von Ratinger Linke » Fr 7. Okt 2011, 20:54
Die Geschäftsordnungen werden doch eh von jedem neuen Landtag (oder jeder neuen Bürgerschaft) komplett neu beschlossen, wenn auch die vorhergehende meist als Vorlage dient. Solche Sachen wie der Fraktionsstatus werden aber immer nach Bedarf angepasst (in Grenzen). In Sachsen waren es bis vor der Wahl 2004 5%. Nach der Wahl wären 5% 6,2 Abgeordnete gewesen, wo schon die Frage ist, was das in ganzen Abgeordneten bedeutet (meines Erachtens hätten 6 aber noch nicht gereicht). Die 6 Abgeordneten als absolute Angabe waren schon im Entwurf von CDU und SPD (ohne Beteiligung der Grünen) drin. Aktuell wären 5% 6,6 Sitze und man hat halt 7 reingeschrieben (was eh niemanden betrifft, solang nicht mehrere Abgeordnete abbröckeln). Ohne Überhang wär man sicher bei 6 geblieben oder hätt wieder die 5% reingeschrieben. 1994 ist auch schon die Erfordernis der gleichen Parteizugehörigkeit gestrichen worden, weil es konkreten Bedarf dafür gegeben hat (seither reicht der gleiche Wahlvorschlagsträger). Eigentlich ist es ein völliges Unding, dass sowas in der Geschäftsordnung geregelt wird und die Verfassungen davon abhängig sind. Eine vernünftige Regelung in der Verfassung selbst haben meines Wissens nur Berlin und Mecklenburg-Vorpommern. Wobei schon das Konzept einer Fraktion als Alles-oder-Nichts-Status an sich äußerst fragwürdig ist. Für die allermeisten Belange könnte man die Rechte von Fraktionen ziemlich problemlos nach Mitgliederzahl graduell absenken, z.B. durch Beschränkung der Zahl zulässiger Anträge. Nach dem üblichen Modell sind kleine Fraktionen unangemessen überbewertet, während kleinere Gruppen oder einzelne Abgeordnete bis auf Abstimmungen praktisch komplett daran gehindert werden, ihr Mandat auszuüben. Dann kann man sie gleich rausschmeißen.
Die Geschäftsordnungen werden doch eh von jedem neuen Landtag (oder jeder neuen Bürgerschaft) komplett neu beschlossen, wenn auch die vorhergehende meist als Vorlage dient. Solche Sachen wie der Fraktionsstatus werden aber immer nach Bedarf angepasst (in Grenzen). In Sachsen waren es bis vor der Wahl 2004 5%. Nach der Wahl wären 5% 6,2 Abgeordnete gewesen, wo schon die Frage ist, was das in ganzen Abgeordneten bedeutet (meines Erachtens hätten 6 aber noch nicht gereicht). Die 6 Abgeordneten als absolute Angabe waren schon im Entwurf von CDU und SPD (ohne Beteiligung der Grünen) drin. Aktuell wären 5% 6,6 Sitze und man hat halt 7 reingeschrieben (was eh niemanden betrifft, solang nicht mehrere Abgeordnete abbröckeln). Ohne Überhang wär man sicher bei 6 geblieben oder hätt wieder die 5% reingeschrieben. 1994 ist auch schon die Erfordernis der gleichen Parteizugehörigkeit gestrichen worden, weil es konkreten Bedarf dafür gegeben hat (seither reicht der gleiche Wahlvorschlagsträger). Eigentlich ist es ein völliges Unding, dass sowas in der Geschäftsordnung geregelt wird und die Verfassungen davon abhängig sind. Eine vernünftige Regelung in der Verfassung selbst haben meines Wissens nur Berlin und Mecklenburg-Vorpommern. Wobei schon das Konzept einer Fraktion als Alles-oder-Nichts-Status an sich äußerst fragwürdig ist. Für die allermeisten Belange könnte man die Rechte von Fraktionen ziemlich problemlos nach Mitgliederzahl graduell absenken, z.B. durch Beschränkung der Zahl zulässiger Anträge. Nach dem üblichen Modell sind kleine Fraktionen unangemessen überbewertet, während kleinere Gruppen oder einzelne Abgeordnete bis auf Abstimmungen praktisch komplett daran gehindert werden, ihr Mandat auszuüben. Dann kann man sie gleich rausschmeißen.