von Mark Obrembalski » Sa 18. Nov 2017, 22:47
Ich halte die Bestimmungen der Geschäftsordnung, die ein Quorum für die Benennung von Kandidaten für die Kanzlerwahl vorsehen für verfassungswidrig oder jedenfalls verfassungskonform auszulegen. Nach einem erfolglosen ersten Wahlgang, in dem zumindest primär über den Vorschlag des Bundespräsidenten entschieden wird (unklar ist, was passiert, wenn ein anderer bei der Wahl eine absolute Mehrheit bekommen sollte), "kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen", und nach der Zweiwochenfrist "findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält". Dafür, dass der Bundestag bei diesen Wahlgängen an irgendwelche Nominierungen gebunden sein sollte, liefert das Grundgesetz keinen Anhaltspunkt. Im Gegenteil, Art. 38 Abs. 1 sagt sogar ausdrücklich dass die Abgeordneten, die ja die Wähler sind, "an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen" sind. Damit sind sie also auch dort, wo das Grundgesetz keine ausdrückliche Regelung enthält, nicht an irgendwelche Wahlvorschläge gebunden.
Ich halte die Bestimmungen der Geschäftsordnung, die ein Quorum für die Benennung von Kandidaten für die Kanzlerwahl vorsehen für verfassungswidrig oder jedenfalls verfassungskonform auszulegen. Nach einem erfolglosen ersten Wahlgang, in dem zumindest primär über den Vorschlag des Bundespräsidenten entschieden wird (unklar ist, was passiert, wenn ein anderer bei der Wahl eine absolute Mehrheit bekommen sollte), "kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen", und nach der Zweiwochenfrist "findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält". Dafür, dass der Bundestag bei diesen Wahlgängen an irgendwelche Nominierungen gebunden sein sollte, liefert das Grundgesetz keinen Anhaltspunkt. Im Gegenteil, Art. 38 Abs. 1 sagt sogar ausdrücklich dass die Abgeordneten, die ja die Wähler sind, "an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen" sind. Damit sind sie also auch dort, wo das Grundgesetz keine ausdrückliche Regelung enthält, nicht an irgendwelche Wahlvorschläge gebunden.