von phansen » Mo 10. Nov 2014, 11:12
Ist es zwingend erforderlich, dass der Vorstand einer Wählergemeinschaft in Schleswig Holstein in geheimer Wahl gewählt wird? Kann in der Satzung generell aufgenommen weren, dass eine geheimen Wahl nur auf Antrag eines Mitglieds erfolgen muss?
Ist es zwingend erforderlich, dass der Vorstand einer Wählergemeinschaft in Schleswig Holstein in geheimer Wahl gewählt wird? Kann in der Satzung generell aufgenommen weren, dass eine geheimen Wahl nur auf Antrag eines Mitglieds erfolgen muss?