Stimmengleichheit im dritten Wahlgang

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Stimmengleichheit im dritten Wahlgang

von Werner Fischer » Do 10. Sep 2009, 14:34

@Beobachter Und wenn der Kuhfladen dann genau auf der Trennlinie ist - was dann ;-)

Stimmengleichheit im dritten Wahlgang

von K.H. Hausmann » Do 10. Sep 2009, 13:43

Ich wäre in diesem Fall für eine Entscheidung durch Kuhfladen-Lotto: Im Plenum wird eine hinreichend große Fläche, am besten ein Kreis, mit einem Gatter eingegrenzt. Die Fläche wird exakt halbiert. In die eine Hälfte wird ein Bild des einen Kandidaten, in die zweite Hälfte ein Bild des anderen Kandidaten gelegt. Anschließend läßt man eine Kuh hinein (wobei der Zugang zu dem Kreis aus Gründen der Chancengleichheit sich direkt an der Trennlinie befinden muß). Gewählt ist schließlich der Kandidat, in dessen Hälfte die Kuh den ersten Kuhfladen fallen läßt.

Stimmengleichheit im dritten Wahlgang

von Marc K. » Di 7. Apr 2009, 21:14

@Thomas Frings, ich sage nur, dass es ein Unverzüglichkeitserfordernis für weitere Wahlgänge nicht gibt (was nicht ausschließt, dass sie zeitnah durchgeführt werden können, nur eine Verpflichtung gibt es dafü

Stimmengleichheit im dritten Wahlgang

von Thomas Frings » Di 7. Apr 2009, 16:22

Für weitere Wahlversuche ein Unverzüglichkeitserfordernis anzunehmen macht keinen Sinn, solange jedenfalls davon auszugehen ist, dass es erneut zu einem Patt kommt, mithin der Zweck der ersten Stufe des zweistufigen Art. 63 IV GG (erfolgreiche Wahl eines Bundeskanzlers) nicht erfüllt werden würde. Bei etwa 600 Abgeordneten kann man wohl kaum schon nach einen Wahlgang in der dritten Wahlphase mit einer gewissen Sicherheit sagen, daß beim nächsten Versuch wieder ein Patt rauskäme. Mit hoher Wahrscheinlichkeit dürfte sich das im Gegenteil nicht wiederholen. Und man kann Gift drauf nehmen, daß es in der Praxis sofort einen weiteren Wahlgang gäbe.

Stimmengleichheit im dritten Wahlgang

von Marc K. » Di 7. Apr 2009, 11:54

@Frank Schmidt, es ist richtig, dass ein weiterer Wahlversuch nicht im Grundgesetz ausdrücklich erwähnt ist. Nur ist das aus meiner Sicht nicht erforderlich. Aus der Autonomie des Parlaments seine Tagesordnung selbst zu bestimmen schlie

Stimmengleichheit im dritten Wahlgang

von Frank Schmidt » Mo 6. Apr 2009, 23:48

Wir sollten uns wohl jetzt darauf einigen, dass wir uns nicht einigen können... Nur in einem Punkt möchte ich nachhaken. Wenn ein Auflösungsrecht durch den Bundespräsidenten bei einem Patt deswegen nicht existiert, weil es nicht im Grundgesetz steht, gibt es auch kein beliebiges Warterecht des Bundestages nach einem 3. Wahlgang, der im Patt endet. Wenn Sie einwerfen, ein Unmittelbarkeitsgebot für einen weiteren Wahlversuch stehe ebenfalls nicht im Grundgesetz, kann ich nur entgegnen, dass ein weiterer Wahlversuch ebenfalls nicht im Grundgesetz steht. An irgendeinem Punkt muss vom reinen Text abgewichen und extrapoliert werden, was in einem Fall zu tun ist, der im Grundgesetz nicht vorgesehen ist. Bei der Extrapolation beginne ich damit, dass ich in einem solchen Fall ausschließe, dass der Bundespräsident einen Kanzler ernennt, der nicht von der Mehrheit des Bundestags gewählt ist (sei diese nun relativ oder absolut), weil er dieses Recht sonst auch nicht hat. Der Rest ist (wie Sie schon ausgeführt haben) Analogiebildung auf der Grundlage, dass Artikel 63 IV neben der Erwünschtheit einer Wahl eben auch zeitliche Beschränkungen erwähnt und dem Bundespräsidenten das Recht gibt, einem Gewählten die Ernennung zu verweigern, wenn dieser die absolute Mehrheit verfehlt, und stattdessen den Bundestag aufzulösen.

