Nicht-Volkswahl des Bundespräsidenten

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Nicht-Volkswahl des Bundespräsidenten

von Florian (Unregistrierter Gast) » Sa 1. Sep 2007, 19:36

Maik: Zwischen "Philipp" und "Wälchli" wäre doch vielleicht auch noch Platz für ein Komma gewesen? Im Ernst: Wie Sie richtig schreiben ist in Österreich und der Schweiz die zweite (Bundes-)Parlamentskammer an der Wahl des Bundespräsidenten bzw. des Bundesrats beteiligt. Und eben nicht - genausowenig wie in Deutschland - die Länder- bzw. Kantons-Parlamente. Da ja eine natürliche Person i.d.R. auch nicht gleichzeitig Landtags- und Nationalratsabgeordneter ist, wird an der Wahl des österreichischen Bundespräsidenten wohl auch kein Landtags-Abgeordneter beteiligt sein. In so weit ist das System in Deutschland doch absolut analog zum System in Österreich und der Schweiz.

Nicht-Volkswahl des Bundespräsidenten

von Maik (Unregistrierter Gast) » Sa 1. Sep 2007, 17:19

Ich fühle mich, durch die Aussage Philipp Wälchlis, darin bestätigt, dass nur die Landtagsmitglieder, Ländervertreter sein sollen. Das Grundgesetz verwies 1949, fast alle Aufgaben an die Länder. Ihre Mitwirkung an der Wahl des Bundespräsidenten war, also ganz einfach, zu begründen. Auch die Parität in der Bundesversammlung, stellt das Gewicht der Länder, deutlich heraus. Ich verstehe vor diesem Hintergrund nicht, warum sich manche Landtagsabgeordnete, ihre Möglichkeit, zur Teilnahme an der Bundesversammlung, von Prominenten, nehmen lassen. Neben der Schweizer Bundesratswahl, sind auch in Österreich, ausschließlich die Parlamentarier, in einer Bundesversammlung vertreten. In Österreich sind dies, die Mitglieder der Nationalrats und des Bundesrats. Der Bundespräsident wird hier, nach vorhergehender Volkswahl, vereidigt ("angelobt").

Nicht-Volkswahl des Bundespräsidenten

von mma » Do 5. Jul 2007, 15:52

(" Art. 54 III [...] Die Abgeordnetenzahl des Bundestages sind 598 + etwaiige Überhangmandate. Die gesetzliche Mitgliederzahl des Bundestages sind die 598 Abgeordneten+Überhangmandate, wie sie ja das Bundeswahlgesetz ermöglicht.") Richtig. 1949 bei der Erarbeitung des Artikels 54 hat man einfach nur eine Orientierung an der Mitgliederzahl des Bundestages festgeschrieben und sich nicht über Verhältniswahlrecht und Überhangmandate Gedanken gemacht (was man damals noch gar nicht en detail konnte). Ist es aber im Ergebnis nicht doch unbefriedigend, dass die nicht fixe Mitgliederzahl des Bundestages die Zusammensetzung eines anderen Gremiums unmittelbar beeinflusst? Man denke etwa an ein Erlöschen von Überhangmandaten in der Phase, in der die Landtage die Vertreter in der Bundesversammlung (teilweise) schon gewählt haben. Soll nun jemand aus diesen Reihen deswegen die Mitgliedschaft in der Bundesversammlung verlieren? Könnte man dann nicht argumentieren: wenn im Bundestag Überhangmandate zu akzeptieren seien, müsse nun auch ein gegenüber dem Bundestag überhängendes Landtagsvertreter-Mandat in der Bundesversammlung hingenommen werden?

Nicht-Volkswahl des Bundespräsidenten

von Marc K. » Mi 4. Jul 2007, 22:24

@Phillip, der Bundespräsident ist in seiner Entscheidung über Neuwahlen nach einem Vertrauensfrage frei und nicht an den Antrag des Bundeskanzlers gebunden. Das ist völlig unstreitig und entspricht auch dem Wortlaut des Grundgesetzes. Hi

Nicht-Volkswahl des Bundespräsidenten

von Philipp Wälchli » Mi 4. Jul 2007, 21:46

Es gibt neben der juristischen und der politikwissenschaftlichen Betrachtungsweise noch eine ganze Menge weiterer Betrachtungsweisen, so etwa eine funktionale, eine rechtsvergleichende oder eine historische. Vom Bundesrat sagen etwa die Herausgeber der "Verfassungen der EU-Mitgliedstaaten", er sei ein "echt föderales Organ". Die Autoren des GG kann man ja heute nicht mehr fragen, aber irgendetwas werden sie sich bei der Konzeption des Bundesrates schon gedacht haben - nur: Haben sie sich denn wirklich eine messerscharfe juristische Definition der Rechtsnatur dieses Organs vorgestellt? Was waren denn die Rechtsnaturen des Reichsrates unter der Weimarer Verfassung und vorher des Bundesrates im Kaiserreich? Wie dem immer auch sei: Es liegt auf der Hand, dass die Konstruktion der Bundesversammlung dem Bundespräsidenten eine Legitimation verschaffen soll, die sich eben nicht bloss auf den Bundestag, sondern auch auf die Länderparlamente stützt. Somit sind beide Ebenen des Gesamtstaates miteingebunden (wobei gleichgültig bleibt, ob es daneben noch tiefere Ebenen des Staates gäbe - diese sind ja ohnehin nicht mitbeteiligt, ob es sie nun im strikten Sinne gibt oder nicht). Ob dies eine höhere oder eher eine geringere Legitimation sei, darüber lässt sich wohl streiten. Da die Abgeordneten der Länder in der Bundesversammlung nicht unmittelbar vom Volk gewählt sind, ist deren Legitimation gewissermassen ja "verwässert", somit auch jene des Bundespräsidenten, den diese wählen helfen. Allerdings sind dadurch auch die einzelnen Länder föderalistisch mit in die Bestellung der Staatsspitze eingebunden, die Legitimation des Bundespräsidenten stützt sich also auch auf das föderalistische Bein - und damit ist ja auch zum Ausdruck gebracht, was in Art. 79 GG bezüglich der Ewigkeitsgarantie des föderalen Prinzips und der Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung gesagt ist. (Nebenbei gesagt: Durchaus kein blöder oder inkonsequenter Zug im GG.) Dass der Bundespräsident zunächst ein Organ des Bundes ist, liegt auf der Hand. Seine Kompetenzen beschränken sich (anders als z. B. in Österreich) formal auf den Bund. Anderseits stellt er die einzige Spitze des Gesamtstaates dar und somit gewissermassen auch aller Länder. Im Zuge seiner (vergleichsweise weitreichenden) Aufgaben in der Aussenvertretung kann sogar der Fall eintreten, dass er als Vertreter des Bundes die Länder zumindest nach aussen mitvertritt. Als Symbolfigur und Repräsentant des Staates sieht seine Stellung nach innen ebenfalls wieder anders aus. Fein säuberlich lassen sich die Bereiche in einem föderalen Staat ohnehin nie trennen, immerhin üben verschiedene staatliche Ebenen unmittelbare Hoheit über dieselben Gebiete aus, nämlich der Bund über das Gesamtgebiet aller Länder, was aber zugleich bedeutet: über das Gebiet eines Landes - über das eben auch das betreffende Land Hoheit ausübt. Von Kreisen u. dgl. und Gemeinden bzw. deren Verbänden einmal abgesehen. Dass der Bundespräsident "neutral" zu sein hat, ist natürlich nicht verfassungsrechtlich zwingend. Das Amt ist an sich politisch. Allerdings ist es mit so schwachen Kompetenzen ausgestattet, dass es in der Praxis wohl höchstens lächerlich wirken dürfte, wenn ein amtierender Präsident allzusehr politische Ambitionen entwickeln wollte. Faktisch dürfte es dem Amtsinhaber daher meist besser bekommen, eine gewisse Zurückhaltung zu pflegen und sich eher ausgleichend und vermittelnd einzuschalten, wenn überhaupt. Immer, wenn ein Bundespräsident wirklich politisch agiert, gibt's ja auch regelmässig Schelte, etwa bei Raus Rüge der Vorgänge im Bundesrat (ein Rügerecht des Bundespräsidenten ist ja in der Tat im GG nirgends stipuliert) oder neustens beim Entscheid über das Gnadengesuch eines RAF-Terroristen. Gleichwohl bleiben natürlich alle Entscheidungen eines Bundespräsidenten immer zumindest auch politisch. Sogar wenn man eine enge Auslegung der Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen zu den mit Absicht verpatzten Misstrauensvoten, um eine vorzeitige Bundestagswahl herbeizuführen, vertritt, nach der der Präsident mehr oder weniger an den Antrag des Bundeskanzlers gebunden wäre, so bliebe immer noch Spielraum, die der Präsident nutzen kann: So kann er beispielsweise den Wahltermin in gewissen Grenzen manipulieren, indem er seine Entscheidung schneller trifft (früherer Termin) oder die Frist voll ausschöpft (späterer Termin), den Wahltag legt er ohnehin innerhalb der Fristen des GG selbst fest. Und wie wir alle in diesem Forum ja wissen, kann ein verschiedener Wahltermin schon auch mal der einen oder andern Seite helfen - kaum vorstellbar, dass ein Präsident da nicht auch mal ein bisserl zu Gunsten seiner Partei schiebt, wenn es geht. Tja, und das ist eben wieder politisch, parteipolitisch sogar ... Kurz gesagt: Mit Augenmass und "Hausfrauenverstand" kommt man wohl auch abseits der reinen wissenschaftlichen Theorien zu brauchbaren Interpretations- und Erklärungsmustern des deutschen staatlichen und politischen Systems.

