von Ratinger Linke » Di 6. Mär 2012, 01:35
Mit dem "gewöhnlichen Aufenthalt" sind stets Obdachlose und sonstige Menschen ohne festen Wohnsitz gemeint. Wo sonst ein Wahlrecht an einem anderen Ort als der melderechtlichen Hauptwohnung gemeint ist, wird das anders formuliert. Im Saarland stellt sich aber stärker als anderswo die Frage, ob die Frist mit der Verfassung vereinbar ist. Der Bezug auf den Wohnsitz steht da ohne Frist explizit in der Verfassung, und der ehemalige Zusatz "Das Nähere regelt ein Gesetz." ist 1979 gestrichen worden. Art. 64 Satz 1: "Stimmberechtigt sind alle über 18 Jahre alten Deutschen, die im Saarland ihren Wohnsitz haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind." Als Ausschluss vom Stimmrecht ist die Frist wohl nicht zu betrachten; zumindest ist sie nicht so, sondern als Voraussetzung für das Wahlrecht formuliert. Die Einhaltung der Frist (bei der Kandidatenaufstellung) war bei der letzten Wahl Gegenstand einer Wahlprüfungsbeschwerde (Seite 41 f.; dort auch zum "gewöhnlichen Aufenthalt"). Von sich aus hat der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken bezüglich der Verfassungsmäßigkeit geltend gemacht, aber das war auch nicht der Gegenstand der Beschwerde. Einspruch gegen das Wählerverzeichnis ist bis zum Ende der allgemeinen Öffnungszeiten am Freitag beim Gemeindewahlleiter möglich. Wird aber sicher abgelehnt werden. Eine Wahlprüfungsbeschwerde halt ich insofern nicht für chancenlos, als die Frist für die Zukunft zumindest auf das organisatorisch notwendige Maß verkürzt werden könnte. Die nötigen 100 Beitretenden sind für so ein kleines Land allerdings eine ziemlich hohe Hürde. In Bayern ist die Frist übrigens seit letzter Woche bei Kommunalwahlen nur noch 2 Monate. Vermutlich wird das irgendwann auch ins Landeswahlgesetz übernommen. Allgemein geht die Tendenz auch beim Gesetzgeber zu kürzeren Fristen. Insofern könnte auch schon eine einfache Anfechtung der Wahl bewirken, dass er sich auch im Saarland damit befasst.
Mit dem "gewöhnlichen Aufenthalt" sind stets Obdachlose und sonstige Menschen ohne festen Wohnsitz gemeint. Wo sonst ein Wahlrecht an einem anderen Ort als der melderechtlichen Hauptwohnung gemeint ist, wird das anders formuliert. Im Saarland stellt sich aber stärker als anderswo die Frage, ob die Frist mit der Verfassung vereinbar ist. Der Bezug auf den Wohnsitz steht da ohne Frist explizit in der Verfassung, und der ehemalige Zusatz "Das Nähere regelt ein Gesetz." ist 1979 gestrichen worden. Art. 64 Satz 1: "Stimmberechtigt sind alle über 18 Jahre alten Deutschen, die im Saarland ihren Wohnsitz haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind." Als Ausschluss vom Stimmrecht ist die Frist wohl nicht zu betrachten; zumindest ist sie nicht so, sondern als Voraussetzung für das Wahlrecht formuliert. Die Einhaltung der Frist (bei der Kandidatenaufstellung) war bei der letzten Wahl Gegenstand einer Wahlprüfungsbeschwerde (Seite 41 f.; dort auch zum "gewöhnlichen Aufenthalt"). Von sich aus hat der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken bezüglich der Verfassungsmäßigkeit geltend gemacht, aber das war auch nicht der Gegenstand der Beschwerde. Einspruch gegen das Wählerverzeichnis ist bis zum Ende der allgemeinen Öffnungszeiten am Freitag beim Gemeindewahlleiter möglich. Wird aber sicher abgelehnt werden. Eine Wahlprüfungsbeschwerde halt ich insofern nicht für chancenlos, als die Frist für die Zukunft zumindest auf das organisatorisch notwendige Maß verkürzt werden könnte. Die nötigen 100 Beitretenden sind für so ein kleines Land allerdings eine ziemlich hohe Hürde. In Bayern ist die Frist übrigens seit letzter Woche bei Kommunalwahlen nur noch 2 Monate. Vermutlich wird das irgendwann auch ins Landeswahlgesetz übernommen. Allgemein geht die Tendenz auch beim Gesetzgeber zu kürzeren Fristen. Insofern könnte auch schon eine einfache Anfechtung der Wahl bewirken, dass er sich auch im Saarland damit befasst.