Stimmengleichheit im dritten Wahlgang

von Marc K. » Mo 6. Apr 2009, 21:50

@Frank Schmidt, ich lese - dem Wortlaut des Art. 63 IV GG folgend - diese Vorschrift zweistufig. 1. erfolgreiche Wahl 2. Entscheidung des Bundespräsidenten (im Fall der absoluten Mehrheit obligatorische Ernennung, im Fall der relativen Mehrh

Stimmengleichheit im dritten Wahlgang

von Frank Schmidt » Mo 6. Apr 2009, 21:20

@Marc K. Wir sind da verschiedener Meinung. Ich bin der Ansicht, dass Artikel 63 IV darauf zielt, zu einer Entscheidung zu kommen, ob ein Kanzler gewählt oder der Bundestag aufgelöst wird. Es ergibt für mich keinen Sinn, wenn der B

Stimmengleichheit im dritten Wahlgang

von Marc K. » Mo 6. Apr 2009, 10:47

Zur Bundespräsidentenwahl: Hier kann man einige der Erwägungen, die zur Bundeskanzlerwahl schon ausgeführt wurden übertragen. Auch bei der Bundespräsidentenwahl liegt die Zweckrichtung der Vorschrift darin, das eine erfolgreiche Wahl stattfindet, also am Ende immer ein Kandidat gewählt wird. Daher ist im dritten Wahlgang schon die relative Mehrheit ausreichend, weshalb in der Regel in diesem der Wahlvorgang erfolgreich abgeschlossen wird. Der Patt ist hierzu die Ausnahme. Da eine nicht erfolgreiche Wahl nicht vorgesehen ist, mithin die Vorschrift primär auf den Erfolg abzielt, gibt es keine Veranlassung hier ein Verbot weiterer Wahlgänge anzunehmen. Indes gebietet die Vorschrift nicht (ebensowenig wie beim Scheitern des ersten Wahlversuchs nach Art. 63 IV GG) wann diese stattzufinden haben. Art. 54 IV GG schreibt indes vor, dass die Einberufung der Bundesversammlund dem Bundestagspräsidenten obliegt. Dieser müsste, falls nach den dritten Wahlgang kein Ergebnis zustande kommt darüber befinden, wann er die Bundesversammlung zu einer weiteren Sitzung einberuft. Aus dem Telos der Norm des Art. 54 GG (Ziel erfolgreiche Wahl) läßt sich ableiten, dass er dazu verpflichtet ist eine weitere Sitzung einzuberufen, sobald dies sinnvollerweise möglich ist (zu erwarten ist, dass es keinen Patt mehr gibt). Bis zum 1.7. läuft ohnehin noch die Amtszeit des alten Bundespräsidenten, so dass noch ein Zeitraum von über einem Monat nach dem dritten Wahlgang verbleibt um vor Ausscheiden des Amtsinhabers einen Nachfolger zu bestimmen. Kommt in dem Zeitraum keine Wahl zustande, dann muss ab dem 1.7. der jeweilige Bundesratspräsident geschäftsführend das Amt des Bundespräsidenten übernehmen, solange bis die Bundesversammlung zusammenkommt um einen Nachfolger zu bestimmen. Im Fall der Bundesversammlung ist es im übrigen weit unwahrscheinlicher als beim Bundestag dass es zu einem andauernden Pattzustand kommt. Dies liegt daran, dass aufgrund der Vielzahl von Landtagswahlen sich die personelle und parteipolitische Zusammensetzung der Bundesversammlung gegenüber der Bundesversammlung die die ersten drei Wahlgänge duchgeführt hat, regelmäßig verändern wird. Mal auf die Praxis bezogen: Sollte keine Wahl zustande kommen und zunächst mit einem Fortbestehen des Patts zu rechnen sein, so wird spätestens nach der Bundestagswahl nach Zusammentritt des neuen Bundestages der neue Bundestagspräsident die Bundesversammlung erneut einzuberufen haben, da sich dann aufgrund der Bundestagswahl und der zahlreichen Landtagswahlen die um diesen Zeitraum herum stattfinden die personelle und parteipolitische Zusammensetzung der Bundesversammlung sich verändert haben wird. Das wäre realistisch betrachtet der längste Zeitraum einer Pattsituation. Ab dem 1.7. bis zum Zeitpunkt der Wahl würde der Bundesratspräsident geschäftsführend das Amt des Bundespräsidenten ausüben. Der zu einem späteren Zeitpunkt gewählte Bundespräsident würde unverzüglich das Amt übernehmen, die fünfjährige Amtszeit des neuen Präsidenten damit auch erst an diesem Tag beginnen.

Stimmengleichheit im dritten Wahlgang

von Marc K. » Mo 6. Apr 2009, 10:05

@Frank Schmidt Ich glaube auch, dass weitere Wahlversuche erlaubt sind. Für diese würde jedoch wiederum das Gebot für den ersten Versuch gelten, nämlich dass der Wahlgang unverzüglich stattfindet. Dem kann ich nicht zustimme

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