Regelungslücke im Wahlrecht?
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remmit
Regelungslücke im Wahlrecht?
Seher geehrte Damen und Herren, Die Erststimme bestimmt den direkt gewählten Kandidat für das Parlament. Soweit mir bekannt, bestimmt die Zweitstimme, ob die 5 Prozent Hürde für die Partei erreicht wird. Folgende Sachlage: Angenommen, ein Kanditat erhält mit der Erststimme die (absolute oder relative) Mehrheit und die Partei, die er/sie angehört, erreicht mit der Zweitstimme nicht die 5 Prozent Hürde. Nach meinem Wissen, dürfte der direkt gewählte Kandidat aufgrund der 5 Prozent (Partei-) Grenze nicht ins Parlament einziehen. Meine Fragen hierzu: Ist eine solche Sachlage im Gesetz geregelt. Ist dies mathematisch überhaupt möglich? Würde eine solche Situation verfassungsrechtlichen Klagen stand halten?
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Werner Fischer
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Regelungslücke im Wahlrecht?
Bei der Bundestagswahl erhält der mit den Erststimmen direkt gewählte Kandidat sein Mandat, auch wenn seine Partei keine 5% der Zweitstimmen erreicht hat. Faktisches Beispiel: Die zwei direkt gewählten Kandidatinnen der PDS im Jahr 2005. Solche Mandate werden vorab vergeben und erst danach erfolgt eine Verteilung nach den errungenen Zweitstimmen an Parteien, die die 5%-Hürde überwunden haben. Bei Landtagswahlen ist das nach dem jeweils gültigen Wahlrecht ggf. davon abweichend geregelt.
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Ratinger Linke
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Regelungslücke im Wahlrecht?
So ist es in Bayern, und da hat der Verfassungsgerichtshof jedenfalls eine ähnliche Situation (Nichtzuteilung von Überhang) nicht beanstandet. Ganz im Gegenteil ist das in Bayern nach herrschender Meinung verfassungsrechtlich zwingend, weil eine ausnahmslose 5%-Hürde in der Verfassung steht und eine Sitzgarantie für einen "Stimmkreisgewinner" nicht (nichtmal die Existenz von direkt gewählten Kandidaten). In den anderen Bundesländern mit Wahlsystemen, wo das grundsätzlich passieren kann, und beim Bundestag hat die Wahl des Direktkandidaten Vorrang (so 2002 bei der PDS im Bundestag) und kann teilweise sogar die 5%-Hürde ersetzen, so dass in der Folge die Partei alle ihr zustehenden Sitze bekommt (so 1994 bei der PDS im Bundestag). In Niedersachsen ist die verfassungsmäßige Lage ähnlich wie in Bayern und die abweichende Praxis deshalb zweifelhaft; ansonsten sind in den Verfassungen keine Hindernisse ersichtlich. Bei Systemen, in denen die Erststimme nicht zählt (überall außer in Bayern) kann eine Partei problemlos auch dann alle Wahlkreise gewinnen, wenn sie keine einzige Stimme bekommt.
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Wähler
Regelungslücke im Wahlrecht?
"In Niedersachsen ist die verfassungsmäßige Lage ähnlich wie in Bayern und die abweichende Praxis deshalb zweifelhaft;" Welche abnweichende Praxis? Bei welcher Landtagswahl in Niedersachsen hat ein Abgeordneter ein Direktmandat erhalten, obwohl seine Partei die Sperrklausel nicht überwunden hat?
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Ratinger Linke
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Regelungslücke im Wahlrecht?
Auch wenn es noch nicht vorgekommen ist, besteht wenig Zweifel daran, dass sie das Gesetz anwenden würden.
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Wähler
Regelungslücke im Wahlrecht?
"Auch wenn es noch nicht vorgekommen ist, besteht wenig Zweifel daran, dass sie das Gesetz anwenden würden." Das beantwortet meine Frage nicht. Also wo ist die Praxis, das tatsächliche Anwenden des Gesetzes?
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Ratinger Linke
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Regelungslücke im Wahlrecht?
Die "Praxis" im Sinn meiner obigen Aussage ist das Beschließen des Gesetzes. Nachdem es in der Beziehung völlig eindeutig ist, hab ich keinen Zweifel daran, dass das beschlossen worden ist, um gegebenenfalls auch angewendet zu werden.
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Wähler
Regelungslücke im Wahlrecht?
@Ratinger Linke Nein, die Praxis ist die Anwendung des Gesetzes, die Verabschiedung des G4esetzes ist die Theorie, ich empfehle Ihnen dazu die Lektüre eines Lehrbuches zur Gesetzgebungslehre oder den Besuch einer entsprechenden Vorlesung an ei
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Ratinger Linke
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Regelungslücke im Wahlrecht?
Wenn ich dir erklär, was "Praxis" im Sinn meiner obigen Aussage ist, brauchst du mir nicht zu erläutern, was ich gemeint haben sollte. Und wenn ich dir schon sag, dass es in deinem Sinn noch nicht vorgekommen ist, brauchst du keinen Beleg für so ein Vorkommen fordern. Wobei man erwähnen muss, dass das Wahlgesetz älter als die Verfassung ist (insofern stimmt das mit der Praxis auch in meinem Sinn nicht ganz, weil es lediglich passives Verhalten ist). Mir liegt zwar der genaue damalige Stand nicht vor, aber es war jedenfalls im Prinzip schon das selbe wie heute. In der vorläufigen Verfassung war nur eine Ermächtigung zu einer 10%-Hürde drin (damals hat es aber garkeine Sperrklausel gegeben) und keine zwingende 5%-Hürde wie heute.
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Wähler
Regelungslücke im Wahlrecht?
"Wenn ich dir erklär, was "Praxis" im Sinn meiner obigen Aussage ist, brauchst du mir nicht zu erläutern, was ich gemeint haben sollte. Und wenn ich dir schon sag, dass es in deinem Sinn noch nicht vorgekommen ist, brauchst du keinen Beleg für so ein Vorkommen fordern." Wenn ich Dir erkläre, was "Praxis" nach ganz vorherrschender Meinung in der Gesetzgebungslehre bedeutet, brauchst Du mir nicht mit einer abwegigen Erklärung zu kommen, was aus Deiner Sicht "Praxis" bedeuten soll. Wenn Du das Wort dann trotzdem weiterhin benutzt, erwarte ich, dass Du Dir auch Gedanken gemacht hast, warum Du es - jetzt in der angemessenen Bedeutung - benutzt und mir dann auch nachweisen kannst, das es das Gesetz tatsächlich in der Praxis angewandt wurde, denn sonst hättest Du es ja nicht verwendet. Ich akzeptiere aber, dass Du mit Deinem letzten Posting eingesehen hast (auch wenn Du es nur verklausuliert zugibst), dass Du von Anfang an falsch lagst. Du versuchst zwar darzustellen, dass Dein Begriff der Praxis weiterhin richtig ist und lediglich der Fall nicht passt, aber mit diesem Trick wirst Du bei mir nicht durchdringen. Ich werde weiterhin auf eine juristisch saubere Ausdrucksweise - die gerade in Wahlrechtsfragen angebracht ist - achten.