Popularklage: Wählbarkeit für den Landtag ohne Wohnsitz in Bayern

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Popularklage: Wählbarkeit für den Landtag ohne Wohnsitz in Bayern

von Martial00120 » Di 31. Jan 2017, 19:28

@good entity ziemlich gut erkannt, bloß wiederspiegelt der Artikel bei "sie hören von meinem Anwalt" nicht die ganze Wahrheit. Beim aktiven Wahlrecht sehe ich keinen Widerspruch zur Verfassung, wie Sie das auch gut darlegen. Wohl ab

Popularklage: Wählbarkeit für den Landtag ohne Wohnsitz in Bayern

von Good Entity » Di 31. Jan 2017, 17:03

Na dann also doch mit der bayrischen Staatsbürgerschaft. Artikel 6 der bayrischen Verfassung definiert demnach, wer die bayrische Staatsbürgerschaft besitzt oder zumindest besitzen kann. Artikel 14 der bayrischen Verfassung definiert nun den wahlberechtigten Staatsbürger. Offensichtlich ist das nur eine Teilmenge der Staatsbürger aus Artikel 6 und es gibt demnach auch nicht wahlberechtigte Staatsbürger. Das ist auch logisch, denn nach Artikel 6 können Kinder bayrische Staatsbürger sein. Dass diese Kinder nicht auch wahlberechtigte bayrische Staatsbürger sein sollen, deutet Artikel 14 Absatz 2 schon an, ohne es konkret festzulegen. Weitere Ausnahmen lässt die Verfassung auch zu, denn Absatz 5 verweist auf das das Nähere regelnde Wahlgesetz. Artikel 8 regelt nun, dass es neben den wahlberechtigten und den nicht wahlberechtigten bayrischen Staatsbürgern auch noch zumindest eine dritte Gruppe von Personen gibt, die gar keine bayrischen Staatsbürger sind. Das leuchtet ein. Diese können aber trotzdem die gleichen Rechte haben, also auch wahlberechtigt sein, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Und auch das regelt dann natürlich das Landeswahlgesetz. Und das Landeswahlgesetz regelt das nun auch genau so: Bayrische Staatsangehörige und nicht bayrische Staatsangehörige, sofern sie deutsche Staatsangehörige sind, werden genau gleich behandelt, wie es Artikel 8 der bayrischen Verfassung vorsieht. Es gibt also wahlberechtigte und nicht wahlberechtigte nicht bayrische und wahlberechtigte und nicht wahlberechtigte bayrische Staatsangehörige. Also insgesamt dann vier Kategorien. Das müsste doch den Statistiker freuen. Ich sehe da keinen Widerspruch zwischen dem Landeswahlgesetz und der bayrischen Verfassung. Und Martial00120 fällt dann vermutlich durch Geburt einerseits und Wohnort andererseits in die Kategorie bayrischer nicht wahlberechtigter Staatsbürger. Wenn ich bedenke, dass man dauernd bei Terminen in Nürnberg darauf hingewiesen wird, hier lebten gar keine Bayern, sondern nur Franken, wird das ganz doch schon sehr theoretisch.

Popularklage: Wählbarkeit für den Landtag ohne Wohnsitz in Bayern

von Martial00120 » Mo 30. Jan 2017, 17:03

Jetzt ist es keine "Privattheorie" mehr: https://sie-hoeren-von-meinem-anwalt.de/2017/01/popularklage-zur-bayerischen-staatsangehoerigkeit/

Popularklage: Wählbarkeit für den Landtag ohne Wohnsitz in Bayern

von Martial00120 » Fr 20. Jan 2017, 21:34

@Maik Otter Ich glaube, Sie müssten in die Schweiz ziehen, 12 Jahre warten, sich einbürgern lassen und eine Volksabstimmung fordern, dass bei Schweizer Behörden nur Schweizer arbeiten. Eventuell könnten SIe nach Heirat mit ei

Popularklage: Wählbarkeit für den Landtag ohne Wohnsitz in Bayern

von Maik Otter » Do 19. Jan 2017, 18:03

an den stadtzürcher Franken Da Sie für das schweizerische Bundesamt für Statistik arbeiten, sollte die Staatsangehörigkeit zur Schweizerischen Eidgenossenschaft (CH) ihr einziger nationaler Pass sein! Dieser Weg führt konkret über die Stadtbürgerschaft der Stadt Zürich und über die Kantonsbürgerschaft des Kantones Zürich. Aus der Fränkischen Schweiz zum schweizer Franken?

