von Thomas Frings » So 29. Jun 2008, 21:45
Bundesrechtlich ist, wie schon gesagt, Art. 28 GG relevant. Landesrechtlich ist in den Verfassungen natürlich immer die gleiche, geheime und direkte Wahl festgeschrieben. In den meisten Länderverfassungen finden sich aber nähere Regelungen zum Wahlrecht, nur in NRW und Schleswig-Holstein findet sich gar nichts Weitergehendes, in Hamburg ist nur die Größe der Bürgerschaft (mindestens 120 Abg.) festgeschrieben. In Schleswig-Holstein ist jedoch staatsvertraglich die Befreiung der dänischen Minderheit von der Sperrklausel vorgegeben. Verhältniswahl schreiben die Verfassungen folgender Länder vor: Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Saarland und die fünf neuen Länder. In Bayern ist ein "verbessertes Verhälniswahlrecht" vorgeschrieben, im Saarland nur Verhältniswahl, in den übrigen Ländern mit der Personenwahl verbundene Verhältniswahl oder sinngleiche Formulierungen. Die 5%-Hürde ist in der Verfassung obligatorisch verankert in Bayern, Niedersachen, Thüringen, Berlin (hier alternativ ein Direktmandat) und Bremen (getrennt für Bremen und Bremerhaven). In Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz ist die 5%-Hürde fakultativ verankert. Eine Größenvorgabe für das Landesparlament gibt es neben Hamburg in Bayern, Sachsen, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und im Saarland. Detaillierte Bestimmungen darüber hinaus gibt es in Bayern, in Bremen sind die beiden getrennten Wahlgebiete für Bremen und Bremerhaven festgeschrieben. Der entsprechende Verfassungsartikel kann nur unter verschärften Bedingungen gegenüber einer "normalen" Verfassungsänderung geändert werden.
Bundesrechtlich ist, wie schon gesagt, Art. 28 GG relevant. Landesrechtlich ist in den Verfassungen natürlich immer die gleiche, geheime und direkte Wahl festgeschrieben. In den meisten Länderverfassungen finden sich aber nähere Regelungen zum Wahlrecht, nur in NRW und Schleswig-Holstein findet sich gar nichts Weitergehendes, in Hamburg ist nur die Größe der Bürgerschaft (mindestens 120 Abg.) festgeschrieben. In Schleswig-Holstein ist jedoch staatsvertraglich die Befreiung der dänischen Minderheit von der Sperrklausel vorgegeben. Verhältniswahl schreiben die Verfassungen folgender Länder vor: Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Saarland und die fünf neuen Länder. In Bayern ist ein "verbessertes Verhälniswahlrecht" vorgeschrieben, im Saarland nur Verhältniswahl, in den übrigen Ländern mit der Personenwahl verbundene Verhältniswahl oder sinngleiche Formulierungen. Die 5%-Hürde ist in der Verfassung obligatorisch verankert in Bayern, Niedersachen, Thüringen, Berlin (hier alternativ ein Direktmandat) und Bremen (getrennt für Bremen und Bremerhaven). In Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz ist die 5%-Hürde fakultativ verankert. Eine Größenvorgabe für das Landesparlament gibt es neben Hamburg in Bayern, Sachsen, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und im Saarland. Detaillierte Bestimmungen darüber hinaus gibt es in Bayern, in Bremen sind die beiden getrennten Wahlgebiete für Bremen und Bremerhaven festgeschrieben. Der entsprechende Verfassungsartikel kann nur unter verschärften Bedingungen gegenüber einer "normalen" Verfassungsänderung geändert werden.