von Philipp Wälchli » Mo 12. Nov 2007, 18:41
Nur ganz kurz: ad 1): Ob und inwiefern die Verhältniswahlkomponente dominiere, darüber lässt sich gewiss in guten Treuen verschiedener Meinung sein. Entscheidend ist aber eben, dass das Prinzip der Verhältniswahl eben gerade nicht allein steht, sondern in mehrfacher Hinsicht durchbrochen wird. Gerade beim Bundestagswahlrecht gibt es verschiedene Durchbrechungen, bei denen man sich fragen kann, ob da noch von Dominanz der Verhältniswahl gesprochen werden könne. Das absolute Horrorszenario, dass die stärkste Partei ausschliesslich Wahlkreiskandidaten wählt und alle Zweitstimmen ihrem präsumptiven Koalitionspartner gibt, ist ja bisher nicht eingetreten. Sollte dergleichen oder anderes aber doch einmal in grösserem Massstab auftreten, dann ... Das Bundesverfassungsgericht hat nun meiner Meinung nach zurecht festgehalten, dass eben solche konkurrierenden Prinzipien vom Grundgesetz gedeckt sind. Dann sind aber auch Durchbrechungen oder punktuelle Abweichungen vom Verhältniswahlprinzip zulässig; wenn solche zulässig sind, dann gibt es allerdings auch keinen Grund zu schliessen, dass ein Verfahren von Verfassungs wegen bevorzugt werden müsse, das dieses Prinzip besser gewährleiste. Zumal ja eben auch freisteht, ein reines Mehrheitswahlverfahren einzuführen. ad 2): "Mit der Rolle der Verfassung als "Leitplanken", innerhalb derer sich die politischen Akteure bewegen, haben Sie sicherlich recht. Nichtsdestotrotz ist es Aufgabe von Parlamenten und Verfassungsgerichten, darüber nachzudenken, wie die Verfassungsvorgaben möglichst gut umgesetzt werden können." Mit dem Begriff der "Leitplanken" könnte ich mich ja noch anfreunden, aber mit der Wahl des Begriffes "Verfassungsvorgaben" wird genau wieder jene Sichtweise, die ich zuvor bekämpft habe, durch die Hintertüre eingeführt. Nochmal: Eine Verfassung legt Grenzen staatlichen Handelns fest und nur in Ausnahmefällen eigentliche Staatsziele, etwa die Garantie des Lebensunterhalts jedes Bürgers, wobei dann immer noch offen bleibt, wie dies umgesetzt werden soll und kann. Gerade im Bereich des Wahlrechts sehe ich allerdings keine "Vorgaben" oder sehr geringe, und wenn dem so ist, dann kann man diese auch nicht besser oder genauer erfüllen. In Verbindung mit dem ad 1) Gesagten möchte ich die Optik sogar umkehren: Das Prinzip der Verhältniswahl dominiert nicht, sondern stellt nur die Grundlage dar, auf der das konkrete Wahlsystem auch noch anderen Prinzipien folgen kann und darf. Auch das Zitat Pieroth sollte man nicht überbewerten: Wenn ein Verfahren gewünschte Eigenschaften aufweist oder in besonderem Masse aufweist, dann ist es ein Akt politischer Entscheidung, dieses zu wählen, einen verfassungsrechtlichen Zwang kann ich aber gleichwohl darin nicht erblicken. Die Verfassung oder konkret: das Grundgesetz legt nicht fest, dass ein absolut perfektes Verhältniswahlsystem geschaffen werden müsse. Das steht so nirgends drin und kommt auch per Auslegung nicht heraus. Hingegen gibt es Grenzen: So ist es gewiss unzulässig, ein System als "Verhältniswahlrecht" zu verkaufen, das faktisch auf Mehrheitswahl hinausläuft; ebenso gibt es eine Grenze, die zu starke Abweichungen vom Grundsatz einer Verhältniswahl untersagt. So dürfte bspw. Imperiali kaum zulässig sein. Hingegen scheint mir nach wie vor, dass der Gesetzgeber frei sei, innerhalb der bekannten Verfahren das zu wählen, das seinen Leitvorstellungen am besten dient. Abgesehen davon liegen die schärfsten Abweichungen vom Verhältniswahlgrundsatz ja nicht so sehr in Hare-Neimeyer etc. als vielmehr in den Durchbrechungen bedingt durch die Einerwahlkreise und deren unvollkommene Verrechnung mit dem Ergebnis der Verhältniswahl.
Nur ganz kurz: ad 1): Ob und inwiefern die Verhältniswahlkomponente dominiere, darüber lässt sich gewiss in guten Treuen verschiedener Meinung sein. Entscheidend ist aber eben, dass das Prinzip der Verhältniswahl eben gerade nicht allein steht, sondern in mehrfacher Hinsicht durchbrochen wird. Gerade beim Bundestagswahlrecht gibt es verschiedene Durchbrechungen, bei denen man sich fragen kann, ob da noch von Dominanz der Verhältniswahl gesprochen werden könne. Das absolute Horrorszenario, dass die stärkste Partei ausschliesslich Wahlkreiskandidaten wählt und alle Zweitstimmen ihrem präsumptiven Koalitionspartner gibt, ist ja bisher nicht eingetreten. Sollte dergleichen oder anderes aber doch einmal in grösserem Massstab auftreten, dann ... Das Bundesverfassungsgericht hat nun meiner Meinung nach zurecht festgehalten, dass eben solche konkurrierenden Prinzipien vom Grundgesetz gedeckt sind. Dann sind aber auch Durchbrechungen oder punktuelle Abweichungen vom Verhältniswahlprinzip zulässig; wenn solche zulässig sind, dann gibt es allerdings auch keinen Grund zu schliessen, dass ein Verfahren von Verfassungs wegen bevorzugt werden müsse, das dieses Prinzip besser gewährleiste. Zumal ja eben auch freisteht, ein reines Mehrheitswahlverfahren einzuführen. ad 2): "Mit der Rolle der Verfassung als "Leitplanken", innerhalb derer sich die politischen Akteure bewegen, haben Sie sicherlich recht. Nichtsdestotrotz ist es Aufgabe von Parlamenten und Verfassungsgerichten, darüber nachzudenken, wie die Verfassungsvorgaben möglichst gut umgesetzt werden können." Mit dem Begriff der "Leitplanken" könnte ich mich ja noch anfreunden, aber mit der Wahl des Begriffes "Verfassungsvorgaben" wird genau wieder jene Sichtweise, die ich zuvor bekämpft habe, durch die Hintertüre eingeführt. Nochmal: Eine Verfassung legt Grenzen staatlichen Handelns fest und nur in Ausnahmefällen eigentliche Staatsziele, etwa die Garantie des Lebensunterhalts jedes Bürgers, wobei dann immer noch offen bleibt, wie dies umgesetzt werden soll und kann. Gerade im Bereich des Wahlrechts sehe ich allerdings keine "Vorgaben" oder sehr geringe, und wenn dem so ist, dann kann man diese auch nicht besser oder genauer erfüllen. In Verbindung mit dem ad 1) Gesagten möchte ich die Optik sogar umkehren: Das Prinzip der Verhältniswahl dominiert nicht, sondern stellt nur die Grundlage dar, auf der das konkrete Wahlsystem auch noch anderen Prinzipien folgen kann und darf. Auch das Zitat Pieroth sollte man nicht überbewerten: Wenn ein Verfahren gewünschte Eigenschaften aufweist oder in besonderem Masse aufweist, dann ist es ein Akt politischer Entscheidung, dieses zu wählen, einen verfassungsrechtlichen Zwang kann ich aber gleichwohl darin nicht erblicken. Die Verfassung oder konkret: das Grundgesetz legt nicht fest, dass ein absolut perfektes Verhältniswahlsystem geschaffen werden müsse. Das steht so nirgends drin und kommt auch per Auslegung nicht heraus. Hingegen gibt es Grenzen: So ist es gewiss unzulässig, ein System als "Verhältniswahlrecht" zu verkaufen, das faktisch auf Mehrheitswahl hinausläuft; ebenso gibt es eine Grenze, die zu starke Abweichungen vom Grundsatz einer Verhältniswahl untersagt. So dürfte bspw. Imperiali kaum zulässig sein. Hingegen scheint mir nach wie vor, dass der Gesetzgeber frei sei, innerhalb der bekannten Verfahren das zu wählen, das seinen Leitvorstellungen am besten dient. Abgesehen davon liegen die schärfsten Abweichungen vom Verhältniswahlgrundsatz ja nicht so sehr in Hare-Neimeyer etc. als vielmehr in den Durchbrechungen bedingt durch die Einerwahlkreise und deren unvollkommene Verrechnung mit dem Ergebnis der Verhältniswahl.