Gleiche Höchstzahlen bei d'Hondt

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Gleiche Höchstzahlen bei d'Hondt

von Philipp Wälchli » Fr 17. Dez 2004, 17:16

Es ist immer wieder erstaunlich, was eine kleine Bemerkung auslösen kann. Eigentlich geht es ja in diesem Diskussionsfaden um das Problem der Zusammensetzung der 16 Sitze des Vermittlungsausschusses, die vom Bundestag besetzt werden. Allerdings scheinen einige hier vor allem daran interessiert zu sein, meiner Wenigkeit völlig unmassgebliche Anregung zu einer denkbaren Reform der Verfassungsgerichtsbarkeit, die im übrigen sehr allgemein gehalten war und nicht auf die konkrete Ausgestaltung einging, mit allen möglichen und vor allem unmöglichen Argumenten zu zerzausen. Wirklich substantielle Gegenargumente habe ich bisher keine gefunden. Und sogar wenn man davon ausgeht, dass die angeregte Veränderung am Ende nichts Wesentliches bewirke, ist das allein noch kein Grund, etwas nicht zu tun, wofür es immerhin triftige Gründe gibt. Verschiedene internationale Konventionen stipulieren direkt oder zumindest indirekt die Einrichtung mindestens einer zweiten richterlichen Instanz. Die Bestimmungen sind verstreut, es ist hier nicht die Gelegenheit, diese alle aufzulisten. Ferner haben verschiedene internationale bzw. supranationale Gerichte inzwischen zweite Instanzen bekommen. Weiter haben verschiedene Länder ihren Instanzenzug ausgebaut, so z. B. auch die Schweiz in den letzten Jahren. Das Bundesgericht ist heute fast nirgends mehr einzige Instanz, sondern überall Oberinstanz. Zudem sind nach wie vor die traditionellen ausserordentlichen Rechtsmittel zulässig, die es schon immer gab. Ein Endurteil kann also nach wie vor z. B. mit Beschwerde beim ausserordentlichen Kassationshof angefochten werden. Das Gestz über das Bundesverfassungsgericht sieht solches mit keiner Silbe vor. Der Trend geht nun einmal immer mehr in Richtung zweiter gerichtlicher Instanzen, und daran muss sich auch Deutschland messen lassen. Der Vergleich mit den USA oder den Ländern des angelsächsischen Rechtsbereiches hinkt überdies gewaltig, da das Rechtswesen dort deutlich anders aufgebaut ist und da, vor allem, der Instanzenzug und die Zahl ordentlicher und ausserordentlicher Rechtsmittel durchaus grosszügig ist. Schliesslich dürfte auch einmal das Vieraugenprinzip angeführt werden: Es gilt allgemein im Rechts- und Wirtschaftsleben als anerkannt, dass ein Vorgang, der von zwei Personen überprüft wurde, bis zum Nachweis des Gegenteils als einwandfrei gilt. Man könnte es auch das Prinzip der doppelten Begutachtung nennen. Im Grunde ist der Grundsatz einer zweiten gerichtlichen Instanz nichts weiter als eine Anwendung des Vieraugenprinzips im Grossen. Zumindest grobe Schnitzer oder Verfahrensfehler solle eine zweite Instanz sine ira et studio in einem Nachprüfungsverfahren ausbügeln können; und gewiss wäre es auch der sogenannten Akzeptanz eines Urteils nicht abträglich, wenn es von einer zweiten unabhängigen Instanz bestätigt würde, statt dass es von einer einzigen quasi orakelhaft oder in der Art einer Kathedralentscheidung verkündet wird. Im übrigen sollte man mit der Verwendung von Begriffen vorsichtig sein. Zum Beispiel hat Demokratie nichts mit Rechtsstaat zu tun. Rechtsstaaten brauchen keine ausgeprägten Demokratien zu sein. Rechtsstaat ist ein Begriff, der sich juristisch-institutionell definiert, Demokratie ist ein politischer Begriff, der inhaltlich sehr verschieden gefüllt werden kann. Weiter möchte ich allerdings nun nicht mehr auf die teilweise stark überzogene Kritik eingehen. Zum Urteil des BVG