von Schreiber » Mi 16. Dez 2009, 18:37
[b]@Gast[/b] "In der Zwischenzeit könnte einiges passieren. Zum Beispiel könnte einer der Delegierten in seinem Landesparlament die Fraktion wechseln. Somit traut man sich bestimmt nicht vor der Bundespräsidentenwahl, wenn man an ihr teilnimmt." Wieso, haben einige doch getan? [b]@mma[/b] "Nach § 1 des Gesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung beruft der Bundestagspräsident die Bundesversammlung ein; das würde er dann wohl einfach nochmals tun können." Wenn ihn etwas passiert, weswegen er Amtsunfähig wird, ruft er noch mal die Bundesversammlung ein? Das geht irgendwie nicht auf. Gibt es keinen Schutzparagraphen, der den Fall regeln, wenn dem Bundespräsidenten etwas passiert
[b]@Gast[/b] "In der Zwischenzeit könnte einiges passieren. Zum Beispiel könnte einer der Delegierten in seinem Landesparlament die Fraktion wechseln. Somit traut man sich bestimmt nicht vor der Bundespräsidentenwahl, wenn man an ihr teilnimmt." Wieso, haben einige doch getan? [b]@mma[/b] "Nach § 1 des Gesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung beruft der Bundestagspräsident die Bundesversammlung ein; das würde er dann wohl einfach nochmals tun können." Wenn ihn etwas passiert, weswegen er Amtsunfähig wird, ruft er noch mal die Bundesversammlung ein? Das geht irgendwie nicht auf. Gibt es keinen Schutzparagraphen, der den Fall regeln, wenn dem Bundespräsidenten etwas passiert