von Ratinger Linke » Di 16. Apr 2013, 11:12
In Mecklenburg-Vorpommern gibts jedenfalls die Bedingung, dass die Partei den Parteiaustritt der Wahlleitung auch vor dem Nachrückfall mitgeteilt hat (anders als anderswo). Das ist auch sinnvoll, wenn man schon überhaupt Ausgetretene vom Nachrücken ausschließen will, weil das beschlussfassende Gremium sonst effektiv zu geheimdienstlicher Tätigkeit gezwungen ist. Ansonsten wär noch die Frage, ob wer nachrücken kann, der bei der Aufstellung nicht Parteimitglied war, es später aber geworden ist und dann wieder ausgetreten ist. Würd ich in MV allerdings eher verneinen. Falls Y nur zur Bürgermeisterwahl ausgetreten ist, seine Kandidatur aber faktisch auch von A betrieben worden ist, wär u.U. die Bürgermeisterwahl anfechtbar (wobei ich den Ausschluss von mehreren Wahlvorschlägen einer Partei bei Bürgermeisterwahlen nicht für sinnvoll halt). Für die Bürgermeisterwahl ist es vermutlich zu spät, aber beim Nachrücken ist generell ein Wahlprüfungsverfahren möglich. In MV explizit in § 46 Abs. 4 LKWG. Die Frist ist allerdings mit 2 Wochen nach Bekanntmachung sehr kurz.
In Mecklenburg-Vorpommern gibts jedenfalls die Bedingung, dass die Partei den Parteiaustritt der Wahlleitung auch vor dem Nachrückfall mitgeteilt hat (anders als anderswo). Das ist auch sinnvoll, wenn man schon überhaupt Ausgetretene vom Nachrücken ausschließen will, weil das beschlussfassende Gremium sonst effektiv zu geheimdienstlicher Tätigkeit gezwungen ist. Ansonsten wär noch die Frage, ob wer nachrücken kann, der bei der Aufstellung nicht Parteimitglied war, es später aber geworden ist und dann wieder ausgetreten ist. Würd ich in MV allerdings eher verneinen. Falls Y nur zur Bürgermeisterwahl ausgetreten ist, seine Kandidatur aber faktisch auch von A betrieben worden ist, wär u.U. die Bürgermeisterwahl anfechtbar (wobei ich den Ausschluss von mehreren Wahlvorschlägen einer Partei bei Bürgermeisterwahlen nicht für sinnvoll halt). Für die Bürgermeisterwahl ist es vermutlich zu spät, aber beim Nachrücken ist generell ein Wahlprüfungsverfahren möglich. In MV explizit in § 46 Abs. 4 LKWG. Die Frist ist allerdings mit 2 Wochen nach Bekanntmachung sehr kurz.