nunmehr einige Bemerkungen nach gründlicher Lektüre desselben: Der Leitsatz scheint beim unbefangenen Lesen zunächst einmal darauf hinzudeuten, dass im Zweifelsfall die proportionale Vertretung vor dem Mehrheitserhalt geht. Das erscheint nicht uneinsichtig, geht man davon aus, dass das Grundgesetz eine proportionale Vertretung in den Ausschüssen verlangt. Ich habe immer gesagt, dass es für diese Interpretation gute Gründe gebe, dass es aber fraglich sei, ob diese auch zwingend und ausschliesslich seien. Erstaunlicherweise geht dann aber das eigentliche Urteil des Gerichts nicht in diese Richtung. Die Mehrheit des Senats und auch das erste Sondervotum schliessen nicht einfach aus, dass bei dieser Konstellation keine Mehrheit in der Abordnung des Bundestages im Vermittlungsausschuss entstehen dürfe. Sie argumentieren auch nicht mit dem Grundsatz proportionaler Vertretung, sondern mit dem anerkannten Grundsatz der Spiegelbildlichkeit. Das ist keine Haarspalterei, sondern ein Unterschied: Geht man davon aus, das GG verlange proportionale Vertretung, so müsste konsequenterweise die unvermeidliche Verzerrung der Proportionalität minimiert werden. Dann ergäbe sich bei der gegenwärtigen Zusammensetzung des Bundestages allerdings zwingend ein 8:8-Verhältnis zwischen Regierung un Opposition. Spiegelbildlichkeit, wie sie im Urteil und in den Sondervoten nochmals ausgeführt wird, geht aber in eine andere Richtung: Ausschüsse bzw. Abordnungen sollen ein Abbild des Bundestages bieten. Das schliesst zwar auch Proportionalität ein, aber auch tendentiell den Erhalt der nun einmal gegebenen Mehrheitsverhältnisse. An diesem Punkt hätte das Gericht vielleicht sagen können, wie nun im konkreten Fall zu gewichten sei, lasse sich aus dem GG nicht eindeutig ableiten und sei daher eine politische Frage, die der BT entscheiden müsse. Es hätte sich dann für unzuständig erklären bzw. auf die Feststellung einer Verfassungswidrigkeit verzichten können. Das hat es nicht getan. Nun fällt es aber zumindest mir nicht so ganz leicht zu verstehen, was das Gericht denn nun konkret eigentlich entschieden hat. Der Beschluss des Bundestages wird ja nicht per se oder grundsätzlich aufgehoben, sondern muss nur vom Bundestag erneut geprüft und neu gefasst werden. Allgemein kann man wohl sagen, dass es drei Gründe gibt, warum das GG verletzt sein kann: 1. Es liegt ein materieller Verstoss vor, d. h. der Inhalt eines Entscheides verstösst gegen zwingendes materielles Verfassungsrecht. 2. Es liegt ein Formfehler vor, z. B. ein Beschluss eines unzuständigen Organes, ein Fehlerhaftes Vorgehen o. dgl. 3. Weder das Ergebnis (materiell) noch das Vorgehen des Organes (formell) ist falsch, aber das formell und materiell gewählte Ausübungsprozedere verstöss aus andern Gründen gegen das Verfassungsrecht. Nun sagt das Urteil nicht, dass die gegenwärtige Zusammensetzung materiell gegen das GG verstosse. Das Gericht spricht von der Möglichkeit, ein schonenderes Verfahren zu wählen, die der Bundestag bzw. dessen Mehrheit unterlassen habe zu prüfen. Ja, das Urteil sagt noch nicht einmal, dass bei der konkreten knappen Mehrheit im BT das Prinzip des Mehrheitserhaltes dem Proportionalitätsprinzip zu weichen habe. Das Gericht sagt auch nicht, dass das gewählte Verfahren aus irgendeinem Grunde als Verfahren, unbesehen des Ergebnisses, verfassungswidrig sei. Es erscheint zumindest diskutabel, ein Verfahren, das Sitze vorab zuteilt, als Wahlverfahren für inakzeptabel zu halten. Das Gericht schliesst dies jedoch nicht explizit; das zweite Sondervotum versteigt sich sogar zu der Behauptung (die ihrerseits diskutabel ist), allein das Ergebnis eines Verfahrens zähle und nicht das Verfahren an sich (was so manche Schulkinder freuen wird, die zwar eine Rechnung zufällig richtig gelöst haben, aber mit einem falschen Lösungsweg). Somit kann also eigentlich nur noch ein formeller Verstoss im Vorgehen des Bundestages bei der Beschlussfassung vorliegen; in der Tat bemängelt die Mehrheit des Senats, dass der Bundestag nicht ausreichend Alternativen und "schonendere" Möglichkeiten geprüft habe und nicht genug auf die Anträge der Opposition eingegangen sei. Wenn man dies zum Nennwert nehmen darf, dann heisst dies, dass der angefochtene Beschluss materiell durchaus zulässig ist. Wenn der Bundestag erneut beschlossen und eine ausführliche Debatte auch über die Anträge der Opposition geführt hat und wiederum zum gleichen Ergebnis kommt oder aber zu einem neuen Ergebnis, das aber wiederum dieselbe Sitzverteilung bewirkt, dann wäre dies also dann rechtens. Meine Unmassgeblichkeit fragt sich allerdings, ob dies nicht die Realität des politischen Prozesses verkennt, geht es doch in der Mehrheitsdemokratie letztlich darum, dass eben die Mehrheit ihre Vorstellungen beschliesst und die Minderheit leer ausgeht - bei aller Suche nach Konsens. Das Vorgehen, das dem Senat offenbar vorschwebt, hat wohl mehr mit einer Gerichtsverhandlung zu tun als mit einer Parlamentsdebatte. Immerhin erscheint es aber auch klar, dass bei so wichtigen Fragen wie der Vertretung, auf die ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht, die Mehrheit nicht einfach willkürlich vorgehen darf, insofern erscheint mir das Urteil mit dieser Begründung haarscharf haltbar. Allerdings fragt es sich, welches Verfahren und welche Sitzverteilung denn schonender sei als 9:7. Sofern der Mehrheitserhalt zulässig ist, ist mir keine geringere Mehrheit bei 16 Sitzen bekannt als eine von 9 zu 7. Hier legt immerhin das zweite Sondervotum den Finger auf eine wunde Stelle. Ich meinerseits finde ausserdem, dass die Leitsätze vom eigentlichen Urteil und seiner Begründung dann doch erheblich abweichen. Nach meiner Beurteilung wäre dies ein Punkt, der mit dem hierzulande sogenannten ausserordentlichen Rechtsmittel der Erläuterung anzufechten wäre: Das Gericht müste klarstellen, wie sich nun seine Leitsätze und sein materielles Urteil miteinander vertragen. Ebenfalls Gegenstand einer Erläuterung sein könnte die Frage, welche schonendere Sitzverteilung neben 9:7 es bei (zulässigem) Mehrheitserhalt geben könnte. Insgesamt dürfte dieses Urteil also wohl eher verunklärend als klärend wirken. Aber doch muss zur Ehrenrettung des Gerichts noch etwas gesagt werden, was insbesondere angesichts der vorausgehenden Diskussionen in diesem Forum massgeblich erscheint: Einige Disputanten haben von Angang an ganz klar zu wissen vermeint, was nun aus dem GG folge. Ich habe mich immer zu der Position bekannt, dass in guten Treuen Argumente für beiderlei Auslegung zu finden seien, von denen die einen nicht so eindeutig besser seien als die andern. Das Gericht ist NICHT dieser Haltung erlegen, ins GG etwas hineinzudeuten, was so offensichtlich und eindeutig nicht daraus hervorgeht, wie andere es in diesem Forum immer behaupten wollten. Das Gericht hat immerhin eine ganze Reihe verschiedener Überlegungen angestellt und sich nicht auf eine scheinklare Position festgelegt. Das mag den etwas unklaren und "swchwächlichen" Entscheid erklären und zumindest teilweise auch entschuldigen. Damit hat das Gericht aber einer ganzen Reihe von Disputanten dieses Diskussionsfadens eine erhebliche Menge Differenziertheit voraus.

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von gelegentlicher Besucher » Fr 17. Dez 2004, 16:21

@Sporadischer Besucher >Das Gegenbeispiel ist kein Gegenbeispiel; denn es beruht auf einem >Rechenfehler Stimmt. Wäre ja auch ganz was neues, wenn ich ein Beispiel beim erstem mal hinkriegen würde. :-) Das Beispel ist aber repa

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von Martin Fehndrich » Fr 17. Dez 2004, 15:55

Die Neutralität ergibt sich dadurch, daß eine große Partei auch überaufgerundet werden kann. Mit einem Beispiel läßt sich in Bezug auf Neutralität noch gar nichts nachweisen.

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von Sporadischer Besucher » Fr 17. Dez 2004, 11:48

@Gelegentlicher Besucher am 14.12. > Gegenbeispiel ... Das Gegenbeispiel ist kein Gegenbeispiel; denn es beruht auf einem Rechenfehler: die Höchstzahl für den 4. Sitz der B-Fraktion ist 48 (168 / 3,5); die Höchstzahl fü

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von Marc K. » Do 16. Dez 2004, 14:44

@Phillip Wälchli "Tja, Herr kai, dann ist Deutschland eben kein Rechtsstaat. Die Rechtsweggarantie gehört nun mal zum Inventar von Rechtssätzen, die in modernen Rechtsstaaten allgemein üblich sind. Da kann man sich nur fragen (wie ich es tue), warum in andern, weniger wichtigen Materien in Deutschland bis zu vier Gerichte hintereinander geschaltet werden ..." Verfassungsrechtlich geschützt ist, dass ein Fall vor EINER gerichtlichen Instanz gebracht werden kann. Nicht geschützt ist hingegen der Instanzenzug (d.h. ob und wieviel Rechtsmittel eingelegt werden können). Es würde verfassungsrechtlich bereits ein eininstanzliches Rechtssystem genügen. Somit enthält das GG nur einen Mindestschutz. In Bagatellfällen mit sehr niedrigen Streitwert ist von daher auch heute schon das Einlegen von Rechtsmitteln nicht möglich. Die Verkürzung des Instanzenzuges folgt ökonomischen Zweckmäßigkeitserwägungen (Kostensenkung). In einem strafrechtlichen Fall in dem das Landgericht (bzw. das Oberlandesgericht(Staatsschutzfälle) die erste Instanz ist, war bereits bisher nur ein Rechtsmittel möglich (Revision beim BGH). Bei einem Fall leichter Kriminalität (Vergehen oder keine hohe Strafen zu erwarten bei einem Verbrechen) ist hingegen das Amtsgericht zuständig (Strafgewalt bis 4 Jahre; Einzelrichter 2 J. Schöffengericht bis 4 J). Gegen dessen Entscheidung stehen (noch) zwei Rechtsmittel offen - Berufung vor dem Landgericht und danach eine Revision vor dem OLG. Nur lässt sich argumentieren das es nicht einsehbar ist, dass ein Mörder (zuständigkeit des LG) nur ein Rechtsmittel einlegen kann (Revision vor dem BGH), während ein Dieb zwei Rechtsmittel zur Verfügung stehen (Berufung vor dem LG, Revision zum OLG). Angesichts dessen stünden zwei Möglichkeiten offen: Hier gibt es nun verschiedene Lösungsansätze: 1. Entweder man läßt alles wie es ist (was den bisherigen kritisierbaren Zustand aufrecht erhält) 2. Man verlängert den Instanzenzug im ersteren Fall - was erhebliche zusätzliche Personalkosten zur Folge hätte, die Gerichte sind schon heute überlastet oder 3. Man verkürzt eben den Instanzenzug generell auf nur noch ein Rechtsmittel. Das ist verfassungsrechtlich NICHT zu beanstanden. Und es wird auch dazu führen, die Überlastung der Gerichte abzubauen. Im übrigen eine Jahrhundertreform. Stammt doch die Regelung des Instanzenzuges noch aus dem Jahre 1877.

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von Matthias Cantow » Mi 15. Dez 2004, 12:40

Der Antrag der CDU/CSU-Fraktion auf Neuverteilung der Bundestagssitze im Vermittlungsausschuss ist soeben nach halbstündiger Debatte an den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung überwiesen worden.

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von Thomas Frings » Di 14. Dez 2004, 15:33

"Tja, Herr kai, dann ist Deutschland eben kein Rechtsstaat. Die Rechtsweggarantie gehört nun mal zum Inventar von Rechtssätzen, die in modernen Rechtsstaaten allgemein üblich sind. Da kann man sich nur fragen (wie ich es tue), warum in andern, weniger wichtigen Materien in Deutschland bis zu vier Gerichte hintereinander geschaltet werden ..." Auch wenn am deutschen Rechtssystem sicher nicht alles perfekt und logisch ist, diese Polemik ist völlig fehl am Platz. Sind GB und Holland etwa keine Demokratien, weil es kein Verfassungsgericht gibt, oder die Schweiz, weil das Bundesgericht Bundesgesetze nicht für verfassungswidrig erklären kann? @ gelegentlicher Bersucher Zumindest ist es mathematisch ausgeschlossen, daß eine Partei die genau eine Hare-Quota oder mehr Stimmen keinen Sitz bekommt. Mit jeder kleineren Sitzzahl kann eine Partei zumindest theoretisch leer ausgehen. Aber ein Vorteil von Sainte-Lague ist ja, daß die faktische Sperrklausel recht nah bei der halben Hare-Quota liegt, wenn man nicht gerade Extrembeispiele konstruiert.

Gleiche Höchstzahlen bei d'Hondt

von gelegentlicher Besucher » Di 14. Dez 2004, 01:55

@Sporadischer Besucher >[...]These[..]Wird einer Partei durch Sainte-Laguë nicht einmal der >ganzzahlige Sitzanspruch zugeteilt, so trifft dies immer eine große >Partei.[...]Unter einer großen Par

Gleiche Höchstzahlen bei d'Hondt

von Philipp Wälchli » Mo 13. Dez 2004, 17:56

Tja, Herr kai, dann ist Deutschland eben kein Rechtsstaat. Die Rechtsweggarantie gehört nun mal zum Inventar von Rechtssätzen, die in modernen Rechtsstaaten allgemein üblich sind. Da kann man sich nur fragen (wie ich es tue), warum in andern, weniger wichtigen Materien in Deutschland bis zu vier Gerichte hintereinander geschaltet werden ...

Gleiche Höchstzahlen bei d'Hondt

von Thomas Frings » Mo 13. Dez 2004, 17:30

@Matthias Cantow Man kann es so sagen: Bei einem Rest größer 0,5 Hare-Quotas ist Sainte-Lague für kleine Parteien tendenziell günstiger als Hare/Niemeyer, ansonsten für große Parteien.

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