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Gleiche Höchstzahlen bei d'Hondt

Verfasst: Sa 2. Nov 2002, 21:16
von c07
Ja, stimmt. Hast du eigentlich schon mal geschrieben, aber da hab ich irgendwie nicht kapiert, dass das ein ganz allgemein funktionierendes Verfahren ist. ;) (wenn man mal von den halben Sitzen bei ungerader Anzahl absieht, aber es ist schon klar, wie es dann gemeint ist)

Gleiche Höchstzahlen bei d'Hondt

Verfasst: Sa 2. Nov 2002, 22:49
von Philipp Wälchli
Nun, ein allgemeines Problem besteht darin, dass es unmöglich ist, eine Sitzverteilung von z. B. 600 Sitzen auf 16 oder auf 20 oder auch auf jede beliebige andere Zahl, wenn sie nicht ein Vielfaches von 600 ist, ohne Verzerrunge abzubilden. Jeder Ausschuss ist, da natugemäss deutlich kleiner als das Parlament, aus dem er bestellt wird, notwendigerweise ein verzerrtes Abbild des Parlamentes, aus dem er gebldet wird. Ich möchte das noch auf andere Weise erläutern: Wenn 7 Sitze vergeben werden, dann lassen sich damit politische Gruppierungen in Schritten von 1/7 berücksichtigen. Eine exakte Abbildung der politischen Verhältnisse ist nur dann möglich, wenn diese zufällig gerade mal in Teilen von 1/7 zerfallen, also etwa eine Partei genau 3/7 der gesamten Wählerstimmen erhalten hat usw. Be 9 Sitzen in einem Gremium sind hingegen Schritte von 1/9 möglich, aber eine Abbildung von Mehrheiten in einem Gremium von 7 auf eines von 9 ist ohne Verzerrung nicht möglich. Eine Mehrheit von 4:3 ist ein deutlich anderes Verhältnis als eines von 5:4. Das zeigt sich, wenn man diese Verhältnisse in Dezimalzahlen umrechnet, das erste beträgt 1.333..., das zweite hingegen 1.25. Der Unterschied wird somit evident. Ein anderes Problem ist die Frage, ob ein Ausschuss eine klare Mehrheit haben solle oder nicht. Ich kenne eine Stadt, die ihre Regierung von 9 auf 8 Mitglieder verkleinert hat, wovon 4 hauptamtlich, 4 nebenamtlich gewählt sind. Da nun die haupt- und die nebenamtlichen Mitglieder je getrennt gewählt werden, ist davon auszugehen, dass jeweils der bürgerliche und der linke Block je 2 Sitze in beiden Wahlen holen, somit also ein Patt von 4:4 zementiert wird. Das wird dann letztlich auf eine Diktatur per Stchentscheid des jeweiligen Präsidenten hinauslaufen, der aus den hauptamtlichen Mitgliedern vom Volk gewählt wird. Je nach Konstellation wird das einmal ein Bürgerlicher oder ein Linker sein. Man fühlt sich an die Situation im Senat der USA erinnert, als beide Parteien 50:50 standen und der Vizepräsident den Stichentscheid führte. Daher ist es allgemein verpönt, gerade Mitgliederzahlen von Gremien zu wählen. Bei einer knappen Mehrheit fällt normalerweise doch wenigstens ein Sitz für die eine Seite mehr an, der auch eine eindeutige Mehrheit sichert. Grundsätzlich scheint es mir auch nicht unverständlich, dass Ausschüsse eine gleiche Mehrheit aufweisen wie das Parlament, das sie wählt. Wenn nun z. B. eine Seite im Bundestag 60% der Sitze hätte, dann würde bei jeder Art proportionaler Zuteilung in einem jeden Ausschuss eine deutliche Mehrheit für diese Seite entstehen. Probleme ergeben sich nur bei einer sehr knappen Verteilung der Mehrheit. Denkbar wären aber auch andere Lösungen sozusagen durchs Hintertürchen. Bei einer gerade Anzahl Sitze, die im Ausschuss paritätisch verteilt wären, könnte z. B. die Regierungsseite einen Oppositionsvertreter zum Präsidenten nur mit Stichentscheid wählen. Bei einem System, bei dem der Präsident nur dann stimmt, wenn die Stimmen gleich geteilt sind, bewirkt dieses Vorgehen, dass die Seite, die den Präsidenten stellt, eine Stimme verliert. Bei paritätischer Sitzverteilung würde somit die Seite, die den Präsidenten stellt, so indirekt in die Minderheit versetzt. Bei 8:8 entstünde so ein Verhältnis von 8:7! Bei einem gemischten Gremium, das teils vom Bundestag, teils vom Bundesrat bestellt wird, stellt sich sodann natürlich die weitere Frage, wie es im Gesamten aussieht, nicht nur wie die jweilige Vertretung des einen oder andern Organs zusammengesetzt ist. Gewiss lässt sich dabei die Meinung vertreten, dass die jeweiligen Abordnungen repräsentativ für das entsendende Organ sein müssten, eben auch in der Frage der Mehrheit. Ebenso lässt sich aber auch die Meinung vertreten, dass das Gesamtorgan repräsentativ für beide entsendenden Organe zusammen betrachtet sein müsse. Wie man das auch sieht, hängt natürlich von den eigenen Auffassungen ab. Vielleicht sind wir in Europa etwas zu pedantisch in solchen Fragen, in den USA ist es z. B. klar, dass die jeweilige Mehrheitspartei z. B. auch in den Ausschüssen eine Mehrheit stellt und den jeweiligen Präsidenten. In Europa schaut man eher darauf, dass auch die Minderheitsfraktionen wenigstens einige Präsidien erhalten usw. Aber auch dies ist natürlich eine Frage der eigenen Anschauungen über das Wesen von Staat, Gesellschaft und politischem Handeln.

Gleiche Höchstzahlen bei d'Hondt

Verfasst: So 3. Nov 2002, 15:45
von Martin Fehndrich
@Philipp Wälchli Die vielen Methoden zur Abbildung von eine großen auf ein kleine Anzahl von Sitzen sind ja ein Thema von wahlrecht.de. Eine Frage für die Abbildung ist sicherlich: Muß jede Mehrheit, auch eine die schlechter als 51 zu 49 ist, auf eine Mehrheit bei einer geraden Sitzzahl abgebildet werden? Oder sollen weniger die Machtverhältnisse als die Sitzverteilung als solche abgebildet werden? Im Extremfall wären zwei Sitze zu verteilen. Wer soll diese Sitze bekommen. Beide die Mehrheitskoalition (Mehrheit muß Mehrheit bleiben)?

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Verfasst: So 3. Nov 2002, 23:11
von Philipp Wälchli
Tja, wie schon bemerkt: Die exakte Abbildung eines gegebenen Verhältnisses ist unmöglich und wird immer stärker verzerrt, je kleiner die Anzahl zu vergebender Sitze ist. Wie man damit umgehen will, ist immer eine Frage des eigenen Standpunktes, von dem aus man politisch tätig wird. Von reinem Machttrieb bis hin zu egalitären und anarchistischen Vorstellungen ist da vieles möglich. Eine gleichsam von Gott gegebene Lösung, die irgendwie zwingend wäre, gibt es somit nicht. Es zeigt sich dabei einmal mehr, dass jede Ausgestaltung des Wahlrechts selbst eine politische Massnahme ist! Wie sähe es denn z. B. aus, wenn man die Ausschüsse nach Mehrheitswahlrecht vergäbe? Mehrheitswahlrechte sind ja durchaus immer och auf der Welt verbreitet. Oder was ist, wenn man statt der Fraktionsstärken, die ja bereits eine gewisse Verzerrung enthalten, beiseite liesse und stattdessen die Stimmenverhältnisse in der zu Grunde liegenden Volkswahl massgeblich für die Bildung der Ausschüsse erklärte? Der Möglichkeiten sind viele. Was nun den Fall von 2 Sitzen angeht, so ist dazu zu wiederholen, was ich bereits schrieb: Weltweit ist die Tendenz zu beobachten, dass grade Sitzzahlen eher vermieden werden. Das wäre, wenn man denn eine Mehrheit wünscht, gewiss der bessere Weg. Um eine Mehrheit auch bei zwei Sitzen halten zu können, ist ausserdem nicht allein der Weg möglich, sich beide Sitze zu holen. Man kann der Opposition durchaus den einen Sitz überlassen, wenn man z. B. dafür sorgt, dass der eigene Verteter zugleich Präsident ist und den Stichentscheid führt. (Wie war das nochmal mit dem "Stichentscheid" im Eherecht ...?) Das läuft dann faktisch darauf hinaus, dass der eigene Vertreter mittels Stichentscheid alleine bestimmt und der Oppositionsvertreter bloss zur Dekoration beisitzt. Mir liegt übrigens ein Urteil vor, das eine AG betraf, die bloss zwei Aktionäre hatte, die sich die Aktien paritätisch teilten. Der eine Aktionär hatte sich jedoch zum Präsidenten ernennen lassen und führte den Stichentscheid auch in der Aktionärsversammlung und konnte sich somit über den andern hinwegsetzen. Das Gericht befand dies für zulässig.

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Verfasst: Mo 4. Nov 2002, 13:25
von juwie
@co7 > Natürlich könnte man einen Vorabsitz als Ausnahme erst dann einführen, wenn sich normalerweise ein Patt ergeben würde. Aber auch da widerstrebt mir, dass damit das Verfahren nachträglich geändert wird, wenn einem das Ergebnis nicht gefällt. Korrekt wäre m.E. folgendes Vorgehen: 1. Zunächst zwei Listen (Regierungsmehrheit vs. "Rest") 2. Unterverteilung auf die einzelnen Fraktionen 3. ungerade Sitzzahlen 4. Verteilung nach St. Lague, denn es liefert a) Rangzahlen und b) berücksichtigt besser die Existenz kleinerer Fraktionen (wenn diese Parteien die 5%-Hürde überwunden haben, sollten sie auch angemessen in den Arbeitsgremien berücksichtigt werden). 5. Wenn 3. nicht erfüllt werden kann (z.B. Vermittlungsausschuss und Gemeinsamer Ausschuss), hilft in der Regel auch kein anderes Zuteilungsverfahren (oder es ergibt eh das folgende Ergebnis). Dann - und nur dann - wird der Regierungsmehrheit ein Mandat vorab zugeteilt, dieses wird dann nach St. Lague unterverteilt. [N.B.: Eine Länderfusion Berlin-Brandenburg würde uns diesen Fall für den Vermittlungsausschuss vom Hals schaffen.] @martin Fehndrich > Die Fraktionen der Regierungsmehrheit erhalten die Hälfte (plus einen Sitz) zugeteilt, die entsprechend unterverteilt werden. Danach wird nach größten Höchstzahlen zugeteilt, unter Anrechnung der schon zugeteilten Sitze. Natürlich nicht, wenn eine Koalition 60% der Mandate hat, deshalb verstehst Du dies sicher nicht als allgemeine Regel. Vorteil einer solchen Regelung: Die Mehrheitsverhältnisse werden sicher in den Ausschüssen abgebildet - und zu den Problemen kann es sowieso nur in den beiden Ausschüssen kommen, deren Sitzzahl extern festgelegt. ist. Außerdem akzeptieren wir auf diese Weise, dass die Bundesrepublik ein parlamentarisches Regierungssystem ist, in dem sich die Regierung auf die Parlamentsmehrheit stützen kann. Ggfs. wäre diese Norm zu fixieren. Dies kann wegen der Organisationsautonomie des Bundestages aber wohl nur im GG erfolgen. Wollen wir solches wirklich verfassungsrechtlich normieren? Ich persönlich halte viel von schlanken konstitutionellen Regeln, m.E. ist die autoritative Interpretation in der "offenen Gesellschaft der Verfassungsinterpreten" in Karlsruhe meist ganz gut aufgehoben. Probleme des oben beschriebenen Verfahrens: 1) Was machen wir eigentlich im Fall einer Minderheitsregierung (möglicherweise noch mit Tolerierung)? Die Regierungsfraktionen dürfen natürlich nur dann eine Ausschussmehrheit erhalten, wenn sie auch eine im Plenum haben. 2) Diese Diskussion ist leider verebbt: Kann der Grundsatz "Mehrheit ist Mehrheit" eigentlich für die beiden in Frage kommenden Ausschüsse zum Zuge kommen? Der Vermittlungsausschuss soll ja nicht die Mehrheiten abbilden (was er auf Bundesratsseite ja auch nicht notwendigerweise tut), sondern den Weg zu Kompromissen ebnen. Beeinträchtigt ein Patt auf den Bundestagsbänken denn diese Funktion? Ähnliches gilt selbstverständlich erst recht für den Gemeinsamen Ausschuss, der ja nur im Krisenfall tätig werden kann.

Gleiche Höchstzahlen bei d'Hondt

Verfasst: Mo 4. Nov 2002, 19:58
von Martin Fehndrich
@Philipp Wälchli Die Möglichkeiten eines Mitglieds mit etwas mehr Stimmengewicht ist in einem Teilausschuss kaum möglich ansonsten neben der ungeraden Anzahl eine Möglichkeit. @Juwie Dies ist schon eine allgemeine Regel: "Danach wird nach größten Höchstzahlen zugeteilt, unter Anrechnung der schon zugeteilten Sitze. " bezieht sich auf alle Fraktionen, auch die, die schon Sitze haben. Vor allem ändert dieses Verfahren nur dann etwas, wenn das ansosnten gewählte System die Mehrheit nicht abbildet. 1) Wenn es keine Regierungs"mehrheit" gibt, zieht auch keine Mehrheitsklausel. 2) Da sich hier "Mehrheit ist Mehrheit" nur auf einen Teil des Ausschusses bezieht, macht es eigentlich nur Sinn, wenn eine Mehrheit in diesem Teil des Ausschusses eine gesonderte Bedeutung zu kommen würde.

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Verfasst: Di 5. Nov 2002, 07:11
von juwie
@Martin Fehndrich > Da sich hier "Mehrheit ist Mehrheit" nur auf einen Teil des Ausschusses bezieht, macht es eigentlich nur Sinn, wenn eine Mehrheit in diesem Teil des Ausschusses eine gesonderte Bedeutung zu kommen würde. Also ein Streit um des Kaisers Bart?

Gleiche Höchstzahlen bei d'Hondt

Verfasst: Di 5. Nov 2002, 21:53
von Philipp Wälchli
Wenn der deutsche Bundestag eine Parlamentarier-Delegation in ein internationales Gremium entsenden soll, dann wird wohl kaum jemand bestreiten, dass dieses Gremium für den Bundestag repräsentativ sein soll, ja, auch für Deutschland mit seinen gegenwärtigen politischen Verhältnissen. Es wird dann wohl kaum jemand verlangen, dass, wenn z. B. 6 Delegierte entsandt werden dürfen, je 3 dem Lager der Regierungs- und der Oppositionsparteien anzugehören hätten, sondern man wird wohl bereit sein zuzubilligen, dass die gegenwärtig Verantwortlichen ausreichend stark darin vertreten sein sollen, um wirksam eine geschlossene Position zu vertreten. Das kann dann bedeuten, dass das Regierungslager 4 Delegierte stellt, vielleicht sogar alle, je nach Umständen und Bedeutung der Delegation. Nun, wenn der Bundestag in einen gemischten Ausschuss eine Delegation aus seinen Reihen entsenden soll, so wird man schwerlich behaupten können, dass diese Delegation für den Bundestag nicht repräsentativ sein dürfe. Und "repräsentativ sein" kann dabei durchaus auch heissen, dass die aktuellen Mehrheitsverhältnisse sich in der Delegation abbilden können. Aus der Konzeption eines solchen gemischten Gremiums lässt sich hingegen kaum etwas erschliessen. Was ist diese Konzeption? Jeder und jede kann sich darunter erheblich verschiedenes vorstellen, über die konkreten Bestimmungen des Grundgesetzes hinaus folgt aus der Konzeption des Gremiums nicht das mindeste. Demokratie beruht auf dem Mehrheitsprinzip. Das Mehrheitsprinzip bedeutet, dass jene Seite sich durchsetzt, die eine Mehrheit in der entscheidenden Abstimmung erzielt, und dafür genügt bekanntlich eine einzige Stimme mehr. Etwas anderes ist das Konsensprinzip. Das reine Konsensprinzip (Einstimmigkeit) oder seine abgeschwächten Formen (qualifizierte Mehrheiten und Quoren) kann das Mehrheitsprinzip sinnvoll ergänzen, indem es für schwierige oder besonders wichtige Angelegenheiten einen höheren Grad an Zustimmung erfordert und somit zu Kompromissen zwingt, die ein hohes Mass an Integrationskraft entfalten. So gesehen ist die Anwendung des Konsensprinzips ein Gebot politischer Klugheit, indem es eigentlich bei vernünftiger Erwägung klar ist, dass eine Seite, die sich stets nur auf eine knappe Mehrheit stützt und dabei potentiell laufend eine gross Zahl Betroffener und Übergangener verärgert, längerfristig mit Reaktionen bis hin zu Aufständen und Revolution rechnen muss. Für das Mehrheitsprinzip in seiner einfachen Form spricht hingegen, dass es allgemein einleuchtet und praktikabel ist. Das Konsensprinzip kann hingegen zur Blockade führen, wenn eine Minderheit nicht willens oder fähig ist, sich im allgemeinen Interesse einer Mehrheit unterzuordnen. Wenn eine solche Minderheit, die über eine bestimmte Sperrminorität verfügt, jeden Entscheid blockiert, der nicht voll und ganz zu ihrer Zufriedenheit ausfällt, ja wenn sie sogar beginnt, Entscheidungen zu blockieren, die sie blockieren kann, obwohl sie eigentlich mit ihnen sachlich einverstanden wäre, aber durch die Verweigerung ihrer Zustimmung sich eine Konzession in einer anderen Angelegenheit, die sie nicht unmittelbar beeinflussen kann, erzwingen zu können hofft, dann wird eine solche Minderheit auf längere Sicht die Mehrheit verärgern und zu entsprechenden Reaktionen herausfordern. In einem solchen Fall halte ich es für ein Gebot der politischen Klugheit, dass die Mehrheit ihre Mehrheit dazu nutzt, sich Spielraum zu erhalten und Blockademöglichkeiten auszuschalten.

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Verfasst: Mi 6. Nov 2002, 17:46
von Matthias Cantow
Zur weiteren Dokumentation: Plenarprotokoll der 5. Sitzung des 15. Deutschen Bundestages (ca. 550 kB groß). Die Aussprache zu den obigen Anträgen ist auf den Seiten 173-177. Eine lustige Debatte ("beleidigte Leberwurst" und "Lümmel" :-)) mit teilweise erstaunlichen Enthüllungen, so kennt der Jurist Ronald Pofalla nur "drei anerkannte und etablierte" Zuteilungsverfahren :-), vielleicht sollte man ihm die Adresse von wahlrecht.de schicken. Aber auch Volker Beck "Wir legen hier eine allgemein anwendbare Regel vor." bleibt den Beweis seiner Behauptung schuldig, sie ist ja lediglich allgemein formuliert. Im Gegenteil zu Martin, Andreas und Juwie sehe ich in dieser Hinsicht aber kein Problem - sollte diese "St.Lague/Schepers/Münti" in der nächsten Legislaturperiode nicht zum gewünschten Erfolg führen, wird sie wieder geändert. Das hat zwar immer einen faden Beigeschmack, aber so etwas wie ein verfassungswidriges Einzelfallgesetz oder gar Willkür ist es deshalb nicht, abgesehen davon, dass sich die unterlegenen Antragsteller wegen des "willkürlichen" Wechsels der Berechnungsmethode nicht darüber aufregen dürften, wenn man die entsprechende Debatte der 13. Legislaturperiode Plenarprotokoll der 21. Sitzung des 13. Deutschen Bundestages (ca. 890 kB groß, ab Seite 01370) oder den damaligen Antrag der CDU/CSU-Fraktion nachliest.

Gleiche Höchstzahlen bei d'Hondt

Verfasst: Mi 6. Nov 2002, 20:46
von Martin Fehndrich
Vorwerfen kann man dem Bundestag schon, daß er eben keine allgemein anwendbare Regel vorgelegt hat, wenigstens keine die allgemein zum Erfolg führt, sondern etwas verschärften Kuddelmuddel. Die "drei" anerkannten und etablierten Zuteilungsverfahren kann man aber durchaus als Fortschritt sehen, für manche gibt es schließlich doch nur genau zwei Berechnungsverfahren. Anerkannt und etabliert dürfte hier in der Bedeutung "wird oder wurde im Bundestag benutzt" zu sehen sein. Eine verfassungsmäßige Beschränkung auf diese drei Verfahren ist natürlich weit hergeholt, aber ob eine Verschärfung gegenüber d'Hondt noch zulässig könnte man in Frage stellen. Was ich nicht ganz nachvollziehen kann, warum in einer Delegation in einen anderen Ausschuss, ohne daß in dieser Delegation die Mehrheit selbst eine Rolle spielt, das Mehrheitsprinzip gelten muß. Da es sich um einen Bundestags und nicht Regierungsausschuss handelt, dürfte die von Philipp erwogene Besetzung ausschließlich aus dem Regierungslager überzogen sein.