von Philipp Wälchli » Mi 4. Jul 2007, 21:46
Es gibt neben der juristischen und der politikwissenschaftlichen Betrachtungsweise noch eine ganze Menge weiterer Betrachtungsweisen, so etwa eine funktionale, eine rechtsvergleichende oder eine historische. Vom Bundesrat sagen etwa die Herausgeber der "Verfassungen der EU-Mitgliedstaaten", er sei ein "echt föderales Organ". Die Autoren des GG kann man ja heute nicht mehr fragen, aber irgendetwas werden sie sich bei der Konzeption des Bundesrates schon gedacht haben - nur: Haben sie sich denn wirklich eine messerscharfe juristische Definition der Rechtsnatur dieses Organs vorgestellt? Was waren denn die Rechtsnaturen des Reichsrates unter der Weimarer Verfassung und vorher des Bundesrates im Kaiserreich? Wie dem immer auch sei: Es liegt auf der Hand, dass die Konstruktion der Bundesversammlung dem Bundespräsidenten eine Legitimation verschaffen soll, die sich eben nicht bloss auf den Bundestag, sondern auch auf die Länderparlamente stützt. Somit sind beide Ebenen des Gesamtstaates miteingebunden (wobei gleichgültig bleibt, ob es daneben noch tiefere Ebenen des Staates gäbe - diese sind ja ohnehin nicht mitbeteiligt, ob es sie nun im strikten Sinne gibt oder nicht). Ob dies eine höhere oder eher eine geringere Legitimation sei, darüber lässt sich wohl streiten. Da die Abgeordneten der Länder in der Bundesversammlung nicht unmittelbar vom Volk gewählt sind, ist deren Legitimation gewissermassen ja "verwässert", somit auch jene des Bundespräsidenten, den diese wählen helfen. Allerdings sind dadurch auch die einzelnen Länder föderalistisch mit in die Bestellung der Staatsspitze eingebunden, die Legitimation des Bundespräsidenten stützt sich also auch auf das föderalistische Bein - und damit ist ja auch zum Ausdruck gebracht, was in Art. 79 GG bezüglich der Ewigkeitsgarantie des föderalen Prinzips und der Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung gesagt ist. (Nebenbei gesagt: Durchaus kein blöder oder inkonsequenter Zug im GG.) Dass der Bundespräsident zunächst ein Organ des Bundes ist, liegt auf der Hand. Seine Kompetenzen beschränken sich (anders als z. B. in Österreich) formal auf den Bund. Anderseits stellt er die einzige Spitze des Gesamtstaates dar und somit gewissermassen auch aller Länder. Im Zuge seiner (vergleichsweise weitreichenden) Aufgaben in der Aussenvertretung kann sogar der Fall eintreten, dass er als Vertreter des Bundes die Länder zumindest nach aussen mitvertritt. Als Symbolfigur und Repräsentant des Staates sieht seine Stellung nach innen ebenfalls wieder anders aus. Fein säuberlich lassen sich die Bereiche in einem föderalen Staat ohnehin nie trennen, immerhin üben verschiedene staatliche Ebenen unmittelbare Hoheit über dieselben Gebiete aus, nämlich der Bund über das Gesamtgebiet aller Länder, was aber zugleich bedeutet: über das Gebiet eines Landes - über das eben auch das betreffende Land Hoheit ausübt. Von Kreisen u. dgl. und Gemeinden bzw. deren Verbänden einmal abgesehen. Dass der Bundespräsident "neutral" zu sein hat, ist natürlich nicht verfassungsrechtlich zwingend. Das Amt ist an sich politisch. Allerdings ist es mit so schwachen Kompetenzen ausgestattet, dass es in der Praxis wohl höchstens lächerlich wirken dürfte, wenn ein amtierender Präsident allzusehr politische Ambitionen entwickeln wollte. Faktisch dürfte es dem Amtsinhaber daher meist besser bekommen, eine gewisse Zurückhaltung zu pflegen und sich eher ausgleichend und vermittelnd einzuschalten, wenn überhaupt. Immer, wenn ein Bundespräsident wirklich politisch agiert, gibt's ja auch regelmässig Schelte, etwa bei Raus Rüge der Vorgänge im Bundesrat (ein Rügerecht des Bundespräsidenten ist ja in der Tat im GG nirgends stipuliert) oder neustens beim Entscheid über das Gnadengesuch eines RAF-Terroristen. Gleichwohl bleiben natürlich alle Entscheidungen eines Bundespräsidenten immer zumindest auch politisch. Sogar wenn man eine enge Auslegung der Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen zu den mit Absicht verpatzten Misstrauensvoten, um eine vorzeitige Bundestagswahl herbeizuführen, vertritt, nach der der Präsident mehr oder weniger an den Antrag des Bundeskanzlers gebunden wäre, so bliebe immer noch Spielraum, die der Präsident nutzen kann: So kann er beispielsweise den Wahltermin in gewissen Grenzen manipulieren, indem er seine Entscheidung schneller trifft (früherer Termin) oder die Frist voll ausschöpft (späterer Termin), den Wahltag legt er ohnehin innerhalb der Fristen des GG selbst fest. Und wie wir alle in diesem Forum ja wissen, kann ein verschiedener Wahltermin schon auch mal der einen oder andern Seite helfen - kaum vorstellbar, dass ein Präsident da nicht auch mal ein bisserl zu Gunsten seiner Partei schiebt, wenn es geht. Tja, und das ist eben wieder politisch, parteipolitisch sogar ... Kurz gesagt: Mit Augenmass und "Hausfrauenverstand" kommt man wohl auch abseits der reinen wissenschaftlichen Theorien zu brauchbaren Interpretations- und Erklärungsmustern des deutschen staatlichen und politischen Systems.
Es gibt neben der juristischen und der politikwissenschaftlichen Betrachtungsweise noch eine ganze Menge weiterer Betrachtungsweisen, so etwa eine funktionale, eine rechtsvergleichende oder eine historische. Vom Bundesrat sagen etwa die Herausgeber der "Verfassungen der EU-Mitgliedstaaten", er sei ein "echt föderales Organ". Die Autoren des GG kann man ja heute nicht mehr fragen, aber irgendetwas werden sie sich bei der Konzeption des Bundesrates schon gedacht haben - nur: Haben sie sich denn wirklich eine messerscharfe juristische Definition der Rechtsnatur dieses Organs vorgestellt? Was waren denn die Rechtsnaturen des Reichsrates unter der Weimarer Verfassung und vorher des Bundesrates im Kaiserreich? Wie dem immer auch sei: Es liegt auf der Hand, dass die Konstruktion der Bundesversammlung dem Bundespräsidenten eine Legitimation verschaffen soll, die sich eben nicht bloss auf den Bundestag, sondern auch auf die Länderparlamente stützt. Somit sind beide Ebenen des Gesamtstaates miteingebunden (wobei gleichgültig bleibt, ob es daneben noch tiefere Ebenen des Staates gäbe - diese sind ja ohnehin nicht mitbeteiligt, ob es sie nun im strikten Sinne gibt oder nicht). Ob dies eine höhere oder eher eine geringere Legitimation sei, darüber lässt sich wohl streiten. Da die Abgeordneten der Länder in der Bundesversammlung nicht unmittelbar vom Volk gewählt sind, ist deren Legitimation gewissermassen ja "verwässert", somit auch jene des Bundespräsidenten, den diese wählen helfen. Allerdings sind dadurch auch die einzelnen Länder föderalistisch mit in die Bestellung der Staatsspitze eingebunden, die Legitimation des Bundespräsidenten stützt sich also auch auf das föderalistische Bein - und damit ist ja auch zum Ausdruck gebracht, was in Art. 79 GG bezüglich der Ewigkeitsgarantie des föderalen Prinzips und der Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung gesagt ist. (Nebenbei gesagt: Durchaus kein blöder oder inkonsequenter Zug im GG.) Dass der Bundespräsident zunächst ein Organ des Bundes ist, liegt auf der Hand. Seine Kompetenzen beschränken sich (anders als z. B. in Österreich) formal auf den Bund. Anderseits stellt er die einzige Spitze des Gesamtstaates dar und somit gewissermassen auch aller Länder. Im Zuge seiner (vergleichsweise weitreichenden) Aufgaben in der Aussenvertretung kann sogar der Fall eintreten, dass er als Vertreter des Bundes die Länder zumindest nach aussen mitvertritt. Als Symbolfigur und Repräsentant des Staates sieht seine Stellung nach innen ebenfalls wieder anders aus. Fein säuberlich lassen sich die Bereiche in einem föderalen Staat ohnehin nie trennen, immerhin üben verschiedene staatliche Ebenen unmittelbare Hoheit über dieselben Gebiete aus, nämlich der Bund über das Gesamtgebiet aller Länder, was aber zugleich bedeutet: über das Gebiet eines Landes - über das eben auch das betreffende Land Hoheit ausübt. Von Kreisen u. dgl. und Gemeinden bzw. deren Verbänden einmal abgesehen. Dass der Bundespräsident "neutral" zu sein hat, ist natürlich nicht verfassungsrechtlich zwingend. Das Amt ist an sich politisch. Allerdings ist es mit so schwachen Kompetenzen ausgestattet, dass es in der Praxis wohl höchstens lächerlich wirken dürfte, wenn ein amtierender Präsident allzusehr politische Ambitionen entwickeln wollte. Faktisch dürfte es dem Amtsinhaber daher meist besser bekommen, eine gewisse Zurückhaltung zu pflegen und sich eher ausgleichend und vermittelnd einzuschalten, wenn überhaupt. Immer, wenn ein Bundespräsident wirklich politisch agiert, gibt's ja auch regelmässig Schelte, etwa bei Raus Rüge der Vorgänge im Bundesrat (ein Rügerecht des Bundespräsidenten ist ja in der Tat im GG nirgends stipuliert) oder neustens beim Entscheid über das Gnadengesuch eines RAF-Terroristen. Gleichwohl bleiben natürlich alle Entscheidungen eines Bundespräsidenten immer zumindest auch politisch. Sogar wenn man eine enge Auslegung der Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen zu den mit Absicht verpatzten Misstrauensvoten, um eine vorzeitige Bundestagswahl herbeizuführen, vertritt, nach der der Präsident mehr oder weniger an den Antrag des Bundeskanzlers gebunden wäre, so bliebe immer noch Spielraum, die der Präsident nutzen kann: So kann er beispielsweise den Wahltermin in gewissen Grenzen manipulieren, indem er seine Entscheidung schneller trifft (früherer Termin) oder die Frist voll ausschöpft (späterer Termin), den Wahltag legt er ohnehin innerhalb der Fristen des GG selbst fest. Und wie wir alle in diesem Forum ja wissen, kann ein verschiedener Wahltermin schon auch mal der einen oder andern Seite helfen - kaum vorstellbar, dass ein Präsident da nicht auch mal ein bisserl zu Gunsten seiner Partei schiebt, wenn es geht. Tja, und das ist eben wieder politisch, parteipolitisch sogar ... Kurz gesagt: Mit Augenmass und "Hausfrauenverstand" kommt man wohl auch abseits der reinen wissenschaftlichen Theorien zu brauchbaren Interpretations- und Erklärungsmustern des deutschen staatlichen und politischen Systems.