von Jan W. » Do 7. Feb 2013, 18:59
Hier gibt es zwei Möglichkeiten. 1. Ich kenne das Formular nicht, dass Sie unterschrieben haben, aber wenn dort eindeutig Bremen angeführt war, wird das im Saarland nicht anerkannt. Wenn ein anderes von Ihnen nicht selbst unterschriebenes Formular für das Saarland auftaucht, das Ihre Unterschrift trägt, ist das Unterschriftenfälschung. 2. Die bösere Variante, die aber auch entsprechende Konsequenzen für Ihre ehemaligen Parteifreunde haben kann, ist die Anzeige einer falschen eidesstattlichen Versicherung, sofern sie abgegeben wurde. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn z.B. wahrheitswidrig behauptet wird, Sie hätten Gelegenheit gehabt, sich und Ihr Programm vorzustellen, Sie aber z.B. gar nicht zur Vertreterversammlung eingeladen wurden. § 27 Landeslisten [...] (5) § 21 Abs. 1, 3, 5 und 6 sowie die §§ 22 bis 25 gelten entsprechend mit der Maßga-be, dass die Versicherung an Eides statt nach § 21 Abs. 6 Satz 2 sich auch darauf zu erstrecken hat, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist. § 21 Aufstellung von Parteibewerbern [...] (3) Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlen dürfen frühestens 32 Monate, für die Vertreterversammlungen frühestens 29 Monate nach Beginn der Wahlpe-riode des Deutschen Bundestages stattfinden; dies gilt nicht, wenn die Wahlperiode vor-zeitig endet. [...] (6) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Kreiswahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß Absatz 3 Satz 1 bis 3 beachtet worden sind. Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Straf-gesetzbuches.
Hier gibt es zwei Möglichkeiten. 1. Ich kenne das Formular nicht, dass Sie unterschrieben haben, aber wenn dort eindeutig Bremen angeführt war, wird das im Saarland nicht anerkannt. Wenn ein anderes von Ihnen nicht selbst unterschriebenes Formular für das Saarland auftaucht, das Ihre Unterschrift trägt, ist das Unterschriftenfälschung. 2. Die bösere Variante, die aber auch entsprechende Konsequenzen für Ihre ehemaligen Parteifreunde haben kann, ist die Anzeige einer falschen eidesstattlichen Versicherung, sofern sie abgegeben wurde. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn z.B. wahrheitswidrig behauptet wird, Sie hätten Gelegenheit gehabt, sich und Ihr Programm vorzustellen, Sie aber z.B. gar nicht zur Vertreterversammlung eingeladen wurden. § 27 Landeslisten [...] (5) § 21 Abs. 1, 3, 5 und 6 sowie die §§ 22 bis 25 gelten entsprechend mit der Maßga-be, dass die Versicherung an Eides statt nach § 21 Abs. 6 Satz 2 sich auch darauf zu erstrecken hat, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist. § 21 Aufstellung von Parteibewerbern [...] (3) Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlen dürfen frühestens 32 Monate, für die Vertreterversammlungen frühestens 29 Monate nach Beginn der Wahlpe-riode des Deutschen Bundestages stattfinden; dies gilt nicht, wenn die Wahlperiode vor-zeitig endet. [...] (6) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Kreiswahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß Absatz 3 Satz 1 bis 3 beachtet worden sind. Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Straf-gesetzbuches.