Vorschriften über Sitzzuteilungsverfahren bei Wahlen zu den Ausschüssen?

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Vorschriften über Sitzzuteilungsverfahren bei Wahlen zu den Ausschüssen?

von Ratinger Linke » Fr 23. Jul 2010, 13:22

Allgemein werden Tricks mit den Ausschussgrößen ziemlich wenig problematisiert. Ob das konkrete Ergebnis tragbar ist, ist allerdings eine andere Frage. Typischerweise müsste eine 20%-Gruppierung bei 3 Sitzen immer noch einen Sitz erhalten, also wird hier wohl D'Hondt angewendet und die Spiegelbildlichkeit schon dadurch verletzt (wenngleich das die Gerichte nicht unbedingt so sehn). Um welchen Fall geht es denn konkret? Insbesondere ist auch die Gesetzeslage im jeweiligen Bundesland relevant.

Vorschriften über Sitzzuteilungsverfahren bei Wahlen zu den Ausschüssen?

von hermi » Fr 23. Jul 2010, 11:52

Darf ich eine Fragenumkehrung stellen? Wie bindend ist denn die Vorgabe dass die Ausschussbestzung letztlich den Wählerwillen widerspiegeln soll? Ist es dabei zulässig, dass die Mehrheit der Gemeindevertretung mit ca. 80% die 20% Wählergruppe von der Besetzung von Ausschüssen dadurch ausschließt, dass die Zahl der Sitze im Hauptausschuss von 4 auf 3 redu-ziert wird und damit die 20% Truppe herausfällt?

Vorschriften über Sitzzuteilungsverfahren bei Wahlen zu den Ausschüssen?

von CHeine (Unregistrierter Gast) » Fr 14. Dez 2007, 13:37

Ich denke, für beide Ansichten gibt es gute Argumente. Der hinter meiner konkreten Anfrage stehende Fall scheint sich einem für die Minderhaitsfraktionen günstigen Ende zuzuneigen, denn das Zählverfahren Hare/Niemeyer steht nicht in Frage. Allerdings bleibt die Frage, inwieweit bei einem Zählverfahren nach d'Hondt eine Analogie zum früheren Bayerischen Landtagswahlrecht gegeben wäre. Das mußte ja wohl geändert werden, weil eine Nacheinanderschaltung von d'Hondt die Verzerrung so groß werden ließ, dass es per Gerichtsbeschluss geändert werden mußte. Dies wäre ja dann hier ähnlich. Sind die Fälle vergleichbar?

Vorschriften über Sitzzuteilungsverfahren bei Wahlen zu den Ausschüssen?

von Philipp Wälchli » Do 13. Dez 2007, 22:52

Der entscheidende Passus lautet eben: "meistens". Was, wenn der Bürgermeister mal nicht der Mehrheitsfraktion angehören sollte? Sobald man zugesteht, dass die Mehrheitsfraktion Anspruch auf Erhaltung ihrer Mehrheit in den Ausschüssen hat, hat man letztlich 3:1 resp. 4:1 akzeptiert.

Vorschriften über Sitzzuteilungsverfahren bei Wahlen zu den Ausschüssen?

von CHeine (Unregistrierter Gast) » Do 13. Dez 2007, 21:21

Dem kann ich nicht ganz zustimmen. Die politischen Realitäten sind meistens dergestalt, dass Mehrheitsfraktion und Bürgermeister von der selben Partei gestellt werden. Dann verschiebt sich das Mehrheitsverhältnis auf 4:1, also 80 % der Ausschusssitze für einen Stimmenanteil von 52 %. Eine 2:2 Verteilung sichert eine 3:2 - Mehrheit inclusive Bürgermeister, also den tatsächlichen Kräfteverhältnissen angepasster.

Vorschriften über Sitzzuteilungsverfahren bei Wahlen zu den Ausschüssen?

von Philipp Wälchli » Do 13. Dez 2007, 13:28

Beim nochmaligen Betrachten dieser Information (Wer hat schon die sämtlichen Gemeindeordnungen und -wahlverfahren aller Bundesländer im Gedächtnis?) scheint mir, dass gerade diese Konstellation eine entschiedene Argumentation für die 3:1-Verteilung hergeben könnte: Denn wenn es tatsächlich nur 4 Mitglieder gibt, die den Gemeinderat repräsentieren, und wenn es eine 2:2-Verteilung gibt, dann führt dies automatisch zur Bürgermeisterdiktatur. Damit die Mehrheit der Wähler der Gemeinderatswahl also auch in diesen beschliessenden Ausschüssen bestehen bleibt, ist dann die 3:1-Verteilung nicht bloss gerechtfertigt, sondern sogar zwingend.

Vorschriften über Sitzzuteilungsverfahren bei Wahlen zu den Ausschüssen?

von CHeine (Unregistrierter Gast) » Mi 14. Nov 2007, 07:16

Ich muß dazu sagen, dass in Sachsen der Bürgermeister automatisch stimmberechtigtes Mitglied der beschließenden Ausschüsse ist, sogar sein Vorsitzender. Mit ihm sind es dann 5 Mitglieder. Des Weiteren ist zu beachten, dass die Ausschüsse nicht umsonst beschließende Ausschüsse heißen. In gewissem Rahmen beschließen diese anstatt des Gemeinderates. Sie sind also nicht nur innere Organe des Rates, sondern direkte Entscheidungsträger. Da ist es eventuell doch legitim, den Wählerwillen in einem vertretbare Rahmen in den beschließenden Ausschüssen wieder vorfinden zu wollen. Und der Wählerwille drückt sich in den Stimmen aus, die die einzelnen Listen erzielt haben. Und eine Verzerrung von 52 % zu 75 % erscheint mir doch problematisch.

Vorschriften über Sitzzuteilungsverfahren bei Wahlen zu den Ausschüssen?

von Philipp Wälchli » Mo 12. Nov 2007, 21:52

Das sind nun aber gleich ein paar Probleme: 1. Warum in aller Welt müssen Ausschüsse 4 Sitze haben? Gerade bei knappen Mehrheiten wäre dann bei 5 Sitzen eine Verteilung 3:2 "angenehmer", kommt aber natürlich am Ende auf dasselbe hinaus wie 3:1. 2. Statt jeden Ausschuss für sich zu betrachten, wäre es auch möglich, eine "ausgewogene" Verteilung über die Summe aller Ausschusssitze zu suchen, wie dies andernorts auch praktiziert wird. 3. Natürlich könnte man bei 52:48 auch 2:2 verteilen und dann den Vorsitzenden jeweils der Mehrheit zuschlagen - dann wird einfach per Stichentscheid regiert. 4. Stellt sich die Frage, ob ein solches Verfahren anstössig sei. Für Ausschussbesetzung hat das Bundesverfassungsgericht z. B. den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit aufgestellt. Es ist gewiss eine legitime Haltung zu fordern, dass eine Mehrheit im Parlament auch in den Ausschüssen erhalten bleibe - selbst wenn dies zu deutlichen Verzerrungen führt. Ferner ist es ja auch nicht so, dass Ausschüsse den Wäherlwillen spiegeln sollen, sondern sie sind eben Ausschüsse des Parlaments, gehen also nicht unmittelbar auf die Wähler zurück. Daher ist es durchaus legitim, die Ausschussbesetzung unabhängig vom (echten oder vermeintlichen) Wählerwillen zu betrachten, denn es geht doch darum, dass das von den Wählern bestellte Parlament das Mandat der Wähler sinnvoll umsetzt, eben z. B. auch durch Ausschussbesetzungen. Dabei muss man dem Parlament einen gewissen Spielraum zubilligen - ansonsten verliert es seine Funktion als delegiertes Entscheidungsorgan und verkommt am Ende zu einer quasi-mathematischen Formel.

Vorschriften über Sitzzuteilungsverfahren bei Wahlen zu den Ausschüssen?

von CHeine (Unregistrierter Gast) » Mo 12. Nov 2007, 21:22

Ich möchte noch einmal auf die Ausgangsproblematik zurückkommen. Es geht um die Besetzung von Ausschüssen. Hierbei ist in Sachsen (falls man sich unterhalb der Gemeinderatsfraktionen nicht einigt) die Verhältniswahl mit starren Listen vorgeschrieben. (Nur bei Vorlage keines oder nur eines Wahlvorschlages wird dann die Mehrheitswahl angewandt). Im konkreten Fall meiner Gemeinde (wir sind (noch!) eine Hare/Niemeyer-Insel im d'Hondtschen Ozean von Sachsen) erzielte die stärkste Partei 47 % der Stimmen und 50 % der Sitze. Mit einer weiteren Liste verfügt sie über 54 % der Sitze bei 52 % der Stimmen. Soweit noch in Ordnung. Bei einer hypothetischen Anwendung des Verfahrens nach d'Hondt und der Annahme, dass alle Räte für die Wahlvorschläge ihrer Fraktionen stimmen, hätte diese Fraktion dann 3 von 4 Sitzen in allen beschließenden Ausschüssen. Das sind 75 % der Sitze! Ausgangspunkt sind 52 % der Stimmen. Diese Verzerrung entsteht durch die Hintereinanderschaltung von d'Hondt (Wähler-Rat-Auschuss). Da kann man schon hinterfragen, ob das noch den Zielen einer Umsetzung des Wählerwillens entspricht. Leider interessiert das in den meisten Gemeinden auch die Minderheit nicht. Zumindest wehrt sich dort niemand.

Vorschriften über Sitzzuteilungsverfahren bei Wahlen zu den Ausschüssen?

von Philipp Wälchli » Mo 12. Nov 2007, 18:41

Nur ganz kurz: ad 1): Ob und inwiefern die Verhältniswahlkomponente dominiere, darüber lässt sich gewiss in guten Treuen verschiedener Meinung sein. Entscheidend ist aber eben, dass das Prinzip der Verhältniswahl eben gerade nicht allein steht, sondern in mehrfacher Hinsicht durchbrochen wird. Gerade beim Bundestagswahlrecht gibt es verschiedene Durchbrechungen, bei denen man sich fragen kann, ob da noch von Dominanz der Verhältniswahl gesprochen werden könne. Das absolute Horrorszenario, dass die stärkste Partei ausschliesslich Wahlkreiskandidaten wählt und alle Zweitstimmen ihrem präsumptiven Koalitionspartner gibt, ist ja bisher nicht eingetreten. Sollte dergleichen oder anderes aber doch einmal in grösserem Massstab auftreten, dann ... Das Bundesverfassungsgericht hat nun meiner Meinung nach zurecht festgehalten, dass eben solche konkurrierenden Prinzipien vom Grundgesetz gedeckt sind. Dann sind aber auch Durchbrechungen oder punktuelle Abweichungen vom Verhältniswahlprinzip zulässig; wenn solche zulässig sind, dann gibt es allerdings auch keinen Grund zu schliessen, dass ein Verfahren von Verfassungs wegen bevorzugt werden müsse, das dieses Prinzip besser gewährleiste. Zumal ja eben auch freisteht, ein reines Mehrheitswahlverfahren einzuführen. ad 2): "Mit der Rolle der Verfassung als "Leitplanken", innerhalb derer sich die politischen Akteure bewegen, haben Sie sicherlich recht. Nichtsdestotrotz ist es Aufgabe von Parlamenten und Verfassungsgerichten, darüber nachzudenken, wie die Verfassungsvorgaben möglichst gut umgesetzt werden können." Mit dem Begriff der "Leitplanken" könnte ich mich ja noch anfreunden, aber mit der Wahl des Begriffes "Verfassungsvorgaben" wird genau wieder jene Sichtweise, die ich zuvor bekämpft habe, durch die Hintertüre eingeführt. Nochmal: Eine Verfassung legt Grenzen staatlichen Handelns fest und nur in Ausnahmefällen eigentliche Staatsziele, etwa die Garantie des Lebensunterhalts jedes Bürgers, wobei dann immer noch offen bleibt, wie dies umgesetzt werden soll und kann. Gerade im Bereich des Wahlrechts sehe ich allerdings keine "Vorgaben" oder sehr geringe, und wenn dem so ist, dann kann man diese auch nicht besser oder genauer erfüllen. In Verbindung mit dem ad 1) Gesagten möchte ich die Optik sogar umkehren: Das Prinzip der Verhältniswahl dominiert nicht, sondern stellt nur die Grundlage dar, auf der das konkrete Wahlsystem auch noch anderen Prinzipien folgen kann und darf. Auch das Zitat Pieroth sollte man nicht überbewerten: Wenn ein Verfahren gewünschte Eigenschaften aufweist oder in besonderem Masse aufweist, dann ist es ein Akt politischer Entscheidung, dieses zu wählen, einen verfassungsrechtlichen Zwang kann ich aber gleichwohl darin nicht erblicken. Die Verfassung oder konkret: das Grundgesetz legt nicht fest, dass ein absolut perfektes Verhältniswahlsystem geschaffen werden müsse. Das steht so nirgends drin und kommt auch per Auslegung nicht heraus. Hingegen gibt es Grenzen: So ist es gewiss unzulässig, ein System als "Verhältniswahlrecht" zu verkaufen, das faktisch auf Mehrheitswahl hinausläuft; ebenso gibt es eine Grenze, die zu starke Abweichungen vom Grundsatz einer Verhältniswahl untersagt. So dürfte bspw. Imperiali kaum zulässig sein. Hingegen scheint mir nach wie vor, dass der Gesetzgeber frei sei, innerhalb der bekannten Verfahren das zu wählen, das seinen Leitvorstellungen am besten dient. Abgesehen davon liegen die schärfsten Abweichungen vom Verhältniswahlgrundsatz ja nicht so sehr in Hare-Neimeyer etc. als vielmehr in den Durchbrechungen bedingt durch die Einerwahlkreise und deren unvollkommene Verrechnung mit dem Ergebnis der Verhältniswahl.

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