von Thomas Frings » Do 18. Jul 2013, 15:46
Unzulässig ist es leider nicht. § 6 Abs. 2 BWO: Die Beisitzer des Wahlvorstandes [b]sollen[/b] möglichst aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks berufen werden. [...] Es ist ja üblich, dass Gemeinden viele eigene Bedienstete in Wahlvorstände berufen. In solchen Fällen ist es sicher vertretbar, auch solche zu nehmen, die nicht in der Gemeinde wohnen. Aber die wohnen normalerweise in der Nähe, während ein Zweitwohnsitz meist recht weit vom Hauptwohnsitz entfernt ist.
Unzulässig ist es leider nicht. § 6 Abs. 2 BWO: Die Beisitzer des Wahlvorstandes [b]sollen[/b] möglichst aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks berufen werden. [...] Es ist ja üblich, dass Gemeinden viele eigene Bedienstete in Wahlvorstände berufen. In solchen Fällen ist es sicher vertretbar, auch solche zu nehmen, die nicht in der Gemeinde wohnen. Aber die wohnen normalerweise in der Nähe, während ein Zweitwohnsitz meist recht weit vom Hauptwohnsitz entfernt ist.