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Mehr Nein- als Ja-Stimmen bei der Kanzlerwahl
Verfasst: Mi 15. Nov 2017, 22:23
von Wahlhelfer
Nach Art 63. GG kann es im Rahmen der Kanzlerwahl einen dritten Wahlgang geben, in dem die relative Mehrheit ausreicht und der Bundespräsident in diesem Fall eigenständig entscheidet, ob er die gewählte Person als Kanzler ernennt. Was ist, wenn es hier nur einen Kandidaten gibt und dieser mehr Nein- als Ja-Stimmen erhält? Gibt es dann automatisch Neuwahlen? Dieser Fall scheint im GG gar nicht geregelt zu sein, was mich wundert.
Mehr Nein- als Ja-Stimmen bei der Kanzlerwahl
Verfasst: Mi 15. Nov 2017, 22:39
von Jan W.
Art. 63 GG beschreibt die dritte Wahlphase: " ein neuer Wahlgang [...], in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält" Dieses "wer" umfasst nur (wählbare) Menschen - und ein "Nein" ist eben kein Mensch und damit nicht wählbar. Ein einziger Kandidat ist damit automatisch der-/diejenige mit den meisten Stimmen. Unrealistisch ist das Szenario übrigens nicht, denn §4 der GO des Bundestags formuliert "Wahlvorschläge zu den Wahlgängen gemäß Artikel 63 Abs. 3 und 4 des Grundgesetzes sind von einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einer Fraktion, die mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages umfaßt, zu unterzeichnen." Die SPD hat aus eigener Kraft keinen Kanzlerkandidaten. Der Verfassungsgeber äußert übrigens im Zusammenhang mit dem konstruktiven Misstrauensvotum, dass er gegen eine Vakanz im Amt des Kanzlers ist. Daher ist es mehr als schlüssig, dass man den scheinbar einzigen bzw. Favoriten schon überflügeln muss, um ihn zu verhindern. Das Grundgesetz senkt bewusst das Quorum - eine Sperrminorität durch Nicht-Nominierung, die das Quorum wieder auf das Niveau der vorigen Wahlphasen hebt, würde eine Aushebelung dieser Notlösung bedeuten.
Mehr Nein- als Ja-Stimmen bei der Kanzlerwahl
Verfasst: Mi 15. Nov 2017, 22:43
von Wilko Zicht
In Thüringen gab es vor drei Jahren einen Streit um eine ähnliche Formulierung in der dortigen Landesverfassung: http://www.mdr.de/thueringen/wahlen-politik/wahlen/landtagswahl-2014/kandidatur-lieberknecht100.html Vermerk der Landtagsverwaltung Letztlich wurde Ramelow damals aber im zweiten Wahlgang gewählt, so dass es nicht darauf ankam. Auch auf Bundesebene dürfte die Interpretation umstritten sein. Ich persönlich neige aber zur Auffassung, dass die Regelung im Grundgesetz so zu verstehen ist, dass es lediglich auf die (größte) Zustimmung ankommt, nicht aber auf die Ablehnung. Sinnvollerweise sollte auf dem Stimmzettel gar kein Feld für "Nein" enthalten sein. Wer nicht für den einzigen Kandidaten stimmen will, muss dann halt den Stimmzettel leer lassen oder (zusammen mit mindestens 177 anderen MdBs) einen eigenen Gegenkandidaten vorschlagen. Es ist nach der Konstruktion des grundgesetzlichen Regelung am Ende Sache des Bundespräsidenten, zu entscheiden, ob er den Gewählten angesichts der Stimmenzahl zum Bundeskanzler ernennt oder nicht. Ihm diese Wahl zu verweigern, wenn eine Mehrheit mit "Nein" stimmt, widerspräche dieser Regelung. Die andere Interpretation würde zudem auf beiden Seiten zu Fehlanreizen führen, die vom Grundgesetz sicherlich nicht gewünscht sind: Die Gegner des aussichtsreichsten Kandidaten wären angehalten, keinen eigenen Kandidaten vorzuschlagen. Und die Unterstützer des aussichtsreichsten Kandidaten könnten sich bemüßigt fühlen, einen weiteren (aussichtlosen Zähl-)Kandidaten vorzuschlagen.
