von Frank Schmidt » Mo 13. Aug 2012, 06:44
Ich glaube immer noch nicht, dass man die Entscheidung zur Bundestagswahl 1:1 übertragen kann. Dort sind erheblich mehr Abgeordnete zu wählen, und die 5%-Hürde sorgt für eine Vorfilterung, so dass bei den Parteien, die im Bundestag dann vertreten sind, die Abweichungen der Vertretungsgewichte sich in Grenzen halten. Genau das ist für die Europawahl nicht mehr der Fall, wenn durch Wahl auf Länderebene (selbst noch in 4 oder 5 Bundeswahlkreisen) die kleineren Parteien aus dem Parlament gehalten werden - was der alleinige Zweck dieser Regelung ist. Der Satz in der BVG-Entscheidung zur EP-Wahl 2009: "Da die Fünf-Prozent-Sperrklausel mit den Grundsätzen der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien (Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 21 Abs. 1 GG) unvereinbar ist, führt dies entsprechend § 78 Satz 1, § 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG zur Nichtigerklärung des § 2 Abs. 7 EuWG." Auch wenn man mit der Vertretung der Bundesländer argumentiert, dürfte das nicht die Gleichheitsgrundsätze entkräften; bestenfalls würde man bei verbundenen Landes- oder Regionallisten landen, die beide Ziele erfüllen. Die Bundesregierung hat gerade versucht, beim Bundestagswahlrecht das BVG durch eigene Definitionen auszuargumentieren - aber das BVG hat seine eigenen Kriterien angewendet und den Versuch abgeschmettert.
Ich glaube immer noch nicht, dass man die Entscheidung zur Bundestagswahl 1:1 übertragen kann. Dort sind erheblich mehr Abgeordnete zu wählen, und die 5%-Hürde sorgt für eine Vorfilterung, so dass bei den Parteien, die im Bundestag dann vertreten sind, die Abweichungen der Vertretungsgewichte sich in Grenzen halten. Genau das ist für die Europawahl nicht mehr der Fall, wenn durch Wahl auf Länderebene (selbst noch in 4 oder 5 Bundeswahlkreisen) die kleineren Parteien aus dem Parlament gehalten werden - was der alleinige Zweck dieser Regelung ist. Der Satz in der BVG-Entscheidung zur EP-Wahl 2009: "Da die Fünf-Prozent-Sperrklausel mit den Grundsätzen der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien (Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 21 Abs. 1 GG) unvereinbar ist, führt dies entsprechend § 78 Satz 1, § 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG zur Nichtigerklärung des § 2 Abs. 7 EuWG." Auch wenn man mit der Vertretung der Bundesländer argumentiert, dürfte das nicht die Gleichheitsgrundsätze entkräften; bestenfalls würde man bei verbundenen Landes- oder Regionallisten landen, die beide Ziele erfüllen. Die Bundesregierung hat gerade versucht, beim Bundestagswahlrecht das BVG durch eigene Definitionen auszuargumentieren - aber das BVG hat seine eigenen Kriterien angewendet und den Versuch abgeschmettert.