Popularklage: Wählbarkeit für den Landtag ohne Wohnsitz in Bayern

von Martial00120 » Do 19. Jan 2017, 17:46

@Stefan Grabert Ich bin gespannt, danke! @beide und andere Um Ihre Meinungsbildung noch auf eine bessere Grundlage zu stellen, hier ein Artikel im Zürcher Tagesanzeiger von heute über mich ohne Verweis auf die bayerische Staatsbürgersc

Popularklage: Wählbarkeit für den Landtag ohne Wohnsitz in Bayern

von Jan W. » Do 19. Jan 2017, 15:29

Ich bin mir sicher, dass die SPD total scharf darauf ist, einen solchen Reichs- ... äh, Freistaatsbürger auf ihrer Liste zu haben ...

Popularklage: Wählbarkeit für den Landtag ohne Wohnsitz in Bayern

von Stefan Grabert » Do 19. Jan 2017, 15:28

Moin, ich möchte Ihnen gerne noch einmal ausführlich antworten, das braucht aber nun mal etwas Zeit. Wenn ich jetzt antworte, würden Sie mich für einen unverbesserlichen Zyniker und Misanthropen halten.

Popularklage: Wählbarkeit für den Landtag ohne Wohnsitz in Bayern

von Martial00120 » Do 19. Jan 2017, 12:10

Ich habe nur die Diskussion über die Staatsbürgerschaft zurückgestellt, nicht mein Anliegen selbst. Immerhin findet der bayerische Staatsbürger mehrmals prominente Erwähnung in der bayerischen Verfassung, also kann man sich auch darauf beziehen. Zudem habe ich einen renommierten Juraprof, der meine Auffassung teilt. In Mecklenburg-Vorpommern ist eine politische Frage, in Bayern aber eine politische und eine juristische. In meiner Klageschrift (auf meinem Blog) weise ich es für Bayern nach. Welche nötigen Abgrenzungen der Wählbarkeit meinen Sie? Ich schlage für Mecklenburg-Vorpommern einfach: jeder Deutsche ist wählbar. Ein Schnellschuss sehe ich nicht. Ich habe mir für meine Klage inklusive Redigierung lange Zeit gelassen... Zu Ihren inhalten Argumenten: ich sehe weder Einflussnahme noch Interessenkonflikte. Aber könnten Sie das vielleicht noch genauer ausführen? Danke

Popularklage: Wählbarkeit für den Landtag ohne Wohnsitz in Bayern

von Stefan Grabert » Do 19. Jan 2017, 10:50

Moin, das eine ist aus meiner Sicht schon mal eine weise Entscheidung, denn die Sache mit der Staatsbürgerschaft auf Landesebene war von Anfang an ein hilfsweise gezogenes Argument. Allerdings befürchte ich nun, dass Sie sich verzetteln, gerade mit der Petition in Mecklenburg-Vorpommern. Immerhin ist die Petition selbst schon die halbe Einsicht darin, dass es sich tatsächlich um ein politisches und kein juristisches Anliegen handelt. Das faktisch bestehende Verbot wird juristisch nicht anfechtbar sein, das ist also rein eine Angelegenheit der Gesetzgebung. Aus meiner Sicht ein Schnellschuss nach dem anderen, zumal Sie noch nicht einmal die nötigen neuen Abgrenzungen der Wählbarkeit definiert haben. Ihre Fallbeispiele, die für mich noch keine wirkliche Notwendigkeit erkennen lassen, weisen Schwächen aus, um diese im Prozess der Gesetzgebung mit Leichtigkeit auseinander zu nehmen. Eine generelle Aufhebung der Wohnsitzbindung halte ich auch nicht für durchsetzbar. Ja, sie wäre noch nicht einmal ratsam. Zum einen birgt eine solche Regelung ein Einfallstor für Interessenkonflikte, zum anderen ein nicht minder großes Einfallstor für Einflussnahme Dritter. Beides kann man aus Ihren Fallbeispielen ebenfalls einfach konstruieren. Sie sollten ihre Argumentation erst einmal dahingehend überprüfen, ob auch ein tatsächlicher Bedarf festzustellen ist. Haben Sie beispielsweise die Mandatsaufgaben schon einmal durchforstet? Also die aufgegebenen Mandate in Landtagen und auch auf kommunaler Ebene (wg. der Häugigkeit und möglicher beruflicher Gründe) würde ich zuerst statistisch auswerten. Wenn Sie tatsächlich eine fundierte Vorlage bieten wollen, werden Sie um diese Detailarbeit nicht herumkommen. Erst mit handfesten Zahlen und Fakten haben Sie Argumente für Ihr Vorhaben in der Hand.

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