von Josef » Mi 30. Jun 2004, 20:40
@c07: Ich antworte mal hier, auch wenn's eigentlich ein eigenes Thema wäre... Zu den Unterschriftenhürden bei bayerischen Kommunalwahlen. Ich will jetzt mal gar nicht mit Extrembeispielen von Kleingemeinden anfangen, da dort das Spektrum an kandidierenden Listen nicht allzu reichhaltig ist. Der durchschnittliche bayerische Landkreis hat knapp 124.000 (Median: ca. 115.500) Einwohner. Unterstellt man eine Wahlbeteiligung (bzw. besser: gültig Wählende) von 50% der EINWOHNER (z.B.: 70% der Ew. sind wahlberechtigt, 70% davon gehen zur Wahl) und 1,6% der Stimmen die bei d'Hondt für einen der 60 Sitze erforderlich sind, so braucht es 990 (Median: 925) Wähler damit eine Liste einen Sitz im Kreistag erhält (vereinfachend eine einheiltliche Abgabe der 60 Stimmen unterstellt). Für die Zulassung dieser Liste braucht es aber 385 Unterschriften, die nach dem Wahlrecht von 1996 auf dem Landratsamt, nach dem von 2002 auf der Gemeinde zu leisten sind - innerhalb von ca. 3 1/2 Wochen! Dass die Landratsämter bzw. Gemeindeverwaltungen nur dann geöffnet haben, wenn der Normalbürger in der Arbeit ist, sei auch mal so angemerkt. Unterstellen wir, dass eine neue Liste 30 Kandidaten aufstellt, die nicht unterschreiben dürfen, also de facto zu den 385 Unterschriften addiert werden müssen, so heißt das, dass 42% (Variante Median: 45%) derer, die die Liste nachher wählen müssen, um einen Sitz zu erhalten, diese im Vorfeld unterstützen müssen. Mal ganz abgesehen von der Frage, wie geheim die Wahl dann noch sein kann - das heißt dass de facto die Hürde zur Wahlzulassung höher ist als die für einen Sitz. Das weiß-blaue Verfassungsgericht hat in seiner Argumentation damals diesen Knackpunkt damals ganz locker und lässig ignoriert und sich rein auf die Frage der Pauschalierung (Staffelung in Stufen) beschränkt. Und nachdem es den Knackpunkt nicht beachtet hat, konnte es auch keine Probleme mehr erkennen *grmpf*.
@c07: Ich antworte mal hier, auch wenn's eigentlich ein eigenes Thema wäre... Zu den Unterschriftenhürden bei bayerischen Kommunalwahlen. Ich will jetzt mal gar nicht mit Extrembeispielen von Kleingemeinden anfangen, da dort das Spektrum an kandidierenden Listen nicht allzu reichhaltig ist. Der durchschnittliche bayerische Landkreis hat knapp 124.000 (Median: ca. 115.500) Einwohner. Unterstellt man eine Wahlbeteiligung (bzw. besser: gültig Wählende) von 50% der EINWOHNER (z.B.: 70% der Ew. sind wahlberechtigt, 70% davon gehen zur Wahl) und 1,6% der Stimmen die bei d'Hondt für einen der 60 Sitze erforderlich sind, so braucht es 990 (Median: 925) Wähler damit eine Liste einen Sitz im Kreistag erhält (vereinfachend eine einheiltliche Abgabe der 60 Stimmen unterstellt). Für die Zulassung dieser Liste braucht es aber 385 Unterschriften, die nach dem Wahlrecht von 1996 auf dem Landratsamt, nach dem von 2002 auf der Gemeinde zu leisten sind - innerhalb von ca. 3 1/2 Wochen! Dass die Landratsämter bzw. Gemeindeverwaltungen nur dann geöffnet haben, wenn der Normalbürger in der Arbeit ist, sei auch mal so angemerkt. Unterstellen wir, dass eine neue Liste 30 Kandidaten aufstellt, die nicht unterschreiben dürfen, also de facto zu den 385 Unterschriften addiert werden müssen, so heißt das, dass 42% (Variante Median: 45%) derer, die die Liste nachher wählen müssen, um einen Sitz zu erhalten, diese im Vorfeld unterstützen müssen. Mal ganz abgesehen von der Frage, wie geheim die Wahl dann noch sein kann - das heißt dass de facto die Hürde zur Wahlzulassung höher ist als die für einen Sitz. Das weiß-blaue Verfassungsgericht hat in seiner Argumentation damals diesen Knackpunkt damals ganz locker und lässig ignoriert und sich rein auf die Frage der Pauschalierung (Staffelung in Stufen) beschränkt. Und nachdem es den Knackpunkt nicht beachtet hat, konnte es auch keine Probleme mehr erkennen *grmpf*.