von Bernhard Sellheim » Do 26. Nov 2009, 21:28
Bei der Direktwahl des (Ober-)Bürgermeisters gilt in BaWü ja nach § 46(1) GemO für Bewerber die Bedingung, dass sie am Wahltag das 25., aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben. Meine Frage dazu ist, ob jemand, dessen Alter diese Begrenzungen unter- oder überschreitet, trotzdem das Amt antreten dürfte, wenn die Mehrheit der Wähler ihn durch Eintrag seines Namens in das freie Feld auf dem Stimmzettel wählt. Ich bin auf diese Frage durch das Ergebnis der Oberbürgermeisterwahl in Bretten am 08.11.09 gestoßen. Der bisherige Amtsinhaber Paul Metzger war kurz vor der Wahl 65 geworden und durfte somit nicht mehr als Kandidat auf dem Stimmzettel vorgedruckt erscheinen. Immerhin hat er aber 7 Stimmen (etwa 0,06 % Stimmenanteil) bekommen, die offensichtlich auch als gültig gewertet wurden.
Bei der Direktwahl des (Ober-)Bürgermeisters gilt in BaWü ja nach § 46(1) GemO für Bewerber die Bedingung, dass sie am Wahltag das 25., aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben. Meine Frage dazu ist, ob jemand, dessen Alter diese Begrenzungen unter- oder überschreitet, trotzdem das Amt antreten dürfte, wenn die Mehrheit der Wähler ihn durch Eintrag seines Namens in das freie Feld auf dem Stimmzettel wählt. Ich bin auf diese Frage durch das Ergebnis der Oberbürgermeisterwahl in Bretten am 08.11.09 gestoßen. Der bisherige Amtsinhaber Paul Metzger war kurz vor der Wahl 65 geworden und durfte somit nicht mehr als Kandidat auf dem Stimmzettel vorgedruckt erscheinen. Immerhin hat er aber 7 Stimmen (etwa 0,06 % Stimmenanteil) bekommen, die offensichtlich auch als gültig gewertet wurden.