von Thomas Frings » Mi 20. Mär 2013, 16:15
"Folgendes Problem: Ein Bekannter von mir ist in den USA eingebürgert worden und hat noch nie in Deutschland gelebt." Mit Annahme der US-Bürgerschaft hat er die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, es sei denn er hat vorher die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit beantragt und erhalten, was mich in diesem Fall erstaunen würde. Ich sehe keinen Grund, warum Leute, die außer der Staatsangehörigkeit keinen Bezug zu Deutschland haben, das Wahlrecht haben sollen, das ja in dem Fall nur ein Bestimmen über andere ist. "Es kann doch eigentlich im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzen nicht korrekt sein, dass es Staatsbürger ohne Wahlrecht gibt?" Das kann sein, z. B. bei Minderjährigen oder in allen Angelegenheiten unter Betreuung stehenden. Das Bundesverfassungsgericht hat jedenfalls kein Problem damit, Deutsche ohne Bezug zu Deutschland vom Wahlrecht auszuschließen. "Ferner kann der so. "besondere Bezug" der festgestellt werden muss, doch nicht dazu führen, dass die Exekutive über die Einteilung der Bundesbürger in Wahlberehctigte und Nicht-Wahlberechtigte entscheidet." Diese Regelung ist in der Tat deshalb problematisch, weil sie Entscheidungsspielraum lässt. Bei einem Amerikaner, der nie in Deutschland war, ist der Fall aber eindeutig.
"Folgendes Problem: Ein Bekannter von mir ist in den USA eingebürgert worden und hat noch nie in Deutschland gelebt." Mit Annahme der US-Bürgerschaft hat er die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, es sei denn er hat vorher die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit beantragt und erhalten, was mich in diesem Fall erstaunen würde. Ich sehe keinen Grund, warum Leute, die außer der Staatsangehörigkeit keinen Bezug zu Deutschland haben, das Wahlrecht haben sollen, das ja in dem Fall nur ein Bestimmen über andere ist. "Es kann doch eigentlich im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzen nicht korrekt sein, dass es Staatsbürger ohne Wahlrecht gibt?" Das kann sein, z. B. bei Minderjährigen oder in allen Angelegenheiten unter Betreuung stehenden. Das Bundesverfassungsgericht hat jedenfalls kein Problem damit, Deutsche ohne Bezug zu Deutschland vom Wahlrecht auszuschließen. "Ferner kann der so. "besondere Bezug" der festgestellt werden muss, doch nicht dazu führen, dass die Exekutive über die Einteilung der Bundesbürger in Wahlberehctigte und Nicht-Wahlberechtigte entscheidet." Diese Regelung ist in der Tat deshalb problematisch, weil sie Entscheidungsspielraum lässt. Bei einem Amerikaner, der nie in Deutschland war, ist der Fall aber eindeutig.