von Matthias Cantow » Mo 11. Apr 2005, 18:06
Eine Stimme je Wahl (also je Sozialversicherungsträger), Listenverbindungen sind zulässig und zugeteilt werden die Sitze nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren.
Eine Stimme je Wahl (also je Sozialversicherungsträger), Listenverbindungen sind zulässig und zugeteilt werden die Sitze nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren.