von c07 » Di 20. Apr 2004, 17:06
Auch wenn wohl nicht damit zu rechnen ist, hab ich nachgeschaut, wen eine Reduzierung der Ländervertreter in der Bundesversammlung (analog zur reduzierten Bundestagsgröße) treffen würde. Die Reduzierung führt zunächst dazu, dass nur Berlin einen Sitz verliert und kein Land einen zusätzlichen bekommt (was bei einer Verteilung nach Hare/Niemeyer keineswegs selbstverständlich ist). Dort hat es einen gemeinsamen Wahlvorschlag aller Fraktionen (nicht aber aller Abgeordneten!) gegeben. Normalerweise müsste es also einfach möglich sein, die Größe der Delegation nachträglich zu reduzieren und den zuletzt Gewählten zu streichen. Hier wird ja nach d'Hondt gewählt, wo es im Gegensatz zu Hare/Niemeyer eine eindeutige Reihenfolge gibt (was aber bei einer Einheitsliste eigentlich eh eine Selbstverständlichkeit ist). Ob die nachträgliche Neuberechnung überhaupt rechtlich zulässig wär, ist eine andere Frage, um die es mir hier nicht geht. Das Problem ist aber, dass der gemeinsame Wahlvorschlag gar keine Liste ist. Es sind 4 einzelne, ungeordnete Listen, die jeweils separate Nachrücker haben. Wer gewählt ist und wer Nachrücker ist, ist schon vor der Wahl festgelegt worden (zu Deutsch: Es war gar keine Wahl). Die Frage ist nun, ob das mit dem BPräsWahlG und dem Grundgesetz vereinbar ist. Insbesondere ist den Abgeordneten gar keine Möglichkeit gegeben worden, alternative Listen vorzuschlagen. Sie hätten nur komplett gegen die Einheitsliste stimmen können, wobei aber schon gut 50% der Abgeordneten 100% der Sitze beschließen hätten können (bei einer normalen Wahl mit einer einzigen Liste würd übrigens schon 1 Stimme reichen). Das grundgesetzlich bestimmte Prinzip einer Verhältniswahl ist damit verletzt. Nach der Berliner Geschäftsordnung (§ 74 (1)) kann eine kleinere Gruppe von Abgeordneten, die bei einer Verhältniswahl (selbst mit d'Hondt) einen Sitz bekommen würde, nicht mal durch aktiven Wiederspruch eine echte Wahl erzwingen. Selbst eine komplette Partei hätte dieses Recht nicht zwangsläufig, weil 5% der Wählerstimmen in Berlin noch keinen Fraktionsstatus sichern. Protokoll der Wahl (PDF, 2,2 MB, Seiten 3718 ff und 3758) Berlin ist offenbar kein Einzelfall. Ich hab es nicht systematisch untersucht, aber zumindest in NRW war das Vorgehen offenbar ganz ähnlich. Jedenfalls hat es auch dort Sublisten einer Einheitsliste gegeben. Übrigens fällt der überschüssige Sitz bei einer Verteilung nach d'Hondt (was bei einer echten Wahl angewendet werden müsste) auf SPD und PDS, zwischen denen gelost werden müsste. Bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag bestimmt die GO (in § 9), dass die Fraktionen gemäß ihrer Stärke berücksichtigt werden müssen. Dieses Kriterium optimiert Hare/Niemeyer, und danach würde eindeutig Brigitte Grunert von der SPD auf dem überzähligen Sitz sitzen (falls Peter Strieder nicht ausscheidet).
Auch wenn wohl nicht damit zu rechnen ist, hab ich nachgeschaut, wen eine Reduzierung der Ländervertreter in der Bundesversammlung (analog zur reduzierten Bundestagsgröße) treffen würde. Die Reduzierung führt zunächst dazu, dass nur Berlin einen Sitz verliert und kein Land einen zusätzlichen bekommt (was bei einer Verteilung nach Hare/Niemeyer keineswegs selbstverständlich ist). Dort hat es einen gemeinsamen Wahlvorschlag aller Fraktionen (nicht aber aller Abgeordneten!) gegeben. Normalerweise müsste es also einfach möglich sein, die Größe der Delegation nachträglich zu reduzieren und den zuletzt Gewählten zu streichen. Hier wird ja nach d'Hondt gewählt, wo es im Gegensatz zu Hare/Niemeyer eine eindeutige Reihenfolge gibt (was aber bei einer Einheitsliste eigentlich eh eine Selbstverständlichkeit ist). Ob die nachträgliche Neuberechnung überhaupt rechtlich zulässig wär, ist eine andere Frage, um die es mir hier nicht geht. Das Problem ist aber, dass der gemeinsame Wahlvorschlag gar keine Liste ist. Es sind 4 einzelne, ungeordnete Listen, die jeweils separate Nachrücker haben. Wer gewählt ist und wer Nachrücker ist, ist schon vor der Wahl festgelegt worden (zu Deutsch: Es war gar keine Wahl). Die Frage ist nun, ob das mit dem BPräsWahlG und dem Grundgesetz vereinbar ist. Insbesondere ist den Abgeordneten gar keine Möglichkeit gegeben worden, alternative Listen vorzuschlagen. Sie hätten nur komplett gegen die Einheitsliste stimmen können, wobei aber schon gut 50% der Abgeordneten 100% der Sitze beschließen hätten können (bei einer normalen Wahl mit einer einzigen Liste würd übrigens schon 1 Stimme reichen). Das grundgesetzlich bestimmte Prinzip einer Verhältniswahl ist damit verletzt. Nach der Berliner Geschäftsordnung (§ 74 (1)) kann eine kleinere Gruppe von Abgeordneten, die bei einer Verhältniswahl (selbst mit d'Hondt) einen Sitz bekommen würde, nicht mal durch aktiven Wiederspruch eine echte Wahl erzwingen. Selbst eine komplette Partei hätte dieses Recht nicht zwangsläufig, weil 5% der Wählerstimmen in Berlin noch keinen Fraktionsstatus sichern. Protokoll der Wahl (PDF, 2,2 MB, Seiten 3718 ff und 3758) Berlin ist offenbar kein Einzelfall. Ich hab es nicht systematisch untersucht, aber zumindest in NRW war das Vorgehen offenbar ganz ähnlich. Jedenfalls hat es auch dort Sublisten einer Einheitsliste gegeben. Übrigens fällt der überschüssige Sitz bei einer Verteilung nach d'Hondt (was bei einer echten Wahl angewendet werden müsste) auf SPD und PDS, zwischen denen gelost werden müsste. Bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag bestimmt die GO (in § 9), dass die Fraktionen gemäß ihrer Stärke berücksichtigt werden müssen. Dieses Kriterium optimiert Hare/Niemeyer, und danach würde eindeutig Brigitte Grunert von der SPD auf dem überzähligen Sitz sitzen (falls Peter Strieder nicht ausscheidet).