RLP: Bürgermeister ohne Mehrheit der Stimmen
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Olaf M.
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Wenn ein Bürgermeister bei den Kommunalwahlen keine Mehrheit der Stimmen bekommt, wird die Wahl ja wiederholt. Was passiert dann eigentlich wenn bei der zweiten Wahl auch wieder nur dieser Bürgermeister als alleiniger Kandidat feststeht und wieder nicht die Mehrheit bekommt?
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Thomas Frings
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Das sagt die Gemeindeordnung: § 53 Wahl der Bürgermeister (1) Der Bürgermeister wird von den Bürgern der Gemeinde in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl gewählt. Die Wahl ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los darüber, wer in die Stichwahl kommt. Scheidet einer dieser beiden Bewerber vor der Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, so ist die Wahl zu wiederholen. Bei der Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der von den gültigen abgegebenen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Wahl ist auch zu wiederholen, wenn zu der Wahl nur eine gültige Bewerbung eingereicht worden ist und der Bewerber nicht gewählt wird. (2) Ist zu der Wahl des Bürgermeisters durch die Bürger keine gültige Bewerbung eingereicht worden, so findet die Wahl nicht statt. In diesem Fall wird der Bürgermeister vom Gemeinderat gemäß den Bestimmungen des § 40 gewählt; die Wahl eines ehrenamtlichen Bürgermeisters soll spätestens acht Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Wahl erfolgen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn zu der Wahl und einer Wiederholungswahl nach Absatz 1 nur eine gültige Bewerbung eingereicht worden ist und der Bewerber in beiden Wahlen nicht gewählt wird [...] Ergo wählt dann der Rat den Bürgermeister. Das dürfte aber ein extrem unwahrscheinlicher Fall sein.
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Hazel Faux
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Ist eine Stichwahl rechtmäßig, wenn einer der Bewerber nach dem ersten Wahlgang öffentlich ankündigt, unabhängig vom Wahlergebnis, nicht mehr für das Amt des Bürgermeisters zur Verfügung zu stehen? Wo bleibt da das Wahlrecht der Wähler? Ist das nicht ein Verstoß gegen das GG? Ist eine Verfassungsbeschwerde möglich? Aktueller Anlass: Bürgermeisterwahl 2011, Kaltenkirchen /Schleswig-Holstein.
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Ratinger Linke
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Dass ein Bewerber den Wahlkampf einstellt, wenn er (wie hier) vor der Stichwahl so weit zurückliegt, dass er keine Chance mehr sieht, ist zunächst einsichtig. Dass er wohl auch angekündigt hat, die Wahl nicht anzunehmen, falls er trotzdem gewählt wird, schon weniger. Vielleicht ist der Sinn der Sache, dass er den Führenden schon jetzt als legitimen Gewinner sieht und seine potenziellen Wähler deshalb abschrecken möchte. Rechtlich seh ich da kein Problem. Falls er tatsächlich gewählt wird und die Wahl nicht annimmt, würd halt wohl das Wahlverfahren von vorn beginnen (ist in Schleswig-Holstein offenbar nicht explizit geregelt, aber naheliegend). Zur Annahme der Wahl scheint bei Bürgermeistern auch nichts geregelt zu sein, aber gemeinhin wird ein Recht der Ablehnung unterstellt, wenn nichts explizit anders geregelt ist. Für den Wähler mag sowas ärgerlich sein, aber die Freiheit der Wahl ist nicht grundsätzlich stark beschnitten. Anderswo können Bewerber teilweise schon die Teilnahme an der Stichwahl ablehnen. In Bayern ist das derzeit ein ; die erst neu geschaffene Rücktrittsmöglichkeit soll da wieder abgeschafft werden.
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Ratinger Linke
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Die ganzen Probleme mit der Stichwahl könnte man sich übrigens sparen, wenn man gleich ein vernünftiges Wahlverfahren nehmen würde, das mit IRV existiert. Da würden die Wähler die Bewerber nach ihren Präferenzen durchnummerieren; bei der Auszählung würden solang die Bewerber mit den wenigsten höchsten Präferenzen gestrichen und die jeweils nächsten nachrücken, bis einer 50% davon hat. Dann hat man Wahl und (mehrstufige) Stichwahl effektiv in einem Aufwasch, ein besseres Ergebnis (durch die Mehrstufigkeit) und keine Probleme mit einer separaten Stichwahl. Prinzipiell kann man als Wahlberechtigter die Wahl anfechten und vorbringen, dass das reale Verfahren die Wahlrechtsgrundsätze angesichts des vorhandenen milderen Mittels unzumutbar einschränkt. Die Erfolgsaussichten sind gering, aber der Aufwand (in der ersten Stufe) auch. In Schleswig-Holstein muss der Einspruch innerhalb von 1 Monat nach Bekanntmachung des Wahlergebnis beim jeweiligen Wahlleiter erhoben werden. Im Fall von Bürgermeisterwahlen entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde. Das ist entweder der Landrat oder das Innenministerium (über 20'000 Einwohner; Kaltenkirchen liegt an der Grenze der Zuständigkeit). Danach besteht der Verwaltungsrechtsweg und letztlich auch die Möglichkeit zur Verfassungsbeschwerde, weil die Wahlrechtsgrundsätze auch für Kommunalwahlen gelten.
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Ratinger Linke
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Bei IRV kann man für jeden denkbaren Fall eine Aussage machen; es gibt ja nicht nur Erst- und Zweitpräferenz. Was nicht geht, sind bloß zirkuläre Präferenzen (z.B. A bei A gegen B, B bei B gegen C und C bei C gegen A), aber das ist auch nicht besonders sinnvoll. Und was man auch nicht hat, ist ein separater, auf 2 Personen zugespitzter Wahlkampf. Aber darin liegt ja gerade eher der Vorteil. Der Fall in Kaltenkirchen scheint übrigens durchaus interessant zu sein. Es geht um den Bewerber der SPD, der kein SPD-Mitglied ist, während knapp hinter ihm ein unabhängiger Bewerber, der SPD-Mitglied ist, liegt. Bei Letzterem handelt es sich um den ehemaligen Bürgermeister, der abgewählt worden ist. Bei dem Ergebnis könnte man also vermuten, dass der SPD-Bewerber bei einer Stichwahl nicht wirklich chancenlos ist. Die Einzelbewerberin auf Platz 4 ist in Wirklichkeit bei der FDP und Bürgervorsteherin (Sitzverteilung war FDP 9, CDU 9, SPD 8, Einzelbewerber (ex-CDU, hat auch für den Bundestag als Einzelbewerber kandidiert) 1; Letzterer bildet jetzt mit einem FDP-Abtrünnigen eine Fraktion). Den Abwahlantrag des Ex-CDUlers haben also CDU und FDP allein mit 2/3-Mehrheit durchsetzen können, aber 1 SPDler soll auch dafür gestimmt haben. Insgesamt also recht komplexe politische Verhältnisse, bei denen einerseits eine Stichwahl unberechenbar ist, die Agierenden aber tendenziell offenbar auch.