Beschwerde zu Kommunalwahl - Personalausweise nicht gefordert
-
Aras
- Beiträge: 0
- Registriert: Fr 4. Jul 2014, 00:57
Beschwerde zu Kommunalwahl - Personalausweise nicht gefordert
Hi, ich stell mal der Einfachheit meine Beschwerde hier rein: ----------- Von: Aras X Straße Hausnummer 40227 Düsseldorf An: Den Wahlleiter und den Wahlausschuss zur Stichwahl des Oberbürgermeisters der Stadt Düsseldorf vom 15.06.2014 Düsseldorf, den 15.06.2014 Hiermit lege ich fristgerecht aufgrund von § 29 KWahlO B E S C H W E R D E gegen die Durchführung der o.g. Wahl ein und beantrage die Annullierung des Wahlergebnisses aufgrund der Ungültigkeit der Wahl. Geschehen: Ich bin wahlberechtigter Bürger der Stadt Düsseldorf. Am 15.06.2014 ging ich in den Wahlraum 3309 in der Schmiedestraße 24. Ich hatte schon meinen Personalausweis bereit zur Vorlage. Meine Person wurde aber nicht identifiziert. Ich erhielt unmittelbar den Stimmzettel. Nach der Abgabe meines Stimmzettels fragte ich den Wahlvorstand, ob keine Identifikation per amtlichen Lichtbildausweis erfolgen müsse. Der Wahlvorstand verneinte dies, und meinte, dass die Wahlbenachrichtigung ausreichen würde und es darauf geschrieben stünde, dass die Wahlbenachrichtigung nicht an unberechtigte Dritte gegen werden dürfe, bzw. man nur den Personalausweis bereithalten müsse. Auf meine Anmerkung, dass Briefe auch gestohlen werden können, gab es keine Reaktion. Auf meine Nachfrage wer der Verantwortliche für die Wahl wäre, wurde keine direkte Ansprechperson benannt. Auf meine Nachfrage, was bei inhaltlichen Fragen zur Wahl am Wahlabend gemacht, konnte man mir nicht sofort beantworten. Auf meine Nachfrage, wie man den Wahlleiter erreichen könne, konnte man mir auch keine Telefonnummer nennen. Ich wurde an das Wahlamt in der Brinckmannstraße verwiesen. Beim Wahlamt in der Brinckmannstraße ging ich zuerst in den Wahlraum (Nummer mir entfallen) und befragte den dortigen Wahlvorstand, ob eine Identifikation notwendig sei. Mir wurde erneut erklärt, dass nur die Wahlbenachrichtigung ausreichen würde und bei Plausibilitätsproblemen (z.B. abweichendes Alter oder Geschlecht) der Personalausweis kontrolliert werden würde. Dieser Wahlvorstand hatte eine Ausgabe des derzeitigen Kommunalwahlgesetzes, den ich in dem mir zugewiesenen Wahlraum nicht gesehen hatte. Dort wurde mir gesagt, dass ich gerne nachschlagen könne, aber selber nicht wüssten wo es genau stehen würde. Ich ging daraufhin zum Wahlamt und ging zur Info und Anmeldung des Wahlamtes. Herr Kusidowski (Name in korrekter Schreibweise mir nicht bekannt) erklärte mir, dass die Vorlage des Personalausweises bzw. eines anderen amtlichen Lichtbildausweises verpflichtend sei. Er würde meine mündliche Beschwerde weiterreichen. Meine Beschwerde würde ernstgenommen und bei zukünftigen Wahlen bei Schulungen des Wahlvorstandes berücksichtigt. Auf meine Anmerkung, dass doch die Wahl jetzt läuft (es war gegen 12 Uhr) und man jetzt doch bitte jeden Wahlraum von der Pflicht zur Identifikation informiere wurde von ihm als mögliche Lösung angesehen. Gründe: Die Kommunalwahlordnung des Bundeslandes NRW besagt § 40 Stimmabgabe (1) Im Wahlraum geht der Wähler zum Tisch des Wahlvorstandes und legt seine Wahlbenachrichtigung vor. Auf Verlangen hat er seine Wahlbenachrichtigung abzugeben und, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, sich über seine Person auszuweisen. (2) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat und die Wahlberechtigung festgestellt worden ist, erhält der Wähler einen entfalteten amtlichen Stimmzettel. Bei verbundenen Wahlen erhält der Wähler für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist, einen entfalteten Stimmzettel. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können. Die betroffenen mir bekannten und unbekannten Wahlvorstände haben nicht die Wahlberechtigung (§7 Kommunalwahlgesetz NRW) der potentiellen Wähler ermittelt. Somit ist die Wahl aufgrund des Formfehlers ungültig. Da der Mangel zudem seit der Öffnung der Wahlräume bestand, ist es durch eine während der Wahl stattfindende „Kurskorrektur“ nicht heilbar. Schlussantrag: Ich beantrage hiermit, dass die Wahl annulliert wird. Ich beantrage hiermit, dass die Wahlvorstände erneut in diesem Punkt geschult werden. Ich beantrage hiermit, dass die Wahl wiederholt wird. Mit freundlichen Grüßen ----------- Wie ist eure Einschätzung? Ich hab noch keine Antwort vom Wahlleiter erhalten. Hab den grade angeschrieben, dass er mir doch eine Eingangsbestätigung schickt. Ich finde es ehrlich gesagt Besorgnis erregend, dass wir so ne lasche Kontrolle bei der Wahl haben... Ich hab auch diesen Thread http://www.wahlrecht.de/forum/messages/40/213.html?1380017111 gelesen. Aber irgendwie lässt mich das nicht in Ruhe. Meine Ehefrau ist Ausländerin. Wie soll ich denn ihr erklären, dass unser Wahlen lascher "gesichert" sind, als in ihrem "Entwicklungsland"?! VG Aras
-
Jan W.
- Beiträge: 0
- Registriert: Mo 28. Mai 2012, 14:06
Beschwerde zu Kommunalwahl - Personalausweise nicht gefordert
Sie zitieren §40 Kommunalwahlordnung NRW. Die Formulierung "auf Verlangen" räumt da eindeutig den Wahlvorständen einen Ermessensspielraum ein, nach Personalausweisen zu fragen oder eben nicht zu fragen. Die Pflicht, den Personalausweis zu verlangen, ergibt sich daraus gerade nicht. (1) nimmt lediglich Wahlberechtigten, die nach dem Ausweis gefragt wurden, ihn nicht dabei hatten und deshalb nicht wählen konnten, die Möglichkeit zur Anfechtung.
-
Aras
- Beiträge: 0
- Registriert: Fr 4. Jul 2014, 00:57
Beschwerde zu Kommunalwahl - Personalausweise nicht gefordert
Das Ermessen steht doch aber nur zu, wenn dem Wahlvorstand die Person persönlich bekannt ist. Denn dann ist auch die zuverlässige Zuordnung zur Wahlliste möglich. Ansonsten wird das Ermessen gegen Null reduziert und er muss sich durch einen Pass identifizieren. Bzw. Glaubhaftmachung. Gibt es hierzu einschlägige Literatur?
-
Holger81
- Beiträge: 0
- Registriert: Mi 1. Nov 2017, 15:46
Beschwerde zu Kommunalwahl - Personalausweise nicht gefordert
"(1) nimmt lediglich Wahlberechtigten, die nach dem Ausweis gefragt wurden, ihn nicht dabei hatten und deshalb nicht wählen konnten, die Möglichkeit zur Anfechtung." Richtig, aber Absatz (2) fordert, dass "die Wahlberechtigung festgestellt worden ist", was streng genommen nur durch Ausweisen (oder evtl. persönliche Bekanntschaft mit dem Wahlvorstand) möglich ist. M.E. widerspricht es auch der Gleichheit der Wahl, wenn der Wahlvorstand willkürlich entscheiden kann, von wem er, trotz vorhandener Wahlbenachrichtigung, den Ausweis kontrolliert und ihn damit potenziell (bei nicht vorhandenem Ausweis) von der Wahl ausschließt. (Oder gibt es anderswo feste Regeln dazu, wann der Ausweis kontrolliert wird?)
