Mindestalter des Bundespräsidenten

(:)Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung Zusammensetzung der Bundesversammlung Archiv zur 13. Bundesversammlung am 23. Mai 2009 Archiv zur 12. Bundesversammlung am 23. Mai 2004(:)
Lars

Mindestalter des Bundespräsidenten

Beitrag von Lars »

Hallo, ich interessiere mich für die Frage, ob das Mindestalter des Bundespräsidenten gemäß Artikel 54 Abs. 1 Grundgesetz verfassungsmäßig ist? Dieses Mindestalter begrenzt das passive Wahlrecht. Ist dies im Hinblick auf Artikel 3 Grundgesetz korrekt? Bin auf eure Meinung gespannt .
robert
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Mindestalter des Bundespräsidenten

Beitrag von robert »

Ja, das geht in Ordnung. Begründung: Das Grundgesetz besteht nicht aus miteinander konkurrierenden Artikeln, sondern es ist als Einheit zu sehen. Das GG kann sich somit nicht selber widersprechen, ein GG-Artikel kann nicht verfassungswidirg sein. Jeder GG-Artikel ist also zu lesen, als wenn dort stünde "... außer in allen in diesem GG abweichend geregelten Fällen." Ausnahme: Ein Artikel des GG kann verfassungswidirg sein (siehe Lauschangriff-Entscheidung des BVerfG), wenn der fragliche Artikel GG Art.79 Abs.3 GG in einer Weise verletzt, welche die in GG Art.1 und/oder GG Art.20 niedergelegten Grundsätze berührt. Das ist hier (Art.55 Abs.1 GG gegeb Art.3 GG) nicht der Fall.
Lars

Mindestalter des Bundespräsidenten

Beitrag von Lars »

Danke... Habe uberall nach einer Erklärung gesucht aber nichts gefunden.
Kopfwunde

Mindestalter des Bundespräsidenten

Beitrag von Kopfwunde »

Aber dass Frauen nicht zur Bundeswehr dürfen, stand doch auch mal im Grundgesetz und wurde dann später für ungültig erklärt, weil Frauen und Männer gleichberechtigt sind, oder?
robert
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Mindestalter des Bundespräsidenten

Beitrag von robert »

Für ungültig erklärt wurde er nicht, die Sachlage war etwas anders. In Art.12a Abs.4 GG stand und steht, daß Frauen im Verteidigungsfalle dienstverpflichtet werden können. Der letzte Satz dieses Absatzes in seiner alten Form (inzwischen geändert) lautete "Sie [die Frauen] dürfen auf keinen Fall Dienst mit der Waffe leisten.". Wie dieser Satz zu verstehen ist war umstritten. Galt er auch für freiwilligen militärischen Dienst? (herrschende Meinung: ja) Dann kam dieses Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Laut diesem Urteil verstieß diese Regelung gegen das Diskriminierungsverbot, das in den EU-Verträgen steht. Es gab also einen Konflikt zwischen Europäischem Recht (aus dem Bereich Arbeitsrecht) und deutscher Verfassung. Vermutlich könnte man eine Doktorarbeit darüber schreiben, welches Recht nun Vorrang hat, ob der Europäische Gerichtshof überhaupt dieses Urteil so hätte fällen dürfen, besonders da es sich bei dem fraglichen Artikel ja auch um eine Regelung zu den Streitkräften handelt, für die die EU damals noch völlig unzuständig war usw. usf. Allerdings kam das Urteil der deutschen Politik gerade recht, und so gab es keinen weiteren politischen und/oder juristischen Konflikt, sondern das GG wurde schnell passend geändert. Bis zu dieser Änderung war die alte Regelung aber noch gültig, und der Gesetzgeber konnte natürlich auch nicht zu dieser Änderung gezwungen werden. Der fragliche Satz lautet nun "Sie [die Frauen] dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe VERPFLICHTET werden." und erlaubt damit klar den freiwilligen Diens mit der Waffe. Hätte Deutschland das GG nicht geändert, so hätten Frauen nach wie vor nicht zur Bundeswehr gedurft (außer Sanis und Militärmusik und sowas). Deutschland hätte nur unter Umständen (vielleicht auch nicht, s.o.)Vertragsverletzungsstrafen an die EU zahlen müssen.
Florian
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Mindestalter des Bundespräsidenten

Beitrag von Florian »

Allerdings ist die jetzige Regelung auch ein Verstoß gegen das Gleichheitsprinzip - ich finde sogar ein noch härterer als davor. Denn Männer müssen ja nach wie vor Wehrdienst leisten - Frauen nicht. (Bei der alten Regelung konnte man ja immerhin argumentieren, dass Frauen dazu aus "biologischen" Gründen nicht in der Lage sind. Die neue Regelung bedeutet aber, dass sie sehr wohl zum Dienst an der Waffe in der Lage sind, aber - anders als Männer - trotzdem keinen Wehrdienst leisten müssen. Wie das mit dem Gleichheitsgrundsatz konform geht, ist mir ein Rätsel).
Holger81
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Beitrag von Holger81 »

@Florian: Volle Zustimmung. Scheinbar hat nie ein betroffener Mann in Europa gegen diese Diskriminierung geklagt, wie es damals 2000 die verhinderte Soldatin tat. Und jetzt, wo die Wehrpflicht ausgesetzt wird, wird es wohl auch keiner mehr tun (
Alexandra Maier
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Beitrag von Alexandra Maier »

Im Grunde ist es schon eine Ungleichbehandlung. Aber Ungleichbehandlungen sind nicht per se grundgesetzwidrig (unabhängig von der Frage, das das Mindestalter im GG vorgegeben ist). Es kommt auf darauf an, ob ein sachlicher Grund die Ungleichbehandlung rechtfertigt. Sachlicher Grund für das Mindestalter ist die für das Amt notwendige Lebenserfahrung.
K.H. Hausmann
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Registriert: So 22. Okt 2017, 10:42

Mindestalter des Bundespräsidenten

Beitrag von K.H. Hausmann »

Am kommenden Montag feiert Ihre Majestät Königin Elisabeth II. ihr 60. Thronjubiläum. Als sie am 6. Februar 1952 Königin wurde, war sie gerade einmal 25 Jahre alt. Seit nunmehr 60 Jahren versieht die Königin ihr schweres und anspruchsvolles Amt absolut tadellos. Seit 60 Jahren strahlt die Königin eine Würde und Erhabenheit aus, wie sie keiner unser zehn (teilweise schon lange vergessenen) Bundespräsidenten in derselben Zeitspanne auch nur annähernd an den Tag legte - erst recht nicht der gegenwärtige Amtsinhaber. Und das alles ganz ohne Mindestalter!
Werner Fischer
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Registriert: So 25. Mai 2008, 21:41

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Beitrag von Werner Fischer »

...aber mit einer tief in der (nicht nur englischen) Gesellschaft verwurzelten Tradition einer jahrhunderte-alten Monarchie.
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