von Kai » Do 22. Apr 2004, 08:50
Sie können Gift darauf nehmen, dass über diesen akademischen Streit die eine oder andere Meinung geäußert wird. Nur einer Sache können Sie auch gewiss sein, nämlich dass das Bundesverfassungsgericht sie niemals entscheiden wird, da eine Verfassungsklage hiergegen (wohl nur als Organstreitverfahren überhaupt denkbar) mangels Rechtsschutzbedürfnisses stets unzulässig wäre. Ich halte die Zusammensetzung der Bundesversammlung mit 1.205 Mitgliedern übrigens für verfassungskonform. Art. 54 Abs. 3 GG legt in der Tat fest, dass die Bundesversammlung aus den Mitgliedern des Bundestages besteht und Delegierten, die durch die Landtage gewählt werden, in gleicher Anzahl. Art. 54 Abs. 3 legt aber nicht fest, WANN die Bundesversammlung gebildet ist. Da die Delegierten der Länder aber nicht erst am Tag des Zusammentrittes der Bundesversammlung selbst gewählt werden können, muss die Bildung der Bundesversammlung vorher erfolgen, und hierzu gewährt Art. 54 Abs. 7 dem Bund die Kompetenz, das Verfahren durch Bundesgesetz auszugestalten. Hiervon hat der Bund Gebrauch gemacht, und entscheidend für die Zahl der Landesdelegierten in der Bundesversammlung ist die Größe des Bundestages am Tag der Festlegung der Verteilung der Delegierten auf die Bundesländer. Durch den Tod der Hamburger Abgeordneten und die damit verbundene Verkleinerung des Bundestages verliert das Land Berlin daher auch keinen Delegierten - ebensowenig wie man es fordern würde, wenn bspw. am 22. Mai ein Bundestagsabgeordneter aus dem Bundestag ausscheiden würde und am 23. Mai sein Listennachfolger noch nicht die Annahme der Wahl erklärt hätte.
Sie können Gift darauf nehmen, dass über diesen akademischen Streit die eine oder andere Meinung geäußert wird. Nur einer Sache können Sie auch gewiss sein, nämlich dass das Bundesverfassungsgericht sie niemals entscheiden wird, da eine Verfassungsklage hiergegen (wohl nur als Organstreitverfahren überhaupt denkbar) mangels Rechtsschutzbedürfnisses stets unzulässig wäre. Ich halte die Zusammensetzung der Bundesversammlung mit 1.205 Mitgliedern übrigens für verfassungskonform. Art. 54 Abs. 3 GG legt in der Tat fest, dass die Bundesversammlung aus den Mitgliedern des Bundestages besteht und Delegierten, die durch die Landtage gewählt werden, in gleicher Anzahl. Art. 54 Abs. 3 legt aber nicht fest, WANN die Bundesversammlung gebildet ist. Da die Delegierten der Länder aber nicht erst am Tag des Zusammentrittes der Bundesversammlung selbst gewählt werden können, muss die Bildung der Bundesversammlung vorher erfolgen, und hierzu gewährt Art. 54 Abs. 7 dem Bund die Kompetenz, das Verfahren durch Bundesgesetz auszugestalten. Hiervon hat der Bund Gebrauch gemacht, und entscheidend für die Zahl der Landesdelegierten in der Bundesversammlung ist die Größe des Bundestages am Tag der Festlegung der Verteilung der Delegierten auf die Bundesländer. Durch den Tod der Hamburger Abgeordneten und die damit verbundene Verkleinerung des Bundestages verliert das Land Berlin daher auch keinen Delegierten - ebensowenig wie man es fordern würde, wenn bspw. am 22. Mai ein Bundestagsabgeordneter aus dem Bundestag ausscheiden würde und am 23. Mai sein Listennachfolger noch nicht die Annahme der Wahl erklärt hätte.