Mehr Nein- als Ja-Stimmen bei der Kanzlerwahl
Verfasst: Do 16. Nov 2017, 06:46
von Wilko Zicht
Zum gleichen Ergebnis für Thüringen kam damals übrigens auch Martin Morlok in einem Gutachten für das Justizministerium: https://www.thueringen.de/mam/th4/justiz/publikationen/gutachten-morlok.pdf
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Verfasst: Do 16. Nov 2017, 17:43
von Thomas Frings
Ich denke auch, dass Wortlaut und Zweck ganz klar dafür sprechen, dass es ausschließlich auf die Stimmen für die Vorgeschlagenen ankommt. Dass ein komplettes Scheitern nicht vorgesehen ist, spricht ja auch dafür. Ausgeschlossen ist eine automatische Neuwahl. Eine Neuwahl ist immer eine Entscheidung des Bundespräsidenten. Hier hat er ausnahmsweise mal wirklich etwas zu entscheiden. In Schleswig-Holstein wurde übrigens 1951 mal ein Ministerpräsident gewählt, der die absolute Mehrheit gegen sich hatte.
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Verfasst: Sa 18. Nov 2017, 10:35
von Ingo Zachos
Es ist kein dritter Wahlgang, denn es kann in den zwei Wochen nach dem ersten Wahlgang beliebig viele Wahlgänge geben, indem allerdings jedes Mal die absolute Mehrheit ("Kanzlermehrheit") nötig ist, um gewählt zu werden. Der erste Wahlgang wird durch den Bundespräsidenten ausgelöst, der einen Kandidaten oder eine Kandidatin vorschlägt. Danach haben allein die Fraktionen im Bundestag bzw. wenn das möglich wäre eine parteiübergreifende Mehrheit im Bundestag die Möglichkeit, einen Kanzler zu wählen. Nach zwei Wochen und z.B. 48 gescheiterten Wahlgängen (auch mehrere am Tag sind möglich) kann dann nach Ablauf der Zweiwochenfrist ein letzter Wahlgang stattfinden, in dem mehrere Kandidaten antreten können. Wer hier die meisten Stimmen erreicht, kann zur Kanzlerin ernannt werden oder der Bundestag neu gewählt werden, das liegt dann wieder am Bundespräsidenten. Es liegt also, rein formal schon jetzt an Frank-Walter Steinmeier, wann ein erster Wahlgang stattfindet. Er kann jederzeit Angela Merkel zur Wahl vorschlagen, oder aber z.B. auch Joachim Löw oder Helene Fischer, Wilko Zicht oder Ingo Zachos (ich stünde gerne zur Verfügung). Ich denke, sollten die Jamaikasondierungen scheitern, wird Steinmeier aber zuerst eine Rede halten und den Parteien noch einmal ins Gewissen reden, eine Regierungsbildung mit stabiler Mehrheit zu erreichen. Er kann dann von sich aus eine Initiative vorschlagen, um z.B. eine parteilose Kanzlerin für eine Übergangsphase zu wählen a la Jan Fischer in unserem Nachbarland, oder von sich aus Koalitionsaufträge zu erteilen. Das denke ich, wird im Falle des Scheiterns von Jamaika wohl auch für einige Wochen oder Monate passieren. Steinmeier hat dann als Bundespräsident eine Art moralische Machtstellung, in der z.B. einige italienische Präsidenten sich durchaus als geschickte Mediatoren bewährten. Wen er es klug macht, kann er Öffentlichkeit und Volk leicht als Druckmittel einsetzen. Neuwahlen sehe ich noch nicht als Lösung. Ich finde, das Grundgesetzt bietet eine gute Grundlage. Zunächst liegt die Initiative beim Bundespräsidenten, dann beim Parlament, dann ist auch eine Minderheitskanzlerin denkbar (für eine Übergangszeit a la Kraft in NRW oder Ernst Albrecht in Niedersachsen bis die Zeit für eine Neuwahl reif ist) und erst als letzte Lösung Neuwahlen. Das kann und soll einige Wochen, vielleicht auch einige Monate oder 2-3 Jahre dauern. Bisher hatten wir bis auf sehr kurze Zeiten stabile Mehrheiten, aber das war und ist vom Grundgesetz gar nicht einmal vorgesehen.
