Abgabe des Mandats beim Parteiaustritt?
-
Sandra
Abgabe des Mandats beim Parteiaustritt?
Hallo! Muss ein Abgeordneter beim Austritt aus seiner Partei (bspw. aus moralischen Gründen) sein Mandat abgeben? Vielen Dank für die Antworten!
-
Matthias Cantow
- Beiträge: 0
- Registriert: Mi 12. Jan 2000, 11:00
Abgabe des Mandats beim Parteiaustritt?
In Deutschland nicht, da hier Personen gewählt werden, allerdings verliert der Austretende IIRC nach den meisten Wahlgesetzen seinen Platz in der Liste der Nachrücker.
-
Sole
Abgabe des Mandats beim Parteiaustritt?
Muss er nicht. Manchmal tun sie es. Speziell in den Landtagen und im Europaparlament tun sie es meist nicht. Im Bundestag gab es schon Rücktritte, aber auch Austritte mit Behalt des Mandats.
-
Martin Fehndrich
- Beiträge: 0
- Registriert: Fr 8. Okt 1999, 10:00
Abgabe des Mandats beim Parteiaustritt?
In Neuseeland gibt es einen [b]Electoral Integrity Act[/b], nachdem ein über die Liste gewählter Abgeordneter bei verlassen seiner Partei sein Mandat abgeben muß. Dies betraf im derzeitgen Parlament Donna Awatere Huata (über die ACT Liste gewählt), die am 19.11.04 dadurch ihren Sitz an den Listennachfolger Kenneth Wang verlor.
-
Sandra
Abgabe des Mandats beim Parteiaustritt?
Gibt es populäre Beispiele von deutschen Politikern, die aus ihrer Partei ausgetretten sind und bei denen dann die Abgabe ihrer Mandate diskutiert wurde? Was genau meinen sie mit "den meisten Wahlgesetzten"? Und falls sie persönlich Stellung beziehen müssten: SOLLTE ein Abgeordneter beim Austritt aus seiner Partei sein Mandat abgeben und warum? Vielen Dank für ihre sehr hilfreichen Antworten!
-
Görd
Abgabe des Mandats beim Parteiaustritt?
Ob in meinen Augen ein Abgeordneter* sein Mandat abgeben sollte, hängt von vielen Punkten ab. 1. Direktkandidat Hat derjenige einen Wahlkreis gewonnen, so wurde die Person gewählt, wobei dies natürlich oft ohne die Parteimitgliedschaft nicht möglich ist. Dennoch gibt es bekanntlich Abweichungen zwischen Erst- und Zweitstimmen und es obliegt den Wähler, was an dieser Person er für wichtig erachtet hat, diese zu wählen. Für den einen ist es das Parteibuch, für den anderen ist es vielleicht persönliche Sympathie etc. Hier kann ich es gut heißen, wenn diese Person ihr Mandat behält. 2. Listenkandidat a) Hinterbänkler Beim normalen Listenkandidat sieht das schon anders aus. Die Stimmen, die diesen ins Parlament gebracht haben, sind die Stimmen für seine ehemalige Partei. Mit der Partei verbindet man vor allem Inhalte und derren Führungspersonen. Wer da nun genau noch mit hineinrutscht, ist den Wähler meist egal bzw. er kann es gar nicht beeinflußen, da eine Umsortierung der Liste meist (es gibt Ausnahmen) nicht möglich ist. Der Wähler möchte mit seiner Zweitstimme erreichen, dass eine Partei gestärkt wird. Tritt nun ein Abgeordneter aus, so steht dies im Widerspruch dazu, da eine Partei dann ja geschwächt wird. Hier würde ich eine Abgabe des Mandates begrüßen. b) Führungspersonen Wie ich bereits oben geschrieben habe, verbindet der Wähler mit einer Partei, die er mit seiner Zweitstimme unterstützt, Inhalt aber auch Personen. Eine Wahlentscheidung hier kann auch von Personen abhängen (z.B. Schröder soll Kanzler werden, deswegen wählt er SPD obwohl er den Rest der Partei skeptischer gegenüber steht). Kommt es dann zu einem Zerwürfnis in der Führung der Partei, woraufhin einen ehemalige Führungsperson austritt, dann hatte diese doch am vorherigen Wahlergebnis dennoch einen gewichtigen Anteil. Beispiele wären hier z.B. Möllemann (wieviele haben wohl wegen ihm FDP gewählt) oder wenn jetzt Lafontaine aus der SPD austreten würde und er noch Mandate hätte. Hier würde ich es begrüßen, wenn derjenige sein Mandat behalten könnte. Es hängt also von vielen Faktoren ab, wie ich solch eine Situation bewerten würde. Rechtlich gesehen, kann man dies natürlich schwer regeln, außer man unterscheidet nur zwischen Direkt- und Listenmandat, wobei aber dann der Fall 2b unbefriedigend gelöst werden würde. * maskuline Personenbeschreibungen gelten auch für Personen weiblichen Geschlechts.
-
Martin Fehndrich
- Beiträge: 0
- Registriert: Fr 8. Okt 1999, 10:00
Abgabe des Mandats beim Parteiaustritt?
@Görd Die Unterscheidung Listenkandidat/Direktkandidat wird ja in Neuseeland so gemacht. Das führt dann aber dazu, daß eine Partei einen Nachteil hat, wenn sie viele oder überhaupt Direktmandate hat (für die ja entsprechend Listensitze gestrichen werden), weil diese dann nicht der Partei sondern den Kandidaten gehören.
-
Kai
Abgabe des Mandats beim Parteiaustritt?
Kurz vor der letzten Bundestagswahl war eine SPD-Abgeordnete aus Partei und Fraktion ausgetreten, weil sie bei der mit der Vertrauensfrage verbundenen Sachfrage (ich glaube, es ging um den Afghanistan-Einsatz der Bundeswehr) nicht der Fraktionsdisziplin entsprechend mit dem doppelten Ja für Kanzler und die Sachfrage stimmen konnte. Daraufhin wurde innerhalb der SPD recht lautstark gefordert, dass diese - weil über Landesliste gewählt - ihr Mandat aufgeben sollte. Richtigerweise hat sie es nicht getan. Denn in Deutschland muss ein bereits gewählter Abgeordneter auf sein Mandat nicht wegen Parteiwechsels verzichten. Ich habe sogar bei der Kommunalwahl 1984 in meiner Heimatstadt den Extremfall erlebt, dass die CDU die absolute Mehrheit im Stadtrat verlor und wenige Tage nach der Wahl eine SPD-Ratsfrau zur CDU übertrat, sodass diese doch keine Kooperationsverhandlungen mit der FDP führen musste. Richtig ist, dass in vielen Wahlgesetzen bestimmt ist, dass derjenige, der als Nachrücker gewählt ist, nicht mehr für einen ausscheidenden Mandatsträger nachrücken kann, der seit der Wahl das Parteibuch gewechselt hat. Selbst diese Regel halte ich aber aus folgendem Grunde für demokratisch bedenklich: Eine Partei wird mit der Listenstimme nicht ausschließlich als Partei, sondern wegen ihres Partei- und Wahlprogrammes gewählt. Wenn ein Kandidat, der zum Zeitpunkt der Kandidatenaufstellung wenige Wochen vor der Wahl das Vertrauen der Partei, die zeitgleich oder zeitnah dieses Programm vertrat, gewählt oder als Nachrücker gewählt ist, nach der Wahl feststellt, dass sich diese Partei von dem Programm entfernt hat und dann sich selbst treu bleibt und aus der Partei austrtitt oder - noch schlimmer aus dieser ausgeschlossen wird -, soll er genötigt sein, auf das Mandat bzw. die Position als Nachrücker zu verzichten? Dadurch wird letztlich der Parteiführung eine Herrschaft über die Interpretation des Wählervortums zu geben? Das erinnert mich fast an die frühere Regelung für die Hamburger Bezirksvertretungswahlen, wo die Parteien auch nach der Wahl noch neue Nachrücker für die Parteilisten aufstellen konnten, die - zu Recht - als verfassungswidrig erkannt wurde.
-
Sole
Abgabe des Mandats beim Parteiaustritt?
Bekannte Parteiübertritte ohne Mandatsrückgabe: - Übertritt einer PDS-Landtagsabgeordneten zur FDP in Sachsen - Übertritt eines FDP-Abgeordneten in Berlin zur SPD - Übertritt des in Bayern direkt gewählten Bundestagsabgeordneten Uwe Hiksch von der SPD zur PDS - Übertritt großer Teile der DP-Fraktion/Gruppe zur CDU/CSU - Austritt einer Gruppe von Grünen-Abgeordneten aus Partei und Fraktion in Hamburg zur Gründung von "Regenbogen Hamburg". Und weils mir grade einfällt: Geschlossener Übertritt der DSU-Fraktion in Senftenberg zur PRO (heute Offensive D)
-
Tim Spier
- Beiträge: 0
- Registriert: Do 30. Dez 2004, 11:00
Abgabe des Mandats beim Parteiaustritt?
Noch ein Parteiübertritt mit Mandat: - Übertritt eines Grünen-Landtagsabgeordneten zur PDS in Niedersachsen (letzte Legislaturperiode)