Abstimmungen in Parteien und Gesetzliche Regelungen zum Minderheitenschutz

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Abstimmungen in Parteien und Gesetzliche Regelungen zum Minderheitenschutz

von Lars Tietjen » Mi 17. Nov 2010, 21:14

@Justus Wingert So gefragt ist es sehr eindeutg. Ja so ist es Geseteskonform. Ob das Gesetz eventuell auch andere Regelungen erlaubt ist eine andere Frage... (2. könnte man in der Satzung vermutlich auch etwas anders ausgestalten.)

Abstimmungen in Parteien und Gesetzliche Regelungen zum Minderheitenschutz

von Justus Wingert » Mo 15. Nov 2010, 21:00

Also ist folgende Regelung Gesetzeskonform? 1. Bei Personenwahlen (die öffentlich stattfinden könnten) muss vor dem Wahlgang vom Wahl- oder Versammlungsleiter gefragt werden ob eine offene Abstimmung stattfinden kann. Wenn sich daraufhin kein Widerspruch erhebt kann offen abgestimmt werden. Wenn auch nur ein einzelner Stimmberechtigter widerspricht muss geheim abgestimmt werden. 2. Der GO-Antrag auf geheime Abstimmung wird von einer einfachen Mehrheit bestätigt. Gruß, Justus

Abstimmungen in Parteien und Gesetzliche Regelungen zum Minderheitenschutz

von Lars Tietjen » Mo 15. Nov 2010, 19:24

@Justus Wingert "Muss es bei einer Mitgliederversammlung einer Partei bei sonstigen Anträgen (Satzung/Programm/Sonstige wie Beauftragungen an den Vorstand, gemäß PartG §15(3)) einen Antrag auf geheime Abstimmung

Abstimmungen in Parteien und Gesetzliche Regelungen zum Minderheitenschutz

von Justus Wingert » Mo 15. Nov 2010, 18:13

Hallo allerseits, im Rahmen meiner aktuellen Freizeitbeschäftigung helfe ich gerade der Piratenpartei beim verbessern ihrer Satzungen und Geschäftsordnungen für Parteitage. Dabei ist eine interessante Frage aufgetreten die ich bisher durch Recherche auch hier im Forum nicht beantworten konnte. Muss es bei einer Mitgliederversammlung einer Partei bei sonstigen Anträgen (Satzung/Programm/Sonstige wie Beauftragungen an den Vorstand, gemäß PartG §15(3)) einen Antrag auf geheime Abstimmung geben und wenn ja welche Regelungen gelten für diesen? Bei Personenwahlen gemäß PartG §15(2) gibt es die Formulierung "[...] kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Verlangen kein Widerspruch erhebt.", nach meiner Meinung lässt sich das verschieden deuten bis hin zu 5% Quorum für einen Antrag auf geheime Abstimmung. Liege ich da richtig, oder reicht ein einzelnes Mitglied aus das bei einer Personenwahl geheim abstimmen will? Danke schonmal für's Lesen. Gruß, Justus

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