von Boris Borowski » Fr 24. Okt 2014, 06:44
Ratinger Linke writes: > Formal wär die Unmittelbarkeit der Wahl verletzt. Die Unmittelbarkeit der Wahl wird bei der Verhältniswahl schon in den Bereichen verletzt, in denen bei der Abbildung von der Stimmendomain auf eine kleinere Domain (Gremium) Erwartungswidrigkeiten auftreten. Unmittelbarkeit impliziert für Verhältniswahlen auch Spiegelbildlichkeit. Die einfache Mehrheitsklausel im BWG soll ja gerade das Wählervotum hier für eine Partei im Gremium widerspiegeln. Beispiel: 3 Parteien, Hausgröße 17 Sitze, PR-Verfahren Webster (Sainte Laguë) Liste,Stimmen,Webster A,520,8 B,400,7 C,100,2 A hat die Majorität bei den Stimmen, jedoch weniger als die Hälfte der Hausgröße an Sitzen. Die *einfache* Mehrheitsklausel garantiert A nun auch die Majorität bei den Sitzen. Dadurch werden die Erfolgswerte etwas verzerrt. Die Rechtfertigung bzw. Legitimation ergibt sich aus dem demokratischen Mehrheitsprinzip, das hier ganz offensichtlich vor der Erfolgswertgleichheit bzw. vor den Ergebnissen der PR-Funktion (hier Webster) steht. Wie man sieht werden Erwartungswidrigkeiten (also hier schon eine Verletzung der Unmittelbarkeit) mit der einfachen Mehrheitsklausel wieder zurecht gerückt. [] Das PR-Verfahren selbst ist eine Instanz, die in solchen Bereichen die Unmittelbarkeit der Wahl verletzt, da sich das Wählervotum nicht unmittelbar proportional durchsetzt wie an obigem Beispiel zu sehen ist. Natürlich kann wegen der Ganzzahligkeit der Ergebnisse i.A. keine genaue Spiegelbildlichkeit erreicht werden, jedoch sollten zumindest Mehrheitsverhältnisse bzgl. der absoluten Mehrheit respektiert werden. I.A. ist das zwar nicht möglich, aber wo man kann, da sollte man es auch tun. Bsp 2: Voraussetzungen wie in Bsp 1, wobei die Hausgröße abgeändert wird auf 25 Sitze; die Stimmenverteilung wird auch geändert: Liste,Stimmen,Webster A,520,13 B,269,6 C,260,6 Nun hat A die Majorität bei den Sitzen, aber nicht die Majorität bei den Stimmen. An der Stelle frage ich mich, wieso es im BWG keine Klausel gibt, die bei solchen Konstellationen so einer Partei A die Majorität bei den Sitzen verbietet. Die einfache Mehrheitsklausel aus Beispiel 1 basiert auf der absoluten Mehrheit bei den Stimmen der Partei A; das ist dort die Legitimation für eine Majorität bei den Sitzen. Umgekehrt kann man aber auch sagen, dass in Beispiel 2 Partei A keine Legitimation für eine Majorität der Sitze hat, da ihr die Majorität bei den Zweitstimmen fehlt. Für mich folgt daraus, dass, wenn man schon eine Mehrheitsklausel im BWG hat, man auch eine Klausel haben sollte, die solche Konstellationen wie in Bsp 2 verhindert. So eine Klausel korrigiert die erwartungswidrigen Resultate und wirkt gerade gegen die Verletzung der Unmittelbarkeit durch das PR-Verfahren. [] Bsp 3: Landtagswahl Niedersachsen, wobei angenommen wird, dass die CDU ein Direktmandat mehr erhalten hätte. Dann hätten CDU+FDP (bei einem Ausgleichsniveau von 139 Sitzen) die Majorität bei den Sitzen erhalten, jedoch nicht die Majorität in den Zweitstimmen. Tatsächlich haben CDU+FDP zusammen weniger Stimmen bekommen als SPD+GRÜNE zusammen. So einer Konstellation kann man mit den obigen beiden Klauseln nicht beikommen. Aber wir haben hier auch erwartungswidrige Resultate bzgl. der Zweitstimmenergebnisse und damit wieder eine Verletzung der Unmittelbarkeit der Wahl. Meine angegebene *erweiterte* Mehrheitsklausel würde zumindest im Hinblick auf Koalitionsbildungen zur Regierung solche Erwartungswidrigkeiten wieder zurecht rücken und das demokratische Mehrheitsprinzip respektieren. @Martin Fehndrich: Das mit dem NSG ist Quatsch. Bei der Einführung der *erweiterten* Mehrheitsklausel hatte ich ja gerade im Hinterkopf, solche Effekte wie NSG oder Mehrheitsumkehrungen zu eliminieren. -- Bobo
Ratinger Linke writes: > Formal wär die Unmittelbarkeit der Wahl verletzt. Die Unmittelbarkeit der Wahl wird bei der Verhältniswahl schon in den Bereichen verletzt, in denen bei der Abbildung von der Stimmendomain auf eine kleinere Domain (Gremium) Erwartungswidrigkeiten auftreten. Unmittelbarkeit impliziert für Verhältniswahlen auch Spiegelbildlichkeit. Die einfache Mehrheitsklausel im BWG soll ja gerade das Wählervotum hier für eine Partei im Gremium widerspiegeln. Beispiel: 3 Parteien, Hausgröße 17 Sitze, PR-Verfahren Webster (Sainte Laguë) Liste,Stimmen,Webster A,520,8 B,400,7 C,100,2 A hat die Majorität bei den Stimmen, jedoch weniger als die Hälfte der Hausgröße an Sitzen. Die *einfache* Mehrheitsklausel garantiert A nun auch die Majorität bei den Sitzen. Dadurch werden die Erfolgswerte etwas verzerrt. Die Rechtfertigung bzw. Legitimation ergibt sich aus dem demokratischen Mehrheitsprinzip, das hier ganz offensichtlich vor der Erfolgswertgleichheit bzw. vor den Ergebnissen der PR-Funktion (hier Webster) steht. Wie man sieht werden Erwartungswidrigkeiten (also hier schon eine Verletzung der Unmittelbarkeit) mit der einfachen Mehrheitsklausel wieder zurecht gerückt. [] Das PR-Verfahren selbst ist eine Instanz, die in solchen Bereichen die Unmittelbarkeit der Wahl verletzt, da sich das Wählervotum nicht unmittelbar proportional durchsetzt wie an obigem Beispiel zu sehen ist. Natürlich kann wegen der Ganzzahligkeit der Ergebnisse i.A. keine genaue Spiegelbildlichkeit erreicht werden, jedoch sollten zumindest Mehrheitsverhältnisse bzgl. der absoluten Mehrheit respektiert werden. I.A. ist das zwar nicht möglich, aber wo man kann, da sollte man es auch tun. Bsp 2: Voraussetzungen wie in Bsp 1, wobei die Hausgröße abgeändert wird auf 25 Sitze; die Stimmenverteilung wird auch geändert: Liste,Stimmen,Webster A,520,13 B,269,6 C,260,6 Nun hat A die Majorität bei den Sitzen, aber nicht die Majorität bei den Stimmen. An der Stelle frage ich mich, wieso es im BWG keine Klausel gibt, die bei solchen Konstellationen so einer Partei A die Majorität bei den Sitzen verbietet. Die einfache Mehrheitsklausel aus Beispiel 1 basiert auf der absoluten Mehrheit bei den Stimmen der Partei A; das ist dort die Legitimation für eine Majorität bei den Sitzen. Umgekehrt kann man aber auch sagen, dass in Beispiel 2 Partei A keine Legitimation für eine Majorität der Sitze hat, da ihr die Majorität bei den Zweitstimmen fehlt. Für mich folgt daraus, dass, wenn man schon eine Mehrheitsklausel im BWG hat, man auch eine Klausel haben sollte, die solche Konstellationen wie in Bsp 2 verhindert. So eine Klausel korrigiert die erwartungswidrigen Resultate und wirkt gerade gegen die Verletzung der Unmittelbarkeit durch das PR-Verfahren. [] Bsp 3: Landtagswahl Niedersachsen, wobei angenommen wird, dass die CDU ein Direktmandat mehr erhalten hätte. Dann hätten CDU+FDP (bei einem Ausgleichsniveau von 139 Sitzen) die Majorität bei den Sitzen erhalten, jedoch nicht die Majorität in den Zweitstimmen. Tatsächlich haben CDU+FDP zusammen weniger Stimmen bekommen als SPD+GRÜNE zusammen. So einer Konstellation kann man mit den obigen beiden Klauseln nicht beikommen. Aber wir haben hier auch erwartungswidrige Resultate bzgl. der Zweitstimmenergebnisse und damit wieder eine Verletzung der Unmittelbarkeit der Wahl. Meine angegebene *erweiterte* Mehrheitsklausel würde zumindest im Hinblick auf Koalitionsbildungen zur Regierung solche Erwartungswidrigkeiten wieder zurecht rücken und das demokratische Mehrheitsprinzip respektieren. @Martin Fehndrich: Das mit dem NSG ist Quatsch. Bei der Einführung der *erweiterten* Mehrheitsklausel hatte ich ja gerade im Hinterkopf, solche Effekte wie NSG oder Mehrheitsumkehrungen zu eliminieren. -- Bobo