Nicht-Volkswahl des Bundespräsidenten

von Marc K. » Mi 4. Jul 2007, 19:51

@ mma, "Wenn im Bundestag Überhangmandate auftreten, muss in der Bundesversammlung die Zahl der Ländervertreter entsprechend erhöht werden (wieso muss sie eigentlich gleich hoch sein?):" Art 54 III GG: Die Bundesversam

Nicht-Volkswahl des Bundespräsidenten

von Marc K. » Mi 4. Jul 2007, 19:42

@mma, man muss schon zwei Dinge unterscheiden: die juristische Staatstheorie und einen politikwissenschaftlichen Ansatz, der von der Realpolitik ausgeht. Und hier ist das Modell eines Mehrebenensystems passend (wobei dazu dann auch die europä

Nicht-Volkswahl des Bundespräsidenten

von Florian (Unregistrierter Gast) » Mi 4. Jul 2007, 14:05

Na ja, "Folklore" war vielleicht etwas hart formuliert. Auf was ich hinaus will: Der Bundespräsident wird immer als ein jenseits des politischen stehendes Wesen portraitiert. Ich habe da einfach den Verdacht, dass diese Darstellung auf ein in Deutschland verbreitetes Wunschdenken zurück geht, einen weisen, über der Schlechtigkeit der normalen Menschen stehenden Mann zu haben, der den Parteien, ihrem täglichen Gezänk und ihrer Kritik entzogen ist. Der weiß, was objektiv dem Volk nutzt ist und dies selbstlos verfolgt (anders als die den Eigennutz verfolgenden Parteien). Aber dieses Präsidenten-Bild hat für mich einen vordemokratischen, quasi-monarchischen Charakter. Entsprechend ist es verpönt, die Handlungen den Bundespräsidenten zu kritisieren (was in einer Demokratie eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein sollte). Ich glaube auch nicht, dass dieses Präsidenten-Bild durch irgend etwas in unserer Verfassung gedeckt ist. So wie ich es sehe, könnte der Bundespräsident durchaus auch ein reiner Parteipolitiker sein. (Das bedeutet natürlich nicht, dass er in normalen Zeiten eine Chance hätte, "seinen Kanzler" gegen eine anders gerichtete Parlamentsmehrheit zu installieren. Die politischen Realitäten müsste auch ein politischer Präsident anerkennen. Genauso wie sich auch ein "aktiver" Präsident wie in Frankreich oder USA sich nur innerhalb der Verfassung bewegen kann).

Nicht-Volkswahl des Bundespräsidenten

von mma » Mi 4. Jul 2007, 11:23

In der offiziellen Darstellung des Bundespräsidialamtes http://www.bundespraesident.de/Amt-und-Funktion/-,11028/Verfassungsrechtliche-Grundlag.htm (kann so etwas Folklore sein?) ist immerhin von einer "ihm auferlegten Neutralität" die Rede, aber mehr als "gute Übung" wird als Herleitung nicht angeführt, dies jedoch unter der Überschrift "Verfassungsrechtliche Grundlagen". Na ja.

Nicht-Volkswahl des Bundespräsidenten

von Florian (Unregistrierter Gast) » Mi 4. Jul 2007, 10:28

"Bundespräsidenten (welcher politisch eh zur Neutralität angehalten ist) " Ja, so etwas hört man immer wieder, wenn vom Bundespräsidenten die Rede ist. Gibt es da eigentlich irgendeine Rechtsvorschrift oder ist das nur deutsche Politikfolklore?

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