Enishimeni Analogiki und Droop-Quota

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Enishimeni Analogiki und Droop-Quota

von Boris Borowski » So 26. Okt 2014, 14:52

Ratinger Linke writes: > Es hat doch keinen Sinn, Spiegelbildlichkeit anders definieren zu > wollen, als es vom Bundesverfassungsgericht bereits unmissverständlich > getan worden ist Das mache weder ich hier noch Frau Lübbe-Wolff in http://www.wahlrecht.de/wahlpruefung/20041208.htm In den Randnummern 99 und 100 steht übrigens in etwa das was ich hier schon zur Spiegelbildlichkeit geschrieben habe. > Letztlich ist das eh bloß eine irrelevante begriffliche Frage. Es ist nicht irrelevant was man unter Proportionalität versteht. Proportionalität wird nun mal in der Regel bei Abbildungen auf kleinere ganzzahlige Bereiche verletzt. Es hat keinen Sinn, den Proportionalitätsbegriff nun so umzudeuten, dass er sich auf die Sitzverteilung eines der üblichen oder asymptotisch proportionalen Verfahren bezöge, um schließlich die Botschaft verkünden zu können, dass das Mehrheitsprinzip in Konkurrenz zur Proportionalität stünde. ;-) > Variation der Gesamtsitzzahl ändert nichts daran, dass Sitze von einer > anderen Instanz als dem Wahlgesetz und den Wählern verteilt werden. Hier haben Sie mich offenbar völlig missverstanden. Ich meine natürlich, dass man mit der Variation der Hausgröße versucht, allen Mehrheiten gerecht zu werden. Das ist ohne weitere Instanz möglich (die oberste Grenze wäre die Stimmendomain selber). Dabei ist eine Begrenzung der Hausgröße jedoch angebracht. Aber mir fällt auf, dass das Verfahren noch nicht optimal ist. Besser ist wohl, bei strikten Mehrheiten in der Stimmendomain nur eine schwache Ordnung im Gremium zu verlangen, da sonst die Hausgröße eher stark aufblähen könnte. Bei dem Niedersachsenbeispiel, welches ich hier angegeben habe, würde dann eine Hausgröße von 140 Sitzen reichen, was ein Patt zwischen CDU+FDP und SPD+GRÜNE zur folge hätte. -- Bobo

Enishimeni Analogiki und Droop-Quota

von Boris Borowski » So 26. Okt 2014, 08:44

Ratinger Linke writes: > "Spiegelbildlichkeit" ist gerade nicht die Forderung nach Abbildung > von Mehrheiten, sondern die konkurrierende nach Proportionalität. Spiegelbildlichkeit ist nur ein anderes Wort für "Erhaltung der Proportionalität", und dieses impliziert die Erhaltung von Mehrheitsverhältnissen. Unter Proportionalität versteht man die Erhaltung von Stärkeverhältnissen bzgl. der jeweiligen Gruppen einer Partition, d.h. - hier speziell - die Erhaltung von "Stimmen"anteilen bei der Abbildung von einer größeren auf eine kleineren Domain. Das Mehrheitsprinzip konkurriert deshalb auch nicht mit der Spiegelbildlichkeit (d.i. Proportionalität), sondern mit einer proporzverzerrenden Verteilung (eben schon die Verletzung der Spiegelbildlichkeit) eines Zuteilungsverfahrens, welches allerdings gewisse Eigenschaften der Proportionalität im ganzzahligen Bereich so weit es geht optimal erhalten mag, z.B. bei Webster die Erfolgswertgleichheit. > Die Zuteilung muss nur so weit bestimmt sein, dass mit dem > Wahlergebnis die Verteilung insgesamt feststeht Wenn es verfassungsrechtlich nicht möglich ist, so eine erweiterte Mehrheitsklausel bei der Sitzverteilung im Bundestag durchzusetzen (wovon ich nicht überzeugt bin), dann könnte man auch versuchen über die Variation der Hausgröße, Mehrheitsverhältnisse zu beachten. Natürlich würde man so eine Variation schon sofort nach Feststellung des Wahlergebnisses machen können. Beispiel: Wieder die Niedersachsenwahl 2013 unter der Annahme, dass die CDU ein Direktmandat mehr erhalten hätte. Das Wahlgesetz liefert dann eine Hausgröße von 139 Sitzen, wodurch CDU+FDP die Majorität bei den Sitzen erhalten, obwohl sie weniger Stimmen als SPD+GRUENE haben. Bei einer Hausgröße von 141 Sitzen sind die Mehrheitsverhältnisse aber wieder gewahrt. Wahrscheinlich könnten theoretisch auch ganz große Hausgrößen dabei auftreten, so dass das nicht praktikabel wäre. In dem Fall muss man dann eben die Hausgröße nach oben hin begrenzen. -- Bobo

Enishimeni Analogiki und Droop-Quota

von Boris Borowski » Fr 24. Okt 2014, 06:44

Ratinger Linke writes: > Formal wär die Unmittelbarkeit der Wahl verletzt. Die Unmittelbarkeit der Wahl wird bei der Verhältniswahl schon in den Bereichen verletzt, in denen bei der Abbildung von der Stimmendomain auf eine kleinere Domain (Gremium) Erwartungswidrigkeiten auftreten. Unmittelbarkeit impliziert für Verhältniswahlen auch Spiegelbildlichkeit. Die einfache Mehrheitsklausel im BWG soll ja gerade das Wählervotum hier für eine Partei im Gremium widerspiegeln. Beispiel: 3 Parteien, Hausgröße 17 Sitze, PR-Verfahren Webster (Sainte Laguë) Liste,Stimmen,Webster A,520,8 B,400,7 C,100,2 A hat die Majorität bei den Stimmen, jedoch weniger als die Hälfte der Hausgröße an Sitzen. Die *einfache* Mehrheitsklausel garantiert A nun auch die Majorität bei den Sitzen. Dadurch werden die Erfolgswerte etwas verzerrt. Die Rechtfertigung bzw. Legitimation ergibt sich aus dem demokratischen Mehrheitsprinzip, das hier ganz offensichtlich vor der Erfolgswertgleichheit bzw. vor den Ergebnissen der PR-Funktion (hier Webster) steht. Wie man sieht werden Erwartungswidrigkeiten (also hier schon eine Verletzung der Unmittelbarkeit) mit der einfachen Mehrheitsklausel wieder zurecht gerückt. [] Das PR-Verfahren selbst ist eine Instanz, die in solchen Bereichen die Unmittelbarkeit der Wahl verletzt, da sich das Wählervotum nicht unmittelbar proportional durchsetzt wie an obigem Beispiel zu sehen ist. Natürlich kann wegen der Ganzzahligkeit der Ergebnisse i.A. keine genaue Spiegelbildlichkeit erreicht werden, jedoch sollten zumindest Mehrheitsverhältnisse bzgl. der absoluten Mehrheit respektiert werden. I.A. ist das zwar nicht möglich, aber wo man kann, da sollte man es auch tun. Bsp 2: Voraussetzungen wie in Bsp 1, wobei die Hausgröße abgeändert wird auf 25 Sitze; die Stimmenverteilung wird auch geändert: Liste,Stimmen,Webster A,520,13 B,269,6 C,260,6 Nun hat A die Majorität bei den Sitzen, aber nicht die Majorität bei den Stimmen. An der Stelle frage ich mich, wieso es im BWG keine Klausel gibt, die bei solchen Konstellationen so einer Partei A die Majorität bei den Sitzen verbietet. Die einfache Mehrheitsklausel aus Beispiel 1 basiert auf der absoluten Mehrheit bei den Stimmen der Partei A; das ist dort die Legitimation für eine Majorität bei den Sitzen. Umgekehrt kann man aber auch sagen, dass in Beispiel 2 Partei A keine Legitimation für eine Majorität der Sitze hat, da ihr die Majorität bei den Zweitstimmen fehlt. Für mich folgt daraus, dass, wenn man schon eine Mehrheitsklausel im BWG hat, man auch eine Klausel haben sollte, die solche Konstellationen wie in Bsp 2 verhindert. So eine Klausel korrigiert die erwartungswidrigen Resultate und wirkt gerade gegen die Verletzung der Unmittelbarkeit durch das PR-Verfahren. [] Bsp 3: Landtagswahl Niedersachsen, wobei angenommen wird, dass die CDU ein Direktmandat mehr erhalten hätte. Dann hätten CDU+FDP (bei einem Ausgleichsniveau von 139 Sitzen) die Majorität bei den Sitzen erhalten, jedoch nicht die Majorität in den Zweitstimmen. Tatsächlich haben CDU+FDP zusammen weniger Stimmen bekommen als SPD+GRÜNE zusammen. So einer Konstellation kann man mit den obigen beiden Klauseln nicht beikommen. Aber wir haben hier auch erwartungswidrige Resultate bzgl. der Zweitstimmenergebnisse und damit wieder eine Verletzung der Unmittelbarkeit der Wahl. Meine angegebene *erweiterte* Mehrheitsklausel würde zumindest im Hinblick auf Koalitionsbildungen zur Regierung solche Erwartungswidrigkeiten wieder zurecht rücken und das demokratische Mehrheitsprinzip respektieren. @Martin Fehndrich: Das mit dem NSG ist Quatsch. Bei der Einführung der *erweiterten* Mehrheitsklausel hatte ich ja gerade im Hinterkopf, solche Effekte wie NSG oder Mehrheitsumkehrungen zu eliminieren. -- Bobo

Enishimeni Analogiki und Droop-Quota

von Martin Fehndrich » Di 21. Okt 2014, 07:04

@Bobo Bei Ausschüssen gibt es solche Ansätze ja. Da muß man sich auch nicht so sehr mit Unmittelbarkeit auseinandersetzen. Wie soll dabei negatives Stimmgewicht entstehen?

Enishimeni Analogiki und Droop-Quota

von Boris Borowski » Mo 20. Okt 2014, 21:52

Ratinger Linke writes: > Natürlich kann kein Verhältniswahlsystem alle Mehrheiten abbilden. Es geht ja auch nicht um *alle* Mehrheiten, sondern nur um absolute Mehrheiten in der Zweitstimmenverteilung bei Koalitionsbildungen. Nur wenn sich *so eine* Koalition gebildet hat, dann bekommt sie auch die absolute Mehrheit an Sitzen. Die Phrase "nachträgliche Änderung der Sitzverteilung" ist hier auch unglücklich gewählt. Die Sitzverteilung ist zunächst bis zur Regierungsbildung nur vorläufig und wird ggf. durch eine im obigen Sinn entsprechende Mehrheitsklausel ergänzt. Die Erfolgswertgleichheit kann auch bei der jetzigen Mehrheitsklausel, die nur eine Partei betrifft, verletzt werden. Letztlich wird das nur in ganz seltenen Fällen Anwendung finden. Aber in Niedersachsen hätte es, wenn die Parameter nur etwas anders gewesen wären, so sein können. Wenn so eine Mehrheitsklausel verfassungsrechtlich problematisch ist, dann wohl vorwiegend aus dem Grunde, weil man nicht weiß, ob alle Wähler derjenigen Parteien, die so eine Koalition bilden, das so wollen und nicht ein Teil solcher Wähler andere Mehrheiten will. Aber ... bitte ... das ist doch eh schon ohne so eine Mehrheitsklausel so, wenn sich Koalitionen bilden. (Vielleicht will ja ein großer Teil der Wähler der GRUENEN in Niedersachsen eine Koalition mit der CDU.) Koalitionsbildungen sind nach erfolgter Wahl schließlich nicht mehr in der Reichweite des Wählers ... -- Bobo

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