-
Jan W.
- Beiträge: 0
- Registriert: Mo 28. Mai 2012, 14:06
Beschwerde zu Kommunalwahl - Personalausweise nicht gefordert
@Aras Das Ermessen wird eben gerade nicht eingeschränkt. Gefragt werden muss nach dem Personalausweis nur, wenn die Wahlbenachrichtigung nicht vorliegt oder die Person in Alter und/oder Geschlecht von den vorliegenden Daten abweicht. Wenn die Wahlh
-
Werner Fischer
- Beiträge: 0
- Registriert: So 25. Mai 2008, 21:41
Beschwerde zu Kommunalwahl - Personalausweise nicht gefordert
@Aras Ich empfehle, bei einer Wahl einfach mal den Praxistest zu machen und sich bei der Gemeinde als freiwilliger Wahlhelfer anzumelden. Dadurch bekommt man Einblick in die tatsächlichen Abläufe und lernt das Verhalten der Wähler sowie d
-
Thomas Frings
- Beiträge: 0
- Registriert: Mi 7. Feb 2001, 11:00
Beschwerde zu Kommunalwahl - Personalausweise nicht gefordert
@Jan W. "Das Ermessen wird eben gerade nicht eingeschränkt. Gefragt werden muss nach dem Personalausweis nur, wenn die Wahlbenachrichtigung nicht vorliegt oder die Person in Alter und/oder Geschlecht von den vorliegenden Daten abweicht." S
-
Jan W.
- Beiträge: 0
- Registriert: Mo 28. Mai 2012, 14:06
Beschwerde zu Kommunalwahl - Personalausweise nicht gefordert
@Thomas Frings Versuchen Sie doch mal, ohne Personalausweis bei einer Bank ein Konto zu eröffnen. In der Tat müssen Sie den Personalausweis nur besitzen, nicht mitführen. Die Pflicht, einen (gültigen !) zu besitzen, ver
-
Thomas Frings
- Beiträge: 0
- Registriert: Mi 7. Feb 2001, 11:00
Beschwerde zu Kommunalwahl - Personalausweise nicht gefordert
"Es ist absolut folgerichtig, dass auch nahezu alle Wahlgesetze und/oder -ordnungen gerade kein Recht auf Wahl ohne Perso vorsehen." Wie man sich auszuweisen hat, ist gerade NICHT vorgeschrieben und das würde natürlich zu einer stark unterschiedlichen Handhabung in der Praxis führen. Jemanden vom Wählen abzuhalten, der zweifelsfrei wahlberechtigt ist, weil der Personalausweis eine Woche abgelaufen ist, wäre auch rechtlich sehr bedenklich, dürfte auch zu ziemlichem Ärger im Wahllokal führen, den sich wohl die meisten Wahlvorstände nicht antun wollen und werden, wenn es keine eindeutige Regelung gibt. "Ich bin Direktwähler: 5x Bund, 4x Land, 4x Europa, 4x Rat + BV, 3x OB + 2x Stich - das Wahlamt hat mich IMMER nach dem Personalausweis gefragt." Mehrere Wahlen davon waren wohl am selbem Tag. Was gewisse Städte "Direktwahl" nennen, ist keine Wahl im Wahllokal, sondern persönliches Abholen der Briefwahlunterlagen und deren Ausfüllen an Ort und Stelle. An Briefwahlunterlagen kommt man auf anderem Weg problemlos, ohne einen Ausweis vorzeigen zu müssen.
-
Jan W.
- Beiträge: 0
- Registriert: Mo 28. Mai 2012, 14:06
Beschwerde zu Kommunalwahl - Personalausweise nicht gefordert
@T.F. Der Führerschein ist kein Dokument zum Nachweis der Identität, sonst müsste auch das Foto regelmäßig erneuert werden. Die weist man mit dem Personalausweis nach. Der muss gültig sein, alles andere ist Kulanz. Der T