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Verfasst: Sa 18. Nov 2017, 11:22
von Ingo Zachos
Was die Frage angeht, ob eine einzelnen Kandidatin im letzten Wahlgang gewählt ist, wenn sie mehr Neinstimmen als Jastimmen erhält, so ist die Antwort, das das Grundgesetz die Neinstimmen nicht explizit vorsieht. Die Geschäftsordnung, die sich der Bundestag ja nach Grundgesetz ausdrücklich geben darf!) mag die Neinstimmen vorsehen und zählen, aber es ist laut Grundgesetz einfach nicht erforderlich mehr Jastimmen als Neinstimmen zu bekommen. Im Übrigen steht auch in der Geschäftsordnung in § 4 nichts von Neinstimmen: ob diese überhaupt gezählt werden, oder gar das sie eine Wahl verhindern könnten: --------------------------------------------------------------------------- § 4 Wahl des Bundeskanzlers Die Wahl des Bundeskanzlers (Artikel 63 des Grundgesetzes) erfolgt mit verdeckten Stimmzetteln (§49). Wahlvorschläge zu den Wahlgängen gemäß Artikel 63 Abs. 3 und 4 des Grundgesetzes sind von einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einer Fraktion, die mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages umfasst, zu unterzeichnen. --------------------------------------------------------------------------- Damit gilt eindeutig der Wortlaut des GG, Artikel 63. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Wie schon darauf hingewiesen, gab es bereits auf Länderebene Präzedenzfälle, die alle zum Ergebnis kamen, das die Neinstimmen irrelevant waren.
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Verfasst: Sa 18. Nov 2017, 14:29
von Jan W.
Wobei es für den Übergangskanzler von Außen eigentlich nur einen Versuch gibt: nach dem Erstvorschlag des Bundespräsidenten, bleibt der Wahlvorschlag ja nicht stehen, sondern muss das Viertel-Quorum der GO erfüllen. Entweder nominieren ihn/sie diejenigen überparteilich, die zuvor schon für ihn/sie hätten stimmen können, oder die Überparteilichkeit geht flöten ... oder er/sie schafft es gar nicht mehr auf den Stimmzettel.
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Verfasst: Sa 18. Nov 2017, 19:13
von Ingo Zachos
Ich habe eine theoretische Frage: was geschieht, wenn keine Fraktion mit mehr als 25 Prozent oder keine Kandidat das Viertelquorum, der Geschäftsordnung erreicht. Findet dann nach zwei Wochen kein Wahlgang statt, die Frist läuft ab, und es kann weder Neuwahlen noch weitere Wahlgänge geben? Und eine Anmerkung: Warum sollte eine Partei nicht für einen überparteilichen Kandidaten stimmen, den sie zuvor ablehnt hat? Haben sie die Wahl von Joachim Gauck schon vergessen? Den hätte die CDU/CSU oder FDP ja schon 2010 wählen können. Seine Überparteilichkeit ging 2012 aber dadurch nicht verloren.dadurch nicht verloren.
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Verfasst: Sa 18. Nov 2017, 19:51
von Jan W.
Also Gauck war erst rot-grüner Kandidat und deshalb wurde es als Niederlage für Merkel gedeutet, als die FDP ihr den Kandidaten aufgedrängt hat - allerdings sind zwei Jahre ja eine deutlich längere Zeit, um sich dann doch noch an jemanden zu gewöhnen ... Die Geschäftsordnung ließe sich ja einfacher ändern als etwa das Grundgesetz - und das wäre dann wohl auch der Ausweg. Das Viertelquorum entspricht 178 Mandaten. Die SPD hat 153, die CD(!)U 200 - sollten also die Schwesterparteien sich einmal gänzlich verkrachen, ist das Quorum nicht mehr allzu fern. Und Berlin zeigt, dass es solche Ergebnisse auf Landesebene gibt.