Quote in Brandenburg

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Quote in Brandenburg

von Christian Ryll » So 12. Mai 2019, 17:20

Das ist sinnfrei und das weiß die AFD ganz genau!!

Quote in Brandenburg

von Martin Fehndrich » Mi 20. Feb 2019, 19:43

Die AfD hat sich jetzt der Absicherung bzw. Wiedereinführung demokratischer Grundsätze auch in den "demokratischen" Parteien angenommen: http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/079/1907936.pdf Dass solche Stimmen auch aus der Politik wieder Gehör finden können, ist zumindest schon einmal ein Fortschritt im Vergleich zu vor ein paar Jahren.

Quote in Brandenburg

von Christian Ryll » Di 19. Feb 2019, 13:01

Und es geht weiter: https://rp-online.de/politik/deutschland/andrea-nahles-spd-chefin-moechte-frauen-anteil-im-bundestag-erhoehen_aid-36824923 @ Mark Tröger: "Heißt also, das Gericht legt das Grundgesetz als Wischi-Waschi-Verfassung aus, in der der Grundsatz der Demokratie keine klare Priorität gegenüber anderen Verfassungsgrundsätzen hat, sondern alles mögliche gegeneinender irgendwie abgewogen werden kann. " http://de.justizwillkuer.wikia.com/wiki/Ein_Ausma%C3%9F_von_Willk%C3%BCrjustiz Hier kannst Du Dich ein Bild von unserer Justiz machen!!!

Quote in Brandenburg

von Werner Fischer » So 17. Feb 2019, 17:59

Hätte ich nicht besser ausdrücken können!

Quote in Brandenburg

von Martin Fehndrich » So 17. Feb 2019, 11:04

Kann mir einer erklären wie diese Maßstäbe bei einer Quote noch erfüllt sein sollen? Garnicht. Aber im Urteil steht auch folgendes: "Aus dem formalen Charakter des Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit folgt ferner, dass dem Gesetzgeber bei der Ordnung des Wahlrechts nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen verbleibt. Diese Differenzierungen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets eines besonderen, sachlich legitimierten Grundes. Es muss sich um Gründe handeln, die durch die Verfassung legitimiert und von mindestens gleichem Gewicht wie die Gleichheit der Wahl sind." und: "Die Fünf-Prozent-Sperrklausel findet ihre Rechtfertigung in dem verfassungslegitimen Ziel, die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des Parlaments zu sichern." Heißt also, das Gericht legt das Grundgesetz als Wischi-Waschi-Verfassung aus, in der der Grundsatz der Demokratie keine klare Priorität gegenüber anderen Verfassungsgrundsätzen hat, sondern alles mögliche gegeneinender irgendwie abgewogen werden kann. In Bezug auf die freiwillige und verpflichtende Frauenquoten kommt es wohl auf das Auslegen und das Abwägen von Artikel 3 an: "(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden." Da ist von Gleichberechtigung und nicht von Gleichheit die Rede. Demnach müssen meines Erachtens Frauen das gleiche Recht haben, zu wählen und gewählt zu werden, aber nicht notwendigerweise auch im Ergebnis gleich häufig wählen und gewählt werden. Dann ist da von der Beseitigung bestehender Nachteile die Rede. Die Frage ist, was alles unter diese Nachteile fällt. Nur menschgemachte oder auch natürliche? Wenn z. B. Männern ihren Frauen verbieten könnten an Wahlen teilzunehmen, fiele das natürlich darunter. Aber was ist mit naturgegebenen Nachteilen, dass z. B. nur Frauen Kinder kriegen und stillen können? Muss es dafür irgendeinen Ausgleich geben, wo Frauen dann bevorzugt werden? Und dann behaupten Feministen ja, Frauen würden gesamtgesellschaftlich irgendwie benachteiligt werden, ohne das man das jetzt an einzelnen klaren Regelverstößen festmachen könnte. Ob man so einer Behauptung recht gibt hängt letztlich auch davon ob, ob man naturgegebene geschlechtliche Unterschiede anzunehmen bereit ist oder nicht. Entspricht die geringere Vertretung von Frauen in der Politik einem geringeren inneren Antrieb der Frauen in die Politik zu gehen oder muss das an männlicher Unterdrückung liegen? Um das zu entscheiden müssten sich die Verfassungsrichter als Gesellschaftswissenschaftler und Biologen betätigen. Und dann steht da noch, dass niemand aufgrund seines Geschlechts bevorzugt werden darf. "Niemand" bezieht sich auf einzelne Personen anstatt auf Gruppen. Das heißt eigentlich, dass niemand einzelnes staatlich (also z. B. durch verpflichtende Quoten) bevorzugt werden darf, auch wenn dadurch seine Gruppe insgesamt vermeintlich gerechter behandelt wird. Eigentlich sollten verpflichtende Quoten vor Gericht nicht durchkommen, unter anderem auch wegen Unverhältnismäßigkeit. Aber es gibt da einen gewissen Willkürfaktor des Gerichts.

Quote in Brandenburg

von Christian Ryll » Sa 16. Feb 2019, 22:13

Hier noch eine weitere Entscheidung des BVerfG https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/07/fs20120725_2bvf000311.html "4. Die gesetzgeberische Gestaltungsmacht findet ihre Grenzen aber dort, wo das jedem Bürger zustehende Recht auf freie und gleiche Teilhabe an der demokratischen Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 123, 267 <341>) beeinträchtigt wird. Aus der Gewährleistung allgemeiner, unmittelbarer, freier und gleicher Wahl in Art. 38 Abs. 1 GG folgt die verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers, ein Wahlverfahren zu schaffen, in dem der Wähler vor dem Wahlakt erkennen kann, welche Personen sich um ein Abgeordnetenmandat bewerben und wie sich die eigene Stimmabgabe auf Erfolg oder Misserfolg der Wahlbewerber auswirken kann (BVerfGE 47, 253 <279>; 95, 335 <350>; 121, 266 <307>). Das Verfahren der Mandatszuteilung muss deshalb grundsätzlich frei von willkürlichen oder widersinnigen Effekten sein (vgl. BVerfGE 121, 266 <300>). Zudem verbietet der Grundsatz der Wahlfreiheit eine Gestaltung des Wahlverfahrens, die die Entschließungsfreiheit des Wählers in einer innerhalb des gewählten Wahlsystems vermeidbaren Weise verengt (vgl. BVerfGE 47, 253 <283>; 95, 335 <350>). 5. Weitere Grundanforderungen an alle Wahlsysteme ergeben sich insbesondere aus dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit. Danach sind unabhängig von der jeweiligen Ausgestaltung des Wahlverfahrens alle Wähler bei der Art und Weise der Mandatszuteilung strikt gleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 11, 351 <360>; 95, 335 <369>). Die Stimme eines jeden Wahlberechtigten muss grundsätzlich den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben (vgl. BVerfGE 95, 335 <353,>; 121, 266 <295>; 124, 1 <18>). Alle Wähler sollen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis nehmen können (BVerfGE 121, 266 <295>). a) Dieser für alle Wahlsysteme einheitliche Maßstab verlangt, dass der Wahlgesetzgeber Erfolgschancengleichheit im gesamten Wahlgebiet gewährleistet (vgl. Herzog, Rechtsgutachten zu der Vereinbarkeit der Verhältniswahl in kleinen Wahlkreisen <dreier-wahlkreissystem> mit dem Grundgesetz, 1968, S. 33 <46>), und dass das von ihm festgelegte Sitzzuteilungsverfahren in allen seinen Schritten seine Regeln auf jede Wählerstimme gleich anwendet und dabei auch die Folgen so ausgestaltet, dass jeder Wähler den gleichen potentiellen Einfluss auf das Wahlergebnis erhält (vgl. BVerfGE 95, 335 <353,>)." Kann mir einer erklären wie diese Maßstäbe bei einer Quote noch erfüllt sein sollen?

Quote in Brandenburg

von Thomas Frings » Do 14. Feb 2019, 21:58

Da wäre der Weg nicht mehr weit, die Wahl oder Nichtwahl gewisser Parteien auf dem Stimmzettel nahe zu legen. Das zeigt nur den undemokratischen Kern solcher Phantasien. So offensichtliche Bevormundungsversuche dürften Verfassungsgerichte recht zuverlässig kippen, bei Quoten bin ich mir nicht so sicher.

Quote in Brandenburg

von Wilko Zicht » Do 14. Feb 2019, 20:17

Zumal die Idee nicht neu ist, sondern in Rheinland-Pfalz bereits vor einigen Jahren am Verfassungsgericht gescheitert war: http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/7qe/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&doc.id=KVRE004121415&doc.part=L

Quote in Brandenburg

von Martin Fehndrich » Do 14. Feb 2019, 16:55

Hier noch ein Beispiel für die antidemokratischen Vorstellungen innerhalb der der politischen Klasse: https://www.rundblick-niedersachsen.de/reimann-bringt-frauenstimme-bei-kommunalwahlen-ins-gespraech/ "Reimann regt Änderungen auch für das Kommunalwahlrecht an. Gerade in kommunalen Vertretungen sei der Frauenanteil oft erschreckend gering. Bisher hat jeder Wähler in Niedersachsen die Möglichkeit, bei einer Kreistagswahl drei Stimmen zu vergeben - er kann die Liste einer Partei ankreuzen, die Stimmen auf mehrere Kandidaten verteilen oder einem bestimmten Kandidaten mehrere Stimmen geben. Die Ministerin würde diese Möglichkeiten nicht einschränken, sondern noch erweitern. [b]Eine vorsichtige Variante wäre, auf jeden Stimmzettel einen Hinweis zu drucken, aus dem hervorgeht, dass die stärkere Repräsentanz von Frauen erwünscht ist."[/b] Das erinnert an den Stimmzettel damals 1938 zur Volksabstimmung zum Anschluss Österreichs an das Deutsche Reich mit großem Ja und kleinem Nein: http://www.zeitklicks.de/typo3temp/pics/7259c22f83.jpg Nun möchte diese Ministerin also sogar ausdrückliche Hinweise zum von der Politik gewünschten Abstimmungsverhalten auf den Wahlzettel abdrucken. Ich weiß garnicht, worüber ich mehr erstaunt bin, dass diese Ministerin nicht merkt wie demokratiewidrig das wäre, oder dass sie glaubt, mit so einer dreisten Bevormundung des Volkes gut ankommen zu können. Aber vielleicht segnen Verfassungsgerichte ja auch diesen Vorschlag ab, schließlich kann die Umsetzung demokratische Grundsätze zur Verfolgung anderer in der Verfassung festgelegter Ziele ja "angepasst" werden. Die einstige Kulturnation Deutschland scheint geistig immer weiter auf das Niveau eines Hühnerhaufens zu degenerieren.

Quote in Brandenburg

von Christian Ryll » So 10. Feb 2019, 16:14

@all: Hier geht es aus einem Urteil des BverfG http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv002001.html RN 38-40 " So läßt sich die freiheitliche demokratische Grundordnung als eine Ordnung bestimmen, die unter Ausschluß jeglicher Gewalt- und

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