewählt durch die Studierendenvertretung) - der Verwaltungsdirektor von Amtes wegen - der Rektor und die beiden Vizerektoren Dabei werden übrigens der Verwaltungsdirektor und die (Vize-)Rektoren von eben diesem Senat gewählt und von der Regierung bestätigt. Ausserdem beträgt die Zahl der Fakultäten 7. Es gibt also: - 14 Vertreter der Fakultäten - 11 Mitglieder von Amtes wegen - mindestens 10 Professoren - mindestens 7 weitere habilitierte Vertreter - 6 frei gewählte Mitglieder Andernorts ist es auch heute noch so, dass alle Professoren von Amtes wegen den Senat bilden (der allerdings dann wegen seiner Grösse nur beschränkte Kompetenzen hat, die wichtigen Aufgaben sind dann ans Rektorat, einen Ausschuss oder ein anderes Leitungsgremium delegiert).
Man sollte sich folgenden Punkt klarmachen: Eine Hochschule ist kein politisches Gemeinwesen und daher auch keine Demokratie. Vielleicht klingt dieser Satz jetzt einigen unangenehm in den Ohren, aber bei genauer Betrachtung der Sachlage teilt sich einem der Sinn dieser Aussage bald mit. Auch andere Gemeinschaften und Institutionen, die man gerne mit einer politischen Demokratie verwechselt, sind keine Demokratien. Ein paar Beispiele: - eine Aktiengesellschaft - ein Verein - eine Eigentümergemeinschaft und viele andere. Die wesentlichen Unterschiede zu einer politischen Demokratie sind dabei folgende: - Alle diese Gemeinschaften unterstehen einem bestimmten Zweck, der durch die Satzung oder das Gesetz festgelegt ist. An diesem Zweck kann, wird und muss alles Handeln gemessen werden; zweckwidrige oder durch den Zweck nicht begründete Aktivitäten sind unzulässig. (Ein politisches Gemeinwesen bestimmt seine Zwecke von Zeit zu Zeit selbst neu.) - Neben den demokratischen Partizipationsrechten gibt es regelmässig Rechte von Gruppen oder Individuen, oft sind diese unmittelbar im Gesetz begründet: Bspw. ist regelmässig verschiedenen Kategorien von Aktionären eine Vertretung im Aufsichtsrat zu gewähren, in einem Verein mit unterschiedlichen Mitgliedskategorien sind jeder Kategorie von Mitgliedern Vertretungsrechte im Vorstand einzuräumen oder aber kann eine Kategorie (z. B. Passivmitglieder gegenüber Aktivmitgliedern) aus dem Vorstand ausgeschlossen werden. In Eigentümergemeinschaften stehen regelmässig gewisse Rechte nur allen Beteiligten gemeinsam oder aber jedem einzeln zu (bspw. die Aussenvertretung in Notfällen, das Recht, den Erhalt des Eigentums zu verlangen und gerichtlich durchzusetzen usw.). (In einer politischen Demokratie sind Sonderrechte, auch von Minderheiten, immer ein Problem und grundsätzlich systemfremd.) Ein juristischer Kommentar spricht denn auch davon, dass gerade im Falle gemeinschaftlichen Eigentums die Organisationsform der Gemeinschaft bloss ein "notwendiges Übel" sei; es kann daher auch keine Rede von "Demokratie" sein, sondern höchstens von Selbstverwaltung und Mitbestimmung oder Mitwirkung. Gerade im Falle von Hochschulen gibt es eine stark ausgeprägte Kategorienbildung: Studierende, Professoren und weitere Mitarbeiter (wissenschaftliches, technisches und administratives Personal). Dabei sind die Professoren in einer besonderen Lage, insofern sie a) die Studierenden ausbilden und prüfen (bis hin zur Habilitation) und b) das Tun der übrigen Mitarbeiter in besonderer Weise wissenschaftlich zu verantworten haben (m. a. W.: baut ein wissenschaftlicher Mitarbeiter Mist, muss er dies [über eine etwaige Entlassung hinaus] nicht verantworten, sondern der zuständige Professor). Von daher ist klar, dass die Professoren auch angemessene Kompetenzen haben müssen, um ihrer Verantwortung überhaupt gerecht werden zu können (Gleichgewicht von Pflichten und Rechten). Da die Pflichten gross sind, müssen auch die Rechte gross sein. Es kann also nur noch darum gehen, dass die übrigen Hochschulangehörigen in angemessener Weise mitwirken können, was vor allem Information und das Anbringen von Vorschlägen angeht. Die letzte Verantwortung für Lehre und Forschung kann den Professoren ohnehin nicht abgenommen werden. Als kleines Beispiel, das womöglich noch "undemokratischer" erscheinen mag, folgende Zusammensetzung des Senats: - die Dekane aller Fakultäten von Amtes wegen - 1 weiterer Vertreter jeder Fakultät (von den Fakuläten frei gewählt aus dem Kreis der Professoren und weiteren Fakultätsangehörigen mit Habilitation) - 2 Vertreter des wissenschaftlichen Personals (frei gewählt vom Verband des Personals) - 2 Vertreter des technischen und administrativen Personals (frei gewählt vom betreffenden Personalverband) - 2 Studierende (frei gewählt durch die Studierendenvertretung) - der Verwaltungsdirektor von Amtes wegen - der Rektor und die beiden Vizerektoren Dabei werden übrigens der Verwaltungsdirektor und die (Vize-)Rektoren von eben diesem Senat gewählt und von der Regierung bestätigt. Ausserdem beträgt die Zahl der Fakultäten 7. Es gibt also: - 14 Vertreter der Fakultäten - 11 Mitglieder von Amtes wegen - mindestens 10 Professoren - mindestens 7 weitere habilitierte Vertreter - 6 frei gewählte Mitglieder Andernorts ist es auch heute noch so, dass alle Professoren von Amtes wegen den Senat bilden (der allerdings dann wegen seiner Grösse nur beschränkte Kompetenzen hat, die wichtigen Aufgaben sind dann ans Rektorat, einen Ausschuss oder ein anderes Leitungsgremium delegiert).