Benennungsverfahren und D'Hondt im Kommunalwahlrecht
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CHeine
Benennungsverfahren und D'Hondt im Kommunalwahlrecht
Liebe Experten dieser Runde. Ich möchte einen Problemkreis anreißen, der sich seit einiger Zeit in Sachsen auftut (möglicherweise auch woanders). Dort gibt es inzwischen die Möglichkeit, dass die Ausschüsse einer Gemeinde nicht mehr gewählt, sondern im Benennungsverfahren bestimmt werden (falls es zu keiner Einigung im Vorfeld kommt). Das bedeutet, dass die Ausschusssitze entsprechend der Stärke der Fraktionen durch die Fraktionsvorsitzenden benannt werden. Fraktionslose Stadträte bleiben außen vor, ebenso mögliche abweichende Meinungen innerhalb einer Fraktion. Für mich unter Demokratiegesichtspunkten arg zweifelhaft. Aber das ist nicht das Problem. Die Verteilung der Ausschusssitze erfolgt im Benennungsverfahren in Sachsen ZWINGEND nach d'Hondt. Das führt gerade bei kleinen Ausschüssen zu einer hemmungslosen Verzerrung der Verhältnisse. In unserem Fall würde eine Fraktion mit exakt 50 % der Stadtratssitzen dann 66,6 % der Ausschusssitze erhalten. Kann das noch als spiegelbildliche Abbildung der Mehrheitsverhältnisse des Stadtrates in den Ausschüssen gewertet werden? Besteht hier nicht die Möglichkeit, juristisch des ganze Sitzzuteilungsverfahren d'Hondt anzugreifen? Denn der Stadtrat hat ja gar keine Wahl, welches Sitzuteilungsverfahren er nimmt, wenn er sich für das Benennungsverfahren ausgesprochen hat. Zumal dann ja ein Hintereinanderschalten von d'Hondt erfolgen würde, mit doppelter Verzerrung des Wählerwillens. Ich hoffe, ich konnte mich verständlich ausdrücken und bin für Unterstützung dankbar. Im gestrigen Stadtrat wurde das Benennungsverfahren zwar verworfen und mehrheitlich das Wahlverfahren bestimmt, da aber die Hauptsatzung mit Mehrheit der Stadträte bestimmt werden muss und diese nicht erreicht wurde, wird Anfang April die Abstimmung nachgeholt. Vielen Dank.
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Ratinger Linke
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CHeine
Benennungsverfahren und D'Hondt im Kommunalwahlrecht
Danke für die schnelle Reaktion. Ich sehe neben dem Benennungsverfahren gerade die Kopplung an d'Hondt als ein/das Problem an. Denn es wird eine spiegelbildliche Abbildung des Stadtrates verlangt. Und zum Stadtrat gehört der Fraktionslose nun mal dazu. Und so sehe ich hier eine Aufrundung von 3 auf 4 und tatsächlich eine verzerrte Abbildung des Stadtrates in den Ausschüssen. Denn so hätte die Mehrheitsfraktion eine absolute Mehrheit in den Ausschüssen, sogar gegen einen OB, der nicht aus ihren (Partei)reihen stammt. Und diese Mehrheit hat sie im Stadtrat nicht. Also eine Art Mehrheitsumkehr. Ist dies nicht relevant?
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CHeine
Benennungsverfahren und D'Hondt im Kommunalwahlrecht
Richtig, der OB hat Sitz und Stimme in den Ausschüssen und ist dort noch "mächtiger", da er einer von 7 und nicht einer von 23 ist. Aber eine Frage bleibt - WAS zählt als "Spiegelbildlichkeit"? Wer legt fest, wann ein Ausschuss spiegelbildlich ist und wann nicht? Wenn ein Ausschuss 66,6 % Mitglieder einer Fraktion hat, welche im Stadtrat 50 % stellt - ist das noch spiegelbildlich.? Wenn ja, dann wäre z.B. eine Verteilung 2-2-1-1 auch spiegelbildlich. Da verliert die Spiegelbildlichkeit an sich seinen Sinn. Ein weiteres Problem beim Benennungsverfahren sehe ich im Falle eines Fraktionswechsels oder -aus/eintrittes. Wenn dies natürlich die berechneten Sitze verändert. In unserem Beispiel bräuchte nur der Fraktionslose der 2-Personen-Fraktion beitreten und schon muss der Ausschuss neu zusammengesetzt werden.
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CHeine
Benennungsverfahren und D'Hondt im Kommunalwahlrecht
Wie ist der Satz "P.S. Wobei in Sachsen ... vorgeschrieben ist." zu verstehen? Neubildung des Ausschusses auf Antrag einer Fraktion als Ganzes?
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CHeine
Benennungsverfahren und D'Hondt im Kommunalwahlrecht
Vielen Dank! Mal sehen, wie sich der Gemeinderat demnächst entscheidet.
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CHeine
Benennungsverfahren und D'Hondt im Kommunalwahlrecht
Hallo zusammen! In o.g. Sache hat der Gemeinderat entschieden, dass Benennungsverfahren zu wählen und damit die Verteilung nach d'Hondt. Nun ist in der Hauptsatzung genau der Fall verankert, denn das OVG Sachsen am 14.9.2010 behandelt hat. In Verbindung mit der geringen Ausschussgröße (7, davon 6 Räte) führt d'Hondt dazu, dass eine Fraktion nicht in den Ausschüssen vertreten ist. Ich lese das Urteil des OVG so, dass dieser Fall rechtswidrig ist. 1. Irre ich hier? 2. Wenn ich nicht irre, kann man mit dem Hinweis auf das OVG-Urteil jetzt schon die Hauptsatzung anfechten oder muss man warten, bis der Fall eintritt? Z.Z. sind die Ausschüsse durch Einigung besetzt und alle Fraktionen sind vertreten. 3. Kann im Fall der Fälle nur die betroffene, also aus den Ausschüssen ausgegrenzte Fraktion juristisch dagegen vorgehen, oder können auch andere Stadträte dieses anstoßen? Für eine Information wäre ich sehr dankbar.