von Thomas Frings » Di 10. Dez 2019, 17:14
Es gibt keine Untergrenze, bis zu der Beweerber namentlich genannt werden müssen. Auch das Muster der Bekanntmachung legt nicht nahe, dass Personen weggelassen werden dürfen, die Stimmen erhalten haben. Vor allem die Fußnote dort spricht eindeutig dagegen. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Resource?path=resources%2fBayGLKrWO_BayGLKrWO-ANL18-2019.pdf Was natürlich nicht ausschließt, dass es trotzdem anders gehandhabt wird. "Besteht die Möglichkeit die übrigen Vorschläge sämtlich in Erfahrung zu bringen?" Wohl bei der Gemeinde selbst.
Es gibt keine Untergrenze, bis zu der Beweerber namentlich genannt werden müssen. Auch das Muster der Bekanntmachung legt nicht nahe, dass Personen weggelassen werden dürfen, die Stimmen erhalten haben. Vor allem die Fußnote dort spricht eindeutig dagegen. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Resource?path=resources%2fBayGLKrWO_BayGLKrWO-ANL18-2019.pdf Was natürlich nicht ausschließt, dass es trotzdem anders gehandhabt wird. "Besteht die Möglichkeit die übrigen Vorschläge sämtlich in Erfahrung zu bringen?" Wohl bei der Gemeinde selbst.