5%-Hürde im Europawahlrecht

(:)Europawahl - Wahlsystem der Wahl zum Europaparlament in Deutschland Europawahl - Wahlsysteme der Wahl zum Europaparlament in den EU-Mitgliedsstaaten(:)
c07

5%-Hürde im Europawahlrecht

Beitrag von c07 »

Aus dem Thread zur Hamburger Bürgerschaftswahl: Eigentlich hab ich es auch schon fast verinnerlicht, dass Außenseitermeinungen nichts in einem Parlament verloren haben, aber irgendwie ist es mir dann doch komisch vorgekommen, wie Thomas über die schlechten Chancen der FDP bei den diesjährigen Landtagswahlen gesagt hat: "Bei der Europawahl könnte es zu 5% reichen." Daher meine beiläufige Bemerkung: "BTW, wie ist eigentlich die 5%-Hürde beim Europaparlament zu rechtfertigen? Eine stabile Regierungsbildung kann ja wohl nicht der Grund sein." Mörsberg hat darauf geantwortet: "Zusatzfrage: Sollte da nicht mal ein Wahlsystem mit geschlossenen Mehrpersonenwahlkreisen für alle größeren Mitgliedstaaten obligatorisch werden? Dann gäbe es ja eine systemimmanente Hürde, die bei einer Wahlkreisgröße von 10 Sitzen und Standardrundung etwa auf fünf Prozent (im Wahlkreis) hinauslaufen würde." Und später Torsten: "Gute Frage. Vielleicht sollte man die kommende Europawahl direkt anfechten, um dem BVerfG die Möglichkeit zu bieten, dafür tolle neue Begründungen zu (er)finden. Allerdings haben erstaunlicherweise auch viele andere Staaten in ihrem Europawahlrecht eine Sperrklausel. Vielleicht ist der Grund einfach, daß man generell gesagt hat: jeder darf sein nationales Wahlrecht übernehmen. Und dann hat das jeder getan, ohne über den Sinn einiger Regelungen bei dieser Übertragung nachzudenken." Zu Mörsberg wär noch zu sagen, dass bei Wahlkreisen durchaus ein Verhältnisausgleich möglich ist. Die Landeslisten bilden ja heute auch schon fast Wahlkreise, nur dass sie nicht obligatorisch sind. Ich bin aber mit dem damaligen Vorschlag nicht vertraut. Vielleicht soll das "geschlossen" gerade den Verhältnisausgleich ausschließen. Und bei den kleineren Parteien würd sich ohne bundesweite Zusatzliste eh ein Effekt wie bei den baden-württembergischen Landtagswahlen einstellen: Kleine Länder bzw. Wahlkreise haben keine Chance. Bei Mehrpersonenwahlkreisen ist die Lösung aber nicht so trivial wie in Baden-Württemberg. Dann wär da noch die Frage, ob die Standards für eine Bundestagswahl überhaupt für die Europawahl gelten müssen. Die Wahlrechtsgrundsätze sind ja im Grundgesetz ausdrücklich auf die Bundestagswahl bezogen. Das EuWG führt sie zwar auch an, aber da hätten sie ja keinen Verfassungsrang und könnten wohl anschließend problemlos wieder zerstückelt werden, z.B. eben durch die Einschränkung der Gleichheit mittels Sperrklausel. Rein sachlich gesehn ist für mich jedenfalls klar, dass in einer Teilbestückung des Europaparlaments, das außerdem grundsätzlich mit wechselnden Mehrheiten arbeitet, eine 5%-Hürde nichts verloren hat, wie sie auch bei der Bundestagswahl nicht auf Länderebene gilt (außer 1949). Sie hat da keinen Zweck außer dem, nicht genehme Parteien auszuschließen.
Uwe

5%-Hürde im Europawahlrecht

Beitrag von Uwe »

Das habe ich ja alles verstanden. Aber was kann man denn nun tun (auf demokratischen oder juristischem Weg), die 5%-Hürde zu kippen? Ist die Anfechtung der Wahl wirklich DER sinnvolle Weg?
Florian
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5%-Hürde im Europawahlrecht

Beitrag von Florian »

