von Thomas Frings » So 15. Mai 2016, 20:50
"Die Auslegung betrifft erstmal die Frage, was der Verfassungsgeber damit sagen wollte und tatsächlich gesagt hat. Ein Konflikt mit höherrangigen Normen wär allenfalls der nächste Schritt. Ernsthaft infrage kommt dafür nur Art. 28 Abs. 1 GG" Richtig. Die Landesverfassung ist eindeutig und Art. 28 GG öffnet nicht eine Möglichkeit, das Wahlrecht auf nicht im Lande lebende Personen auszuweiten, sondern versperrt sie erst recht. Eine Ausweitung des Landtagswahlrechts auf nicht im Land ansässige Personen würde sowohl gegen die Landesverfassung als auch gegen das GG verstoßen. Das gilt auch für die bayerische Regelung, aber wo kein Kläger, da kein Richter. Außerdem dürfte da die Zahl der Betroffenen gleich oder ganz nahe 0 sein. Das BVerf hat es in diesem Urteil eindeutig formuliert (Rdnr. 57): Auch die den Bundesländern zukommende Staatsgewalt kann gemäß Art. 20 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG nur von denjenigen getragen werden, die Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind. Insofern tritt der territorial begrenzte Verband der im Bereich des jeweiligen Landes lebenden Deutschen, das (Landes-)Volk, als Legitimationssubjekt an die Stelle des Staatsvolkes der Bundesrepublik Deutschland oder - wie etwa bei der Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene und der Ausführung von Bundesgesetzen - an seine Seite. Nebenbei ist überraschend, dass hier ausgerechnet das BVerfG das streng genommen falsche Wort "Bundesländer" anstatt "Länder" verwendet.
"Die Auslegung betrifft erstmal die Frage, was der Verfassungsgeber damit sagen wollte und tatsächlich gesagt hat. Ein Konflikt mit höherrangigen Normen wär allenfalls der nächste Schritt. Ernsthaft infrage kommt dafür nur Art. 28 Abs. 1 GG" Richtig. Die Landesverfassung ist eindeutig und Art. 28 GG öffnet nicht eine Möglichkeit, das Wahlrecht auf nicht im Lande lebende Personen auszuweiten, sondern versperrt sie erst recht. Eine Ausweitung des Landtagswahlrechts auf nicht im Land ansässige Personen würde sowohl gegen die Landesverfassung als auch gegen das GG verstoßen. Das gilt auch für die bayerische Regelung, aber wo kein Kläger, da kein Richter. Außerdem dürfte da die Zahl der Betroffenen gleich oder ganz nahe 0 sein. Das BVerf hat es in diesem Urteil eindeutig formuliert (Rdnr. 57): Auch die den Bundesländern zukommende Staatsgewalt kann gemäß Art. 20 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG nur von denjenigen getragen werden, die Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind. Insofern tritt der territorial begrenzte Verband der im Bereich des jeweiligen Landes lebenden Deutschen, das (Landes-)Volk, als Legitimationssubjekt an die Stelle des Staatsvolkes der Bundesrepublik Deutschland oder - wie etwa bei der Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene und der Ausführung von Bundesgesetzen - an seine Seite. Nebenbei ist überraschend, dass hier ausgerechnet das BVerfG das streng genommen falsche Wort "Bundesländer" anstatt "Länder" verwendet.