von Marc » Di 24. Sep 2019, 18:17
Ich gehe davon aus, dass Sie erwägen im Fall einer ablehnenden Entscheidung eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht einzulegen. Sofern Sie eine Verfassungsbeschwerde einreichen wollen, sollten Sie einen Anwalt hinzuziehen. Die überwiegende Zahl der Verfassungsbeschwerden werden nämlich vom Bundesverfassungsgericht wegen offensichtlicher Unbegründetheit gar nicht zur Entscheidung angenommen. Ferner stellt sich die Frage, ob Sie sich gegen einen Wahlfehler wenden wollen, der aufgrund nationalen Rechts oder Europarechts entstanden ist und auf welcher Ebene Sie einen Fehler geltend machen - in einer EU-Verordnung/Richtlinie, einem nationalen Umsetzungsgesetz oder der konkreten Umsetzung/Handhabung. Im letzteren Fall müssten Sie zunächst Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten erheben und - sofern Sie eine Verletzung von EU-Recht gelend machen sollen anregen, dass das Gericht die Rechtsfrage dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vorlegt. Sofern sie im Wege der Verfassungsbeschwerde eine Verfassungswidrigkeit einer deutschen Umsetzungsgesetzes geltend machen wollen zugleich aber auch die Europarechtswidrigkeit rügen wollen könnten Sie ebenfalls anregen, dass das Bundesverfassungsgericht die Frage dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vorlegt. Da Sie inhaltlich nichts zu Ihren Beschwerdenpunkten angeben, lässt sich nicht ermitteln, welchen Weg Sie hier überhaupt beschreiten können. Sie sollten auf jeden Fall einen Rechtsanwalt hinzuziehen, der einen Schwerpunkt im Bereich des Öffentlichen Rechts hat.
Ich gehe davon aus, dass Sie erwägen im Fall einer ablehnenden Entscheidung eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht einzulegen. Sofern Sie eine Verfassungsbeschwerde einreichen wollen, sollten Sie einen Anwalt hinzuziehen. Die überwiegende Zahl der Verfassungsbeschwerden werden nämlich vom Bundesverfassungsgericht wegen offensichtlicher Unbegründetheit gar nicht zur Entscheidung angenommen. Ferner stellt sich die Frage, ob Sie sich gegen einen Wahlfehler wenden wollen, der aufgrund nationalen Rechts oder Europarechts entstanden ist und auf welcher Ebene Sie einen Fehler geltend machen - in einer EU-Verordnung/Richtlinie, einem nationalen Umsetzungsgesetz oder der konkreten Umsetzung/Handhabung. Im letzteren Fall müssten Sie zunächst Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten erheben und - sofern Sie eine Verletzung von EU-Recht gelend machen sollen anregen, dass das Gericht die Rechtsfrage dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vorlegt. Sofern sie im Wege der Verfassungsbeschwerde eine Verfassungswidrigkeit einer deutschen Umsetzungsgesetzes geltend machen wollen zugleich aber auch die Europarechtswidrigkeit rügen wollen könnten Sie ebenfalls anregen, dass das Bundesverfassungsgericht die Frage dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vorlegt. Da Sie inhaltlich nichts zu Ihren Beschwerdenpunkten angeben, lässt sich nicht ermitteln, welchen Weg Sie hier überhaupt beschreiten können. Sie sollten auf jeden Fall einen Rechtsanwalt hinzuziehen, der einen Schwerpunkt im Bereich des Öffentlichen Rechts hat.