Es scheint mir doch so zu sein, dass bei der Europa-Wahl die jeweiligen nationalen Kontingente nach nationalem Wahlrecht gewählt werden. D.h. dass es durchaus auch möglich wäre, dass z.B. in England nach klassischem Mehrheitswahlrecht abgestimmt wird. Und so lange das so ist, scheint mir eine Klage gegen die deutsche Ausgestaltung des Wahlrechts wenig erfolgversprechend. Übrigens gibt es viele Beispiele, bei denen die Regeln, nach denen Abgeordnete aus Gliedstaaten gewählt werden, von den jeweiligen Gliedstaaten festgelegt wird (Bsp: Wahlmänner in Amerika in Einzelfällen auch nach Verhältniswahlrecht; Ständerat der Schweiz, etc.). Eine Argumentation, dass der Wähler in Deutschland zu anderen Bedingungen wählt als in Frankreich scheint mir daher nicht zu greifen (zumal die entscheidendere Ungerechtigkeit nicht das Wahlrecht ist sondern die massiv ungelichmäßige Anzahl von Einwohnern pro Abgeordneten). Unabhängig davon hat c07 natürlich recht, dass die 5%-Hürde bei der Europawahl von der Sache her kaum zu begründen ist. Aber hier doch einmal ein Versuch: Grundsätzlich ist die Zersplitterung im Europaparlament sehr ausgeprägt. Das Schaffen von "europäischen Parteien" nach Vorbild der Grünen würde sicher langfristig dazu beitragen, dass europapolitische Themen in den nationalen Medien stärker berücksichtigt würden (außerdem wäre es im Sinne der Einigung Europas sinnvoll, wenn in den Zeitungen irgendwann nicht mehr stünde "Spanien und Portugal fordern im Ministerrat (...)" sondern "die Europäische Volkspartei fordert im Europaparlament (...)" ). Solche "europäische Parteien" sind aber leichter zu bilden und stärker wahrnehmbar, wenn sie auch eine gewisse Größe haben. Daher sollte auch das Europa-Parlament nicht zu sehr zersplittern. Ein ganz anderes gerichtetes Argument aus nationaler deutscher Sicht: Deutschland wird im Europaparlament wahrscheinlich stärker wahrgenommen, wenn seine Abgeordneten auf nicht zu viele einzelne Gruppierungen aufteteilt snd und wenn seine Abgeordneten zum überwiegenden Teil der (mit anderen europäischen Parteien zusammen mehrheitsfähigen) politischen Mitte entstammen. Ohne 5%-Hürde gäbe es aus Deutschland zahlreiche Splittergruppen, teilweise auch vom politschen Rand.
Ralf Arnemann
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5%-Hürde im Europawahlrecht

Beitrag von Ralf Arnemann »

Man muß unterscheiden: Nach EU-Vorgaben dürfen wir in Deutschland genau wie die anderen Länder unsere nationalen Wahlbesonderheiten pflegen. Die 5%-Hürde läßt sich also nicht durch Verweis auf andere Länder anfechten. Nach deutschen Vorgaben dagegen bedarf eine solche Einschränkung der Wahlchancen einer substantiellen Begründung. Die ist nach geltender Rechtsprechung bei Bundestags- und Landtagswahlen gegeben. Aber ich gebe c07 völlig recht: Für die EP-Wahl zieht diese Begründung überhaupt nicht. Man müßte also die Wahl anfechten können, und das sollte man auch tun, damit wenigstens bis zum nächsten Mal ein faires Wahlverfahren gilt.
Mörsberg

5%-Hürde im Europawahlrecht

Beitrag von Mörsberg »

@Florian: klassisches Mehrheitswahlrecht wird im Vereinigten Königreich auch bei der EP-Wahl nicht mehr praktiziert. Da gibt es statt dessen Verhältniswahl in - eher kleinen - Mehrpersonenwahlkreisen ohne nationalen Verhältnisausgleich. Ausgezählt wird nach d'Hondt, so dass selbst in den beiden größten Wahlkreisen London und SE-England etwa acht Prozent der Stimmen für das erste Mandat nötig sind. So ähnlich wird das dieses Jahr auch in Frankreich gemacht, nur dass die Wahlkreise hier etwas größer sind (außer Überseegebiete, wo insgesamt nur drei Personen zu wählen sind). Im größten Wahlkreis Ile-de-France ist man wahrscheinlich mit etwas über sechs Prozent dabei. Würde man das auf Deutschland übertragen, so käme man auf zehn Wahlkreise, deren Größenunterschiede davon abhängen, wie sehr man bereit ist, große Bundesländer aufzuteilen. Auf Nordrhein-Westfalen als Ganzes würden beispielsweise schon 21 von 99 Sitzen entfallen, auf Bayern 15. Die Sperrwirkung richtet sich nach dem Auszählverfahren. Dabei erübrigt sich bei Sainte-Laguë fast ein nationaler Verhältnisausgleich. Nur Parteien, die überall unter etwa drei Prozent bleiben (mit Bayern als größtem Wahlkreis), blieben gänzlich draußen. Damit wären der Zersplitterung auch so Grenzen gesetzt. Ansonsten fällt die Mandatsverteilung auch insgesamt recht proprtional aus (ich habe mal ein paar Szenarien durchgerechnet). D'Hondt dagegen erhöht die Sperrwirkung für den größten Wahlkreis auf über sechs Prozent, insgesamt finden beachtliche Verzerrungen statt. Profitieren würde am stärksten die CSU, dann CDU und SPD. Am meisten benachteiligt würde die FDP, außerdem die GRÜNEN. Für die PDS ändert sich fast nichts. D'Hondt würde neben den Großen also vor allem Regionalparteien bevorzugen, und ich wüsste nicht, was dafür spräche. Insgesamt wäre das Problem ohne nationalem (oder europaweitem!) Verhältnisausgleich in der unterschiedlichen Größe der Wahlkreise zu sehen. Kleingruppierungen würden - so sie dann rational handeln - ihre Ressourcen auf den oder die größten Wahlkreise konzentrieren. Für die Aufteilung der großen Staaten in geschlossene Wahlkreise spricht dagegen, dass anderenfalls die Parteien in großen und kleinen Staaten ungleich behandelt würden, weil die natürliche Sperre in den kleinen Staaten mit wenigen Abgeordneten viel höher läge als in den großen (in Luxemburg zur Zeit de facto elf Prozent).
Wilko Zicht
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5%-Hürde im Europawahlrecht

Beitrag von Wilko Zicht »

Es gibt zur 5%-Hürde bei der Europawahl übrigens ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das freilich kaum Zustimmung in der Literatur gefunden hat.
c07

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Beitrag von c07 »

Nichtjuristischer Kommentar zum Urteil: Die 4 FDP-Abgeordneten 1979-1984 und 1989-1994 haben also den vielfältigen Anforderungen, die die Parlamentsarbeit an sie stellt, nicht in umfassender Weise genügen können. Ganz zu schweigen von kleineren Gruppen aus Ländern, wo es das angebliche Minimum von 5 Abgeordneten kaum insgesamt gibt. 1984-1989 und von 1994 bis heute war die FDP bekanntlich gar keine maßgebliche Kraft in Deutschland. Eine Splittergruppe von 4 politisch heimatlosen FDP-Abgeordneten hätte also schon deshalb bei der Diskussion und Formulierung konkreter Maßnahmen wenig oder nichts beitragen können. Wenn man die Forderung nach starker politischer Verankerung in Deutschland ernst nimmt, dürfte das Europaparlament niemals direkt gewählt werden. Sonst müsste man den Wählern ja verbieten, anders als bei nationalen Wahlen zu wählen. 1994 hätte die PDS auch mit ihren 4,7% die geforderten 5 Sitze bekommen, selbst mit d'Hondt. Bei Hare/Niemeyer bzw. Sainte-Laguë wären auch für die FDP (4,1%) noch 5 Sitze übrig geblieben, wenn man schrittweise die zu kleinen Parteien rausnimmt. Überhaupt hätte die Hürde nach Vergößerung des deutschen Kontingents auf ungefähr 4% abgesenkt werden müssen (aber man kann eben auch die 5-Sitze-Forderung direkt zur Hürde machen, was für Staaten unter 10 Sitzen ein Winner-takes-it-all-Wahlrecht bedeuten würde, wenn man sie generell einführen würde). Die Behauptung, dass kleine Parteien "im Wesentlichen nur einseitige Interessen vertreten", während die großen am Gesamtwohl orientiert wären, halt ich für eine skandalöse Unterstellung. Dass kompakte nationale Parteienblöcke der weiteren Integration der beteiligten Staaten dienen, glaubt nicht mal das Gericht selber und dementiert das mehr oder weniger schon ein paar Sätze weiter. Die Vergleiche mit den anderen Ländern sind abstrus. Eine hohe natürliche Sperrklausel in Luxemburg wirkt immer noch wesentlich zersplitternder als die 5%-Hürde in Deutschland. Und es soll ja angeblich nicht ums Prinzip, sondern um den tatsächlichen Effekt gehn. Abgesehen davon ist die Berechnung der faktischen Sperrklauseln haarsträubend. Ebenso absurd ist das Argument, dass ja nur maximal 4 Abgeordnete pro Partei betroffen wären (zumal das schon 1979 falsch war). Dann würde ja die Zulässigkeit einer Sperrklausel von der Größe des Parlaments abhängen. Die Behauptung, dass das Europawahlrecht dem Bundestagswahlrecht so ähnlich ist, ist schlicht falsch. Die größte Gemeinsamkeit (abgesehen vom grundsätzlichen Verhältnisausgleich) ist eben die 5%-Hürde, die gerade zur Diskussion steht. Dass es von der Bevölkerung als demokratisches Wahlverfahren anerkannt wird, wär erst noch zu beweisen. Und schließlich, was wohl der größte Angriffspunkt ist, stimmt heute die Annahme nicht mehr, dass es keine einheitlichen europäischen Parteien gäbe. Bleibt als einziges Argument, dass ein starkes Parlament als Gegengewicht zu den anderen europäischen Organen nötig ist. Das ist im Prinzip richtig, aber da gibt es wohl geeignetere Maßnahmen als ausgerechnet eine künstliche Sperrklausel. Mörsberg: > Kleingruppierungen würden - so sie dann rational handeln - ihre > Ressourcen auf den oder die größten Wahlkreise konzentrieren. Eben das macht aber Wahlkreise relativ unsinnig. Damit werden sie zum taktischen Spielball, statt die Verankerung in der Region zu fördern, was ja eigentlich ihr Sinn sein sollte.
Ralf Arnemann
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Beitrag von Ralf Arnemann »

@c07: Völlige Zustimmung zu allen Punkten. Es ist schon unfaßbar, daß das höchste deutsche Gericht eine derartige Anhäufung von logischen Fehlern produziert.
Thomas Frings
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Beitrag von Thomas Frings »

@C07, Ralf Da waren wohl erkenntnisleitende Interessen im Spiel. Das BVG ist halt ein politisches Gericht und das kann auch kaum anders sein. Oft hat man den Einderuck, daß sie eine voergefertigte Meinung haben und die dann mit juristisch verbrämten Argumenten rechtfertigen. So kommen die oft schwachsinnigen Begründungen zustande. Der größte Brüller war 1994 die Begründung, warum Cannabis verboten bleiben darf während der gefährlichere Alkohol erlaubt ist. Da erfanden sie eine ganz tolle und lebensnahe Bergründung: Alkohol trinke man nicht primär um sich zu berauschen. Stimmt, man trinkt Alkohol um am nächsten Morgen alles auszu..... und damit der Fiskus schön mitkassieren kann.;-))))
Ralf Arnemann
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Beitrag von Ralf Arnemann »

@Thomas: > Das BVG ist halt ein politisches Gericht und das kann auch kaum > anders sein. In Maßen kann man ja damit leben. Aber hier wird das ja völlig absurd. > Alkohol trinke man nicht primär um sich zu berauschen. Das ist auch völlig richtig. Ob das als juristische Begründung ausreicht, ist eine ganz andere Frage. Aber die Masse des in Deutschland konsumierten Alkohols wird als Genußmittel verwendet, nicht als Rauschmittel. Während bei Cannabis ausschließlich der Rausch das Ziel ist. Aber jetzt sind wir sehr weit weg vom Wahlrecht.
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