von Marc K. » Mo 6. Apr 2009, 10:47
Zur Bundespräsidentenwahl: Hier kann man einige der Erwägungen, die zur Bundeskanzlerwahl schon ausgeführt wurden übertragen. Auch bei der Bundespräsidentenwahl liegt die Zweckrichtung der Vorschrift darin, das eine erfolgreiche Wahl stattfindet, also am Ende immer ein Kandidat gewählt wird. Daher ist im dritten Wahlgang schon die relative Mehrheit ausreichend, weshalb in der Regel in diesem der Wahlvorgang erfolgreich abgeschlossen wird. Der Patt ist hierzu die Ausnahme. Da eine nicht erfolgreiche Wahl nicht vorgesehen ist, mithin die Vorschrift primär auf den Erfolg abzielt, gibt es keine Veranlassung hier ein Verbot weiterer Wahlgänge anzunehmen. Indes gebietet die Vorschrift nicht (ebensowenig wie beim Scheitern des ersten Wahlversuchs nach Art. 63 IV GG) wann diese stattzufinden haben. Art. 54 IV GG schreibt indes vor, dass die Einberufung der Bundesversammlund dem Bundestagspräsidenten obliegt. Dieser müsste, falls nach den dritten Wahlgang kein Ergebnis zustande kommt darüber befinden, wann er die Bundesversammlung zu einer weiteren Sitzung einberuft. Aus dem Telos der Norm des Art. 54 GG (Ziel erfolgreiche Wahl) läßt sich ableiten, dass er dazu verpflichtet ist eine weitere Sitzung einzuberufen, sobald dies sinnvollerweise möglich ist (zu erwarten ist, dass es keinen Patt mehr gibt). Bis zum 1.7. läuft ohnehin noch die Amtszeit des alten Bundespräsidenten, so dass noch ein Zeitraum von über einem Monat nach dem dritten Wahlgang verbleibt um vor Ausscheiden des Amtsinhabers einen Nachfolger zu bestimmen. Kommt in dem Zeitraum keine Wahl zustande, dann muss ab dem 1.7. der jeweilige Bundesratspräsident geschäftsführend das Amt des Bundespräsidenten übernehmen, solange bis die Bundesversammlung zusammenkommt um einen Nachfolger zu bestimmen. Im Fall der Bundesversammlung ist es im übrigen weit unwahrscheinlicher als beim Bundestag dass es zu einem andauernden Pattzustand kommt. Dies liegt daran, dass aufgrund der Vielzahl von Landtagswahlen sich die personelle und parteipolitische Zusammensetzung der Bundesversammlung gegenüber der Bundesversammlung die die ersten drei Wahlgänge duchgeführt hat, regelmäßig verändern wird. Mal auf die Praxis bezogen: Sollte keine Wahl zustande kommen und zunächst mit einem Fortbestehen des Patts zu rechnen sein, so wird spätestens nach der Bundestagswahl nach Zusammentritt des neuen Bundestages der neue Bundestagspräsident die Bundesversammlung erneut einzuberufen haben, da sich dann aufgrund der Bundestagswahl und der zahlreichen Landtagswahlen die um diesen Zeitraum herum stattfinden die personelle und parteipolitische Zusammensetzung der Bundesversammlung sich verändert haben wird. Das wäre realistisch betrachtet der längste Zeitraum einer Pattsituation. Ab dem 1.7. bis zum Zeitpunkt der Wahl würde der Bundesratspräsident geschäftsführend das Amt des Bundespräsidenten ausüben. Der zu einem späteren Zeitpunkt gewählte Bundespräsident würde unverzüglich das Amt übernehmen, die fünfjährige Amtszeit des neuen Präsidenten damit auch erst an diesem Tag beginnen.
Zur Bundespräsidentenwahl: Hier kann man einige der Erwägungen, die zur Bundeskanzlerwahl schon ausgeführt wurden übertragen. Auch bei der Bundespräsidentenwahl liegt die Zweckrichtung der Vorschrift darin, das eine erfolgreiche Wahl stattfindet, also am Ende immer ein Kandidat gewählt wird. Daher ist im dritten Wahlgang schon die relative Mehrheit ausreichend, weshalb in der Regel in diesem der Wahlvorgang erfolgreich abgeschlossen wird. Der Patt ist hierzu die Ausnahme. Da eine nicht erfolgreiche Wahl nicht vorgesehen ist, mithin die Vorschrift primär auf den Erfolg abzielt, gibt es keine Veranlassung hier ein Verbot weiterer Wahlgänge anzunehmen. Indes gebietet die Vorschrift nicht (ebensowenig wie beim Scheitern des ersten Wahlversuchs nach Art. 63 IV GG) wann diese stattzufinden haben. Art. 54 IV GG schreibt indes vor, dass die Einberufung der Bundesversammlund dem Bundestagspräsidenten obliegt. Dieser müsste, falls nach den dritten Wahlgang kein Ergebnis zustande kommt darüber befinden, wann er die Bundesversammlung zu einer weiteren Sitzung einberuft. Aus dem Telos der Norm des Art. 54 GG (Ziel erfolgreiche Wahl) läßt sich ableiten, dass er dazu verpflichtet ist eine weitere Sitzung einzuberufen, sobald dies sinnvollerweise möglich ist (zu erwarten ist, dass es keinen Patt mehr gibt). Bis zum 1.7. läuft ohnehin noch die Amtszeit des alten Bundespräsidenten, so dass noch ein Zeitraum von über einem Monat nach dem dritten Wahlgang verbleibt um vor Ausscheiden des Amtsinhabers einen Nachfolger zu bestimmen. Kommt in dem Zeitraum keine Wahl zustande, dann muss ab dem 1.7. der jeweilige Bundesratspräsident geschäftsführend das Amt des Bundespräsidenten übernehmen, solange bis die Bundesversammlung zusammenkommt um einen Nachfolger zu bestimmen. Im Fall der Bundesversammlung ist es im übrigen weit unwahrscheinlicher als beim Bundestag dass es zu einem andauernden Pattzustand kommt. Dies liegt daran, dass aufgrund der Vielzahl von Landtagswahlen sich die personelle und parteipolitische Zusammensetzung der Bundesversammlung gegenüber der Bundesversammlung die die ersten drei Wahlgänge duchgeführt hat, regelmäßig verändern wird. Mal auf die Praxis bezogen: Sollte keine Wahl zustande kommen und zunächst mit einem Fortbestehen des Patts zu rechnen sein, so wird spätestens nach der Bundestagswahl nach Zusammentritt des neuen Bundestages der neue Bundestagspräsident die Bundesversammlung erneut einzuberufen haben, da sich dann aufgrund der Bundestagswahl und der zahlreichen Landtagswahlen die um diesen Zeitraum herum stattfinden die personelle und parteipolitische Zusammensetzung der Bundesversammlung sich verändert haben wird. Das wäre realistisch betrachtet der längste Zeitraum einer Pattsituation. Ab dem 1.7. bis zum Zeitpunkt der Wahl würde der Bundesratspräsident geschäftsführend das Amt des Bundespräsidenten ausüben. Der zu einem späteren Zeitpunkt gewählte Bundespräsident würde unverzüglich das Amt übernehmen, die fünfjährige Amtszeit des neuen Präsidenten damit auch erst an diesem